Gesetz
Nr. XX von 1949
Verfassung der Republik Ungarn
Zur Unterstützung des friedlichen politischen Übergangs
zum Rechtsstaat, der ein Mehrparteiensystem, eine parlamentarische
Demokratie und eine soziale Marktwirtschaft realisiert,
legt das Parlament den Text der Verfassung Ungarns -
bis zur Annahme der neuen Verfassung unseres Landes
- wie folgt fest:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Ungarn ist eine Republik.
Artikel 2
(1) Die Republik Ungarn ist ein unabh„ngiger, demokratischer
Rechtsstaat.
(2) In der Republik Ungarn geht alle Staatsgewalt vom
Volke aus, das die Volkssouver„nit„t durch seine gew„hlten
Abgeordneten und unmittelbar ausübt.
(3) Niemand darf seine T„tigkeit auf die gewaltsame
Ergreifung oder Ausübung der Macht bzw. ihren ausschlieálichen
Besitz richten. Jeder ist berechtigt und zugleich verpflichtet,
auf gesetzlichem Wege gegen solche Bestrebungen vorzugehen.
Artikel 2/A
(1) Die Republik Ungarn kann im Interesse ihrer Teilnahme
als Mitgliedsstaat an der Europ„ischen Union auf der
Basis eines internationalen Vertrags - in einem zur
Ausübung der sich aus den Gründungsvertr„gen der Europ„ischen
Union bzw. der Europ„ischen Gemeinschaften (im Weiteren:
Europ„ische Union) ergebenden Rechte und zur Erfüllung
der Pflichten erforderlichen Maáe - einzelne ihrer sich
aus der Verfassung herleitenden Kompetenzen gemeinsam
mit den anderen Mitgliedsstaaten ausüben; diese Kompetenzausübung
kann auch eigenst„ndig, durch die Institutionen der
Europ„ischen Union realisiert werden.
(2) Zur Ratifizierung und Verkündung des internationalen
Vertrags gem„á Absatz 1 ist eine Zweidrittelmehrheit
der Parlamentsabgeordneten erforderlich.
Artikel 3
(1) In der Republik Ungarn dürfen sich die Parteien
unter Achtung der Verfassung und verfassungsm„áigen
Rechtsvorschriften frei bilden und können frei t„tig
sein.
(2) Die Parteien wirken bei der Ausgestaltung und Deklarierung
des Volkswillens zusammen.
(3) Die Parteien dürfen direkt keine Staatsgewalt ausüben.
Dementsprechend darf keine einzige Partei irgendein
Staatsorgan leiten. Im Interesse der Trennung von Parteien
und Staatsgewalt bestimmt ein Gesetz jene Posten und
öffentlichen ®mter, die Mitglieder oder Amtstr„ger einer
Partei nicht ausüben dürfen.
Artikel 4
Die Gewerkschaften und andere Interessenvertretungen
schützen und vertreten die Interessen der Arbeitnehmer,
Genossenschaftsmitglieder und Unternehmer.
Artikel 5
Der Staat der Republik Ungarn schützt die Freiheit und
die Macht des Volkes, die Unabh„ngigkeit und territoriale
Integrit„t des Landes sowie seine in internationalen
Vertr„gen verankerten Grenzen.
Artikel 6
(1) Die Republik Ungarn lehnt den Krieg als Mittel der
Lösung von Streitigkeiten zwischen Nationen ab und enth„lt
sich der Anwendung von Gewalt bzw. der Androhung von
Gewalt gegen die Unabh„ngigkeit oder territoriale Integrit„t
anderer Staaten.
(2) Die Republik Ungarn strebt die Zusammenarbeit mit
allen Völkern und L„ndern der Welt an.
(3) Die Republik Ungarn empfindet Verantwortung für
das Schicksal der auáerhalb ihrer Grenzen lebenden Ungarn
und fördert die Verbesserung ihrer Beziehung zu Ungarn.
(4) Die Republik Ungarn wirkt zur Entfaltung der Freiheit,
des Wohlstands und der Sicherheit der Völker Europas
an der Schaffung der europ„ischen Einheit mit.
Artikel 7
(1) Das Rechtssystem der Republik Ungarn akzeptiert
die allgemein anerkannten Regeln des internationalen
Rechts und sichert ferner den Einklang der internationalen
Rechtsverpflichtungen und des inneren Rechts.
(2) Die Ordnung der Rechtssetzung regelt ein Gesetz,
zu dessen Annahme eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Parlamentsabgeordneten notwendig ist.
Artikel 8
(1) Die Republik Ungarn erkennt die unantastbaren und
unver„uáerlichen Grundrechte des Menschen an, deren
Achtung und Schutz die erstrangige Pflicht des Staates
ist.
(2) In der Republik Ungarn bestimmt ein Gesetz die auf
die grundlegenden Rechte und Pflichten bezogenen Regelungen,
doch darf dieses den wesentlichen Inhalt eines Grundrechtes
nicht einschr„nken.
(3)
(4) In der Zeit des Ausnahmezustandes, Notstandes oder
einer Gefahrensituation kann die Ausübung der Grundrechte
- mit Ausnahme der in den Artikeln 54-56, im Artikel
57 Abs. 2-4, im Artikel 60, in den Artikeln 66-69 und
im Artikel 70/E. festgelegten Grundrechte - aufgehoben
oder eingeschr„nkt werden.
Artikel 9
(1) Die Wirtschaft Ungarns ist eine Marktwirtschaft,
in der das Gemeineigentum und das Privateigentum einen
gleichberechtigten und gleichen Schutz genieáen.
(2) Die Republik Ungarn erkennt das Recht auf Unternehmung
und die Freiheit des wirtschaftlichen Wettbewerbs an
und unterstützt dieses.
Artikel 10
(1) Das Eigentum des ungarischen Staates ist nationales
Vermögen.
(2) Den Rahmen des ausschlieálichen Eigentums sowie
der ausschlieálichen Wirtschaftst„tigkeit des Staates
legt ein Gesetz fest.
Artikel 11
Die Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen, die sich
im Eigentum des Staates befinden, wirtschaften selbst„ndig
auf die Art und Weise und mit der Verantwortung, wie
dies im Gesetz festgelegt ist.
Artikel 12
(1) Der Staat unterstützt die auf freiwilliger Vereinigung
beruhenden Genossenschaften und erkennt die Selbst„ndigkeit
der Genossenschaften an.
(2) Der Staat achtet das Eigentum der Selbstverwaltungen.
Artikel 13
(1) Die Republik Ungarn sichert das Recht auf Eigentum.
(2) Eigentum darf nur ausnahmsweise und im öffentlichen
Interesse in den F„llen und auf die Art und Weise, wie
im Gesetz festgelegt, bei völliger, unbedingter und
sofortiger Entsch„digung enteignet werden.
Artikel 14
Die Verfassung sichert das Recht der Erbschaft zu.
Artikel 15
Die Republik Ungarn schützt die Institution der Ehe
und der Familie.
Artikel 16
Die Republik Ungarn tr„gt besondere Sorge für die Existenzsicherheit,
Bildung und Erziehung der Jugend und schützt die Interessen
der Jugend.
Artikel 17
Die Republik Ungarn sorgt durch ausgedehnte soziale
Maánahmen für die Bedürftigen.
Artikel 18
Die Republik Ungarn erkennt das Recht eines jeden auf
eine gesunde Umwelt an und bringt es zur Geltung.
Kapitel II
Das Parlament
Artikel 19
(1) Das höchste Organ der Staatsmacht und der Volksvertretung
der Republik Ungarn ist das Parlament.
(2) Indem das Parlament die sich aus der Volkssouver„nit„t
ergebenden Rechte ausübt, sichert es die verfassungsm„áige
Ordnung der Gesellschaft und legt die Organisation,
die Richtung und die Bedingungen des Regierens fest.
(3) In dieser Befugnis
a) schafft das Parlament die Verfassung der Republik
Ungarn;
b) erl„át Gesetze;
c) beschlieát den sozialökonomischen Plan des Landes;
d) legt die Bilanz des Staatshaushaltes fest und best„tigt
den Staatshaushalt und dessen Durchführung;
e) entscheidet über das Programm der Regierung;
f) schlieát internationale Vertr„ge ab, die vom Gesichtspunkt
der ausw„rtigen Beziehungen der Republik Ungarn eine
herausragende Bedeutung besitzen;
g) entscheidet über die Erkl„rung des Kriegszustandes
und die Frage des Friedensschlusses;
h) erkl„rt im Falle des Kriegszustandes oder der unmittelbaren
Gefahr des bewaffneten Angriffes einer fremden Macht
(Kriegsgefahr) den Ausnahmezustand und bildet einen
Verteidigungsrat;
i) ruft bei bewaffneten Aktionen, die auf den Sturz
der verfassungsm„áigen Ordnung oder die ausschlieáliche
Machtergreifung gerichtet sind, ferner bei schweren
gewaltt„tigen Aktionen, die mit oder unter Waffen verübt
werden und im bedeutenden Maáe die Lebens- und Vermögenssicherheit
gef„hrden, und bei einer Naturkatastrophe oder einem
Industrieunglück (im weiteren zusammen: Notfall) den
Notstand aus;
j) entscheidet mit Ausnahme der in der Verfassung festgelegten
F„llen über den Einsatz der bewaffneten Kr„fte innerhalb
des Landes oder im Ausland, den Einsatz ausl„ndischer
bewaffneter Kr„fte in Ungarn oder vom Territorium des
Landes aus, die Teilnahme der bewaffneten Kr„fte an
Eins„tzen zur Friedenserhaltung und ihre auf einem ausl„ndischen
Operationsgebiet durchgeführte humanit„re T„tigkeit
sowie die Stationierung der bewaffneten Kr„fte im Ausland
bzw. ausl„ndischer bewaffneter Kr„fte in Ungarn;
k) w„hlt den Pr„sidenten der Republik, den Ministerpr„sidenten,
die Mitglieder des Verfassungsgerichts und die Parlamentarischen
Ombudsleute, den Pr„sidenten und die Vizepr„sidenten
des Staatlichen Rechnungshofes sowie den Pr„sidenten
des Obersten Gerichts und den Generalstaatsanwalt;
l) löst auf Vorschlag der Regierung - der nach Anforderung
der Meinung des Verfassungsgerichts eingebracht wird
- die örtliche Vertretungskörperschaft auf, deren T„tigkeit
im Gegensatz zur Verfassung steht; entscheidet über
das Territorium, den Namen und den Sitz der Komitate,
über die Erkl„rung zur komitatsfreien Stadt und über
die Gestaltung der Stadtbezirke der Hauptstadt;
m) erl„át Amnestien.
(4) Zu den in Absatz 3 Buchstabeg, h und i festgelegten
Entscheidungen ist eine Zweidrittelmehrheit der Parlamentsabgeordneten
notwendig.
(5)
(6) Zur Entscheidung laut Absatz 3 Buchstabe j ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten
notwendig.
Artikel 19/A
(1) Wenn das Parlament an der F„llung dieser Entscheidungen
behindert ist, so ist der Pr„sident der Republik zur
Erkl„rung des Kriegszustandes, zur Verh„ngung des Ausnahmezustandes
und zur Bildung des Verteidigungsrates sowie ferner
zur Ausrufung des Notstandes berechtigt.
(2) Das Parlament ist dann an der F„llung dieser Entscheidungen
behindert, wenn es nicht tagt und seine Einberufung
wegen der Kürze der Zeit sowie der Ereignisse, die den
Kriegszustand, Ausnahmezustand oder Notstand ausgelöst
haben, auf unabwendbare Hindernisse stöát.
(3) Der Parlamentspr„sident, der Pr„sident des Verfassungsgerichts
und der Ministerpr„sident bestimmen gemeinsam die Tatsache
der Verhinderung sowie die Begründetheit der Erkl„rung
des Kriegszustandes und der Verh„ngung des Ausnahmezustandes
oder Notstandes.
(4) Das Parlament überprüft auf der ersten Sitzung nach
der Aufhebung seiner Verhinderung die Begründetheit
der Erkl„rung des Kriegszustandes, des Ausnahmezustandes
oder des Notstandes und entscheidet über die Rechtm„áigkeit
der ergriffenen Maánahmen. Zu dieser Entscheidung ist
eine Zweidrittelmehrheit der Parlamentsabgeordneten
notwendig.
Artikel 19/B
(1) W„hrend des Ausnahmezustandes entscheidet der Verteidigungsrat
a) über den Einsatz der bewaffneten Kr„fte innerhalb
des Landes oder im Ausland, die Teilnahme der bewaffneten
Kr„fte an Eins„tzen zur Friedenserhaltung und ihre auf
einem ausl„ndischen Operationsgebiet durchgeführte humanit„re
T„tigkeit sowie ihre Stationierung im Ausland,
b) über den Einsatz ausl„ndischer bewaffneter Kr„fte
in Ungarn oder vom Territorium des Landes aus bzw. ihre
Stationierung in Ungarn,
c) über die Einführung auáerordentlicher Maánahmen,
die in einem gesonderten Gesetz festgelegt sind.
(2) Der Vorsitzende des Verteidigungsrates ist der Pr„sident
der Republik, seine Mitglieder sind: der Parlamentspr„sident,
die Führer der Fraktionen der im Parlament vertretenen
Parteien, der Ministerpr„sident, die Minister und mit
Beratungsrecht der Generalstabschef der Armee.
(3) Der Verteidigungsrat übt:
a) die ihm durch das Parlament übertragenen Rechte,
b) die Rechte des Pr„sidenten der Republik bzw.
c) die Rechte der Regierung aus.
(4) Der Verteidigungsrat kann eine Verordnung erlassen,
in dieser die Anwendung einzelner Gesetze aufheben bzw.
von gesetzlichen Bestimmungen abweichen und auch sonstige
Sondermaánahmen ergreifen; die Anwendung der Verfassung
darf er jedoch nicht aussetzen.
(5) Die Verordnung des Verteidigungsrates verliert mit
Beendigung des Ausnahmezustandes ihre Geltung, ausgenommen,
wenn das Parlament die Gültigkeit der Verordnung verl„ngert.
(6) Die T„tigkeit des Verfassungsgerichts darf auch
in der Zeit des Ausnahmezustandes nicht eingeschr„nkt
werden.
Artikel 19/C
(1) Bei Erkl„rung des Notstandes entscheidet im Falle
der Verhinderung des Parlaments der Pr„sident der Republik
über den Einsatz der bewaffneten Kr„fte laut Artikel
40/B Abs. 2.
(2) In der Zeit des Notstandes führt der Pr„sident der
Republik auf dem Verordnungswege die in einem gesonderten
Gesetz festgelegten auáerordentlichen Maánahmen ein.
(3) Der Pr„sident der Republik informiert den Parlamentspr„sidenten
unverzüglich über die eingeführten auáerordentlichen
Maánahmen. In der Zeit des Notstandes tagt das Parlament
- bei dessen Behinderung der Verteidigungsausschuá des
Parlaments - st„ndig. Das Parlament bzw. der Verteidigungsausschuá
des Parlaments kann die Anwendung der durch den Pr„sidenten
der Republik eingeführten auáerordentlichen Maánahmen
aussetzen.
(4) Die auf dem Verordnungswege eingeführten auáerordentlichen
Maánahmen bleiben dreiáig Tage gültig, auáer wenn das
Parlament - im Falle seiner Behinderung der Verteidigungsausschuá
des Parlaments - ihre Gültigkeit verl„ngert.
(5) Für den Notstand sind ansonsten die Regelungen anzuwenden,
die auf den Ausnahmezustand bezogen sind.
Artikel 19/D
Zur Annahme des Gesetzes über die detaillierten Regelungen,
die in der Zeit des Ausnahmezustandes und des Notstandes
anzuwenden sind, ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 19/E
(1) Bei einem unerwarteten Einfall „uáerer bewaffneter
Gruppen auf das Territorium von Ungarn muss die Regierung
nach dem durch den Pr„sidenten der Republik best„tigten
Verteidigungsplan - mit Kr„ften, die im Verh„ltnis zum
Angriff stehen und darauf vorbereitet sind - bis zur
Entscheidung in Bezug auf die Erkl„rung des Notstandes
oder Ausnahmezustandes sofort Maánahmen zur Abwendung
des Angriffs bzw. zum Schutz des Territoriums des Landes
durch ungarische und verbündete Luftverteidigungs- und
Flugbereitschaftskr„fte, im Interesse des Schutzes der
verfassungsm„áigen Ordnung, der Lebens- und Vermögenssicherheit
bzw. der öffentlichen Ordnung und öffentlichen Sicherheit
ergreifen.
(2) Die Regierung informiert über die aufgrund von Absatz
1 ergriffenen Maánahmen unverzüglich das Parlament und
den Pr„sidenten der Republik zur Ergreifung weiterer
Maánahmen.
(3) Zur Annahme des Gesetzes über die für die Sofortmaánahme
der Regierung anzuwendenden Regelungen ist eine Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 20
(1) Die allgemeinen Wahlen der Parlamentsabgeordneten
müssen - mit Ausnahme der Wahl wegen Selbstauflösung
oder Auflösung des Parlaments - in den Monaten April
oder Mai des vierten Jahres nach der Wahl des vorherigen
Parlaments abgehalten werden.
(2) Die Parlamentsabgeordneten versehen ihre T„tigkeit
im Interesse der Allgemeinheit.
(3) Dem Parlamentsabgeordneten steht - nach den Bestimmungen
im Gesetz über die Rechtsstellung der Parlamentsabgeordneten
- ein Immunit„tsrecht zu.
(4) Dem Abgeordneten stehen ein Ehrengehalt, das seine
Unabh„ngigkeit sichert, desweiteren bestimmte Vergünstigungen
und eine Kostenerstattung zur Deckung seiner Ausgaben
zu. Zur Annahme des Gesetzes über die Höhe des Ehrengehaltes
und der Kostenerstattung sowie über den Kreis der Vergünstigungen
ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten
notwendig.
(5) Der Abgeordnete darf nicht Pr„sident der Republik,
Mitglied des Verfassungsgerichts, Parlamentarischer
Ombudsmann für die staatsbürgerlichen Rechte, Pr„sident,
Vizepr„sident und Rechnungsführer des Staatlichen Rechnungshofes,
Richter, Staatsanwalt, Mitarbeiter eines Staatsverwaltungsorgans
- mit Ausnahme der Mitglieder der Regierung und der
politischen Staatssekret„re -, ferner nicht Angehöriger
des Berufsbestands der bewaffneten Kr„fte, der Polizei
und der Sicherheitsorgane sein. Ein Gesetz kann auch
sonstige F„lle der Unvereinbarkeit festlegen.
(6) Zur Annahme des Gesetzes über die Rechtsstellung
der Parlamentsabgeordneten ist eine Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 20/A
(1) Das Mandat des Parlamentsabgeordneten endet:
a) mit der Beendigung der T„tigkeit des Parlaments,
b) mit dem Tod des Abgeordneten,
c) mit der Erkl„rung der Unvereinbarkeit,
d) durch Rücktritt,
e) mit dem Verlust des Wahlrechtes.
(2) Über die Erkl„rung der Unvereinbarkeit beschlieát
das Parlament mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Abgeordneten.
(3) Der Abgeordnete kann mit einer an das Parlament
gerichteten Erkl„rung sein Mandat niederlegen. Für die
Gültigkeit des Rücktritts ist keine zustimmende Erkl„rung
des Parlaments notwendig.
Artikel 21
(1) Das Parlament w„hlt aus den Reihen seiner Mitglieder
einen Pr„sidenten sowie Vizepr„sidenten und Schriftführer.
(2) Das Parlament bildet aus seinen Mitgliedern st„ndige
Ausschüsse und kann zur Untersuchung jeder Frage einen
Ausschuá einsetzen.
(3) Jeder ist verpflichtet, die durch die Ausschüsse
des Parlaments geforderten Angaben zur Verfügung zu
stellen bzw. vor ihnen eine Aussage zu machen.
Artikel 22
(1) Das Parlament h„lt j„hrlich zwei ordentliche Sitzungsperioden
ab: vom ersten Februar bis fünfzehnten Juni bzw. vom
ersten September bis fünfzehnten Dezember jeden Jahres.
(2) Die konstituierende Sitzung des Parlaments beruft
der Pr„sident der Republik - für einen Zeitpunkt innerhalb
eines Monats nach der Wahl - ein; ansonsten sorgt der
Parlamentspr„sident für die Einberufung der Sitzungsperiode
und innerhalb dieser der einzelnen Sitzungen des Parlaments.
(3) Auf schriftlichen Antrag des Pr„sidenten der Republik,
der Regierung oder eines Fünftels der Abgeordneten ist
eine auáerordentliche Sitzungsperiode oder eine auáerordentliche
Sitzung des Parlaments einzuberufen. Im Antrag müssen
der Grund der Einberufung sowie der vorgeschlagene Zeitpunkt
und eine Tagesordnung angegeben werden.
(4) Der Pr„sident der Republik kann die Sitzung des
Parlaments w„hrend einer Sitzungsperiode einmal - für
höchstens dreiáig Tage - vertagen.
(5) W„hrend der Dauer der Vertagung ist der Parlamentspr„sident
verpflichtet, auf schriftlichen Antrag eines Fünftels
der Abgeordneten das Parlament - auf einen Zeitpunkt
von nicht mehr als acht Tagen nach Erhalt des Antrages
- einzuberufen.
Artikel 23
Die Sitzungen des Parlaments sind öffentlich. Auf Antrag
des Pr„sidenten der Republik, der Regierung sowie jedes
Abgeordneten kann das Parlament mit Zweidrittelmehrheit
der Abgeordneten auch die Abhaltung einer geschlossenen
Sitzung beschlieáen.
Artikel 24
(1) Das Parlament ist dann beschluáf„hig, wenn mehr
als die H„lfte der Abgeordneten anwesend ist.
(2) Das Parlament faát seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Abgeordneten.
(3) Zur ®nderung der Verfassung sowie zur F„llung von
einzelnen, in der Verfassung festgelegten Entscheidungen
ist eine Zweidrittelmehrheit der Parlamentsabgeordneten
notwendig.
(4) Das Parlament legt in der mit einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Parlamentsabgeordneten angenommenen Gesch„ftsordnung
die Regeln seiner T„tigkeit und die Verhandlungsordnung
fest.
(5)
Artikel 25
(1) Ein Gesetz kann der Pr„sident der Republik, die
Regierung, jeder Ausschuá des Parlaments und jeder Parlamentsabgeordnete
anregen.
(2) Das Recht der Gesetzgebung steht dem Parlament zu.
(3) Das durch das Parlament angenommene Gesetz unterzeichnet
der Parlamentspr„sident und schickt es dann dem Pr„sidenten
der Republik.
Artikel 26
(1) Für die Verkündung des Gesetzes sorgt der Pr„sident
der Republik innerhalb von fünfzehn Tagen nach dessen
Erhalt - und auf Dringlichkeitsantrag des Parlamentspr„sidenten
innerhalb von fünf Tagen. Er unterzeichnet das zur Verkündung
zugesandte Gesetz. Das Gesetz muá im Amtsblatt veröffentlicht
werden.
(2) Wenn der Pr„sident der Republik mit dem Gesetz oder
irgendeiner seiner Bestimmungen nicht einverstanden
ist, kann er es dem Parlament vor der Unterzeichnung
innerhalb der im Absatz 1 angegebenen Frist unter Darlegung
seiner Bemerkungen zur Erw„gung zurückschicken.
(3) Das Parlament behandelt das Gesetz neu und entscheidet
von neuem über seine Annahme. Das danach durch den Parlamentspr„sidenten
zugeschickte Gesetz muá der Pr„sident der Republik unterzeichnen
und innerhalb von fünf Tagen veröffentlichen.
(4) Der Pr„sident der Republik schickt das Gesetz vor
der Unterzeichnung innerhalb der im Absatz 1 erw„hnten
Frist dem Verfassungsgericht zur Begutachtung, wenn
er irgendeine seiner Bestimmungen für verfassungswidrig
h„lt.
(5) Wenn das Verfassungsgericht - in einem auáerordentlichen
Verfahren - eine Verfassungswidrigkeit feststellt, schickt
der Pr„sident der Republik dem Parlament das Gesetz
zurück, ansonsten ist er verpflichtet, das Gesetz zu
unterzeichnen und innerhalb von fünf Tagen zu verkünden.
(6) Das zur Volksabstimmung gestellte Gesetz unterschreibt
der Pr„sident der Republik nur dann, wenn es durch die
Volksabstimmung best„tigt wurde.
Artikel 27
Die Mitglieder des Parlaments können an die Parlamentarischen
Ombudsleute für die staatsbürgerlichen Rechte sowie
für die nationalen und ethnischen Minderheiten, an den
Pr„sidenten des Staatlichen Rechnungshofes und den Pr„sidenten
der Ungarischen Nationalbank eine Anfrage bzw. an die
Regierung, jedes Mitglied der Regierung und den Generalstaatsanwalt
eine Interpellation oder Anfrage in jeder Angelegenheit
richten, die in ihren Aufgabenbereich gehört.
Artikel 28
(1) Das Mandat des Parlaments beginnt mit der konstituierenden
Sitzung.
(2) Das Parlament kann seine Auflösung auch vor Ablauf
seines Mandats erkl„ren.
(3) Der Pr„sident der Republik kann das Parlament gleichzeitig
mit der Ausschreibung von Wahlen auflösen, wenn
a) das Parlament - w„hrend derselben Legislaturperiode
- innerhalb von zwölf Monaten der Regierung in wenigstens
vier F„llen das Vertrauen entzieht oder
b) es bei der Aufhebung des Mandats der Regierung die
durch den Pr„sidenten der Republik als Ministerpr„sident
vorgeschlagene Person innerhalb von vierzig Tagen nach
der Unterbreitung des ersten Personalvorschlages nicht
w„hlt.
(4)
(5) Vor der Auflösung des Parlaments ist der Pr„sident
der Republik verpflichtet, die Meinung des Ministerpr„sidenten,
des Parlamentspr„sidenten und der Fraktionsvorsitzenden
der im Parlament vertretenen Parteien anzufordern.
(6) Innerhalb von drei Monaten nach der Selbstauflösung
oder Auflösung des Parlaments muá ein neues Parlament
gew„hlt werden.
(7) Die T„tigkeit des Parlaments dauert bis zur konstituierenden
Sitzung des neuen Parlaments.
Artikel 28/A
(1) W„hrend eines Ausnahmezustandes oder Notstandes
darf das Parlament nicht seine Auflösung erkl„ren und
kann nicht aufgelöst werden.
(2) Wenn das Mandat des Parlaments w„hrend eines Ausnahmezustandes
oder Notstandes abl„uft, verl„ngert sich sein Mandat
bis zur Aufhebung des Ausnahmezustandes bzw. Notstandes.
(3) Das selbstaufgelöste oder aufgelöste Parlament kann
der Pr„sident der Republik im Falle eines Kriegszustandes
oder von Kriegsgefahr von neuem einberufen. Über die
Verl„ngerung seines Mandats beschlieát das Parlament
selbst.
Artikel 28/B
(1) Der Gegenstand einer landesweiten Volksabstimmung
und eines landesweiten Volksbegehrens kann eine in den
Kompetenzbereich des Parlaments gehörende Frage sein.
(2) Zur Annahme des Gesetzes über die landesweite Volksabstimmung
und das landesweite Volksbegehren ist eine Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 28/C
(1) Eine landesweite Volksabstimmung kann zur Entscheidungsfindung
oder Meinungs„uáerung abgehalten werden, die Anordnung
der Volksabstimmung erfolgt verbindlich oder aufgrund
einer Abw„gung.
(2) Eine landesweite Volksabstimmung muá auf Anregung
von wenigstens 200.000 wahlberechtigten Bürgern abgehalten
werden.
(3) Wenn die landesweite Volksabstimmung angeordnet
werden muá, ist die aufgrund der erfolgreichen Volksabstimmung
gefaáte Entscheidung für das Parlament verbindlich.
(4) Aufgrund einer Abw„gung kann das Parlament auf Initiative
des Pr„sidenten der Republik, der Regierung bzw. eines
Drittels der Parlamentsabgeordneten oder auf Anregung
von 100.000 wahlberechtigten Bürgern eine landesweite
Volksabstimmung anordnen.
(5) Keine landesweite Volksabstimmung darf abgehalten
werden:
a) über den Inhalt der Gesetze über den Staatshaushalt,
die Durchführung des Staatshaushaltes, die zentralen
Steuerarten und Gebühren, die Zölle sowie die zentralen
Bedingung der örtlichen Steuern,
b) über die sich aus einem geltenden internationalen
Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. über den Inhalt
der die Verpflichtungen beinhaltenden Gesetze,
c) über die Bestimmungen der Verfassung zur Volksabstimmung
bzw. zum Volksbegehren,
d) über die in den Kompetenzbereich des Parlaments gehörenden
Personalfragen und Fragen der Organisationsgestaltung
(-umgestaltung bzw. -auflösung),
e) über die Auflösung des Parlaments,
f) über das Programm der Regierung,
g) über die Verkündung des Kriegszustandes bzw. die
Verh„ngung des Ausnahmezustandes und des Notstandes,
h) über den Einsatz der bewaffneten Kr„fte im Ausland
oder innerhalb des Landes,
i) über die Auflösung der Vertretungskörperschaft der
örtlichen Selbstverwaltung,
j) über die Ausübung einer allgemeinen Amnestie.
(6) Die verbindliche landesweite Volksabstimmung ist
erfolgreich, wenn mehr als die H„lfte der gültig ihre
Stimme abgebenden wahlberechtigten Bürger, doch wenigstens
mehr als ein Viertel aller wahlberechtigten Bürger auf
die formulierte Frage eine identische Antwort gegeben
haben.
Artikel 28/D
Ein landesweites Volksbegehren können wenigstens 50.000
wahlberechtigte Bürger einreichen. Das landesweite Volksbegehren
kann darauf gerichtet sein, daá das Parlament eine in
den Kompetenzbereich des Parlaments gehörende Frage
auf seine Tagesordnung setzen soll. Die im landesweiten
Volksbegehren formulierte Frage muá das Parlament behandeln.
Artikel 28/E
Bei einer staatsbürgerlichen Anregung, die auf die Anordnung
einer landesweiten Volksabstimmung gerichtet ist, können
vier Monate lang bzw. bei einem landesweiten Volksbegehren
zwei Monate lang Unterschriften gesammelt werden.
Kapitel III
Der Pr„sident der Republik
Artikel 29
(1) Das Staatsoberhaupt Ungarns ist der Pr„sident der
Republik, der die Einheit der Nation zum Ausdruck bringt
und über die demokratische T„tigkeit der Staatsorganisation
wacht.
(2) Der Pr„sident der Republik ist der Oberbefehlshaber
der bewaffneten Kr„fte.
Artikel 29/A
(1) Den Pr„sidenten der Republik w„hlt das Parlament
für fünf Jahre.
(2) Zum Pr„sidenten der Republik kann jeder ungarische
Staatsbürger gew„hlt werden, der über Wahlrecht verfügt
und bis zum Tag der Wahl sein fünfunddreiáigstes Lebensjahr
vollendet hat.
(3) Der Pr„sident der Republik kann in dieses Amt höchstens
einmal wiedergew„hlt werden.
Artikel 29/B
(1) Der Wahl des Pr„sidenten der Republik geht eine
Kandidatur voraus. Zur Geltendmachung der Kandidatur
ist die schriftliche Empfehlung von wenigstens fünfzig
Mitgliedern des Parlaments notwendig. Die Kandidatur
muá beim Parlamentspr„sidenten vor Anordnung der Abstimmung
eingereicht werden. Jedes Mitglied des Parlaments darf
nur einen Kandidaten vorschlagen. Wer mehrere Kandidaten
vorschl„gt, dessen s„mtliche Empfehlungen sind ungültig.
(2) Das Parlament w„hlt den Pr„sidenten der Republik
in geheimer Abstimmung. Bei Notwendigkeit besteht die
Möglichkeit einer mehrmaligen Abstimmung. Auf Grundlage
des ersten Wahlgangs ist derjenige der gew„hlte Pr„sident
der Republik, der eine Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten
erringt.
(3) Wenn bei der ersten Abstimmung keiner der Kandidaten
diese Mehrheit erringt, ist aufgrund einer neuen Empfehlung
laut Absatz 1 eine neuerliche Abstimmung abzuhalten.
Zur Wahl aufgrund des zweiten Wahlganges ist ebenfalls
eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Abgeordneten
notwendig.
(4) Wenn bei der zweiten Abstimmung kein Kandidat die
erwünschte Mehrheit erreicht hat, muá ein dritter Wahlgang
abgehalten werden. Diesmal kann nur für die zwei Kandidaten
gestimmt werden, die bei der zweiten Abstimmung die
meisten Stimmen erhalten haben. Aufgrund des dritten
Wahlganges ist derjenige gew„hlter Pr„sident der Republik,
der - ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer an
der Abstimmung - die Mehrheit der Stimmen erh„lt.
(5) Das Abstimmungsverfahren muá innerhalb von höchstens
drei aufeinanderfolgenden Tagen beendet werden.
Artikel 29/C
(1) Der Pr„sident der Republik muá wenigstens 30 Tage
vor Ablauf des Mandats des vorherigen Pr„sidenten und
wenn das Mandat vorzeitig endet, innerhalb von 30 Tagen
nach der Beendigung gew„hlt werden.
(2) Die Pr„sidentenwahl beraumt der Parlamentspr„sident
an.
Artikel 29/D
Der gew„hlte Pr„sident der Republik tritt sein Amt bei
Ablauf des Mandats des vorherigen Pr„sidenten bzw. bei
einem vorzeitigen Erlöschen des Mandats am achten Tag
nach Verkündung des Ergebnisses der ausgeschriebenen
Wahl an; vor dem Amtsantritt legt er vor dem Parlament
einen Eid ab.
Artikel 29/E
(1) Bei einer vorübergehenden Verhinderung des Pr„sidenten
der Republik oder wenn das Mandat des Pr„sidenten der
Republik aus irgendeinem Grund vorzeitig endet, übt
der Parlamentspr„sident bis zum Amtsantritt des neuen
Pr„sidenten der Republik die Befugnisse des Pr„sidenten
der Republik mit der Einschr„nkung aus, daá er dem Parlament
keine Gesetze zur Erw„gung bzw. dem Verfassungsgericht
zur Überprüfung zuschicken darf, das Parlament nicht
auflösen darf und das Recht der Amnestie nur für rechtskr„ftig
Verurteilte in Anspruch nehmen kann.
(2) W„hrend der Vertretung des Pr„sidenten der Republik
darf der Parlamentspr„sident seine Abgeordnetenrechte
nicht ausüben; an seiner Stelle versieht der durch das
Parlament bestimmte Vizepr„sident die Aufgabe des Parlamentspr„sidenten.
Artikel 30
(1) Das Amt des Pr„sidenten der Republik ist unvereinbar
mit jedem anderen staatlichen, gesellschaftlichen und
politischen Amt oder Mandat. Der Pr„sident der Republik
darf keiner anderen Verdienstmöglichkeit nachgehen und
darf für seine sonstige T„tigkeit - mit Ausnahme von
unter den Urheberrechtsschutz fallenden T„tigkeiten
- kein Entgelt annehmen.
(2) Zur Annahme des Gesetzes über das Ehrengehalt des
Pr„sidenten der Republik, seine Vergünstigungen und
die Höhe der ihm zustehenden Kostenerstattung ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten
notwendig.
Artikel 30/A
(1) Der Pr„sident der Republik
a) vertritt den ungarischen Staat,
b) schlieát im Namen der Republik Ungarn internationale
Vertr„ge ab; wenn der Gegenstand des Vertrages in den
Kompetenzbereich der Gesetzgebung f„llt, ist zum Abschluá
des Vertrages die vorherige Zustimmung des Parlaments
notwendig,
c) beauftragt und empf„ngt die Botschafter und Gesandten,
d) schreibt die allgemeinen Wahlen der Parlamentsabgeordneten,
der Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungen und
der Bürgermeister sowie den Zeitpunkt der Wahlen zum
Europ„ischen Parlament und der zentralen Volksabstimmung
aus;
e) kann an den Sitzungen des Parlaments und den Sitzungen
der Ausschüsse des Parlaments teilnehmen und das Wort
ergreifen,
f) kann dem Parlament einen Vorschlag zur Ergreifung
einer Maánahme unterbreiten,
g) kann eine Volksabstimmung anregen,
h) ernennt und entbindet - nach den in einem gesonderten
Gesetz festgelegten Regeln - die Staatssekret„re,
i) ernennt und entbindet auf Vorschlag der in einem
gesonderten Gesetz festgelegten Person oder Organe den
Pr„sidenten bzw. die Vizepr„sidenten der Ungarischen
Nationalbank und die Universit„tsprofessoren; beauftragt
und entbindet die Rektoren der Universit„ten; ernennt
und befördert die Gener„le bzw. best„tigt den Pr„sidenten
der Ungarischen Akademie der Wissenschaften in seinem
Amt,
j) verleiht die im Gesetz festgelegten Titel, Orden,
Auszeichnungen und erlaubt ihr Tragen,
k) übt das Recht der individuellen Begnadigung aus,
l) entscheidet in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft,
m) entscheidet in allen Angelegenheiten, die ein gesondertes
Gesetz in seinen Wirkungsbereich verweist.
(2) Zu jeder im Absatz 1 festgelegten Maánahme und Verfügung
des Pr„sidenten der Republik ist - mit Ausnahme der
Festlegungen in den Buchstaben a, d, e, f und g - die
Gegenzeichnung des Ministerpr„sidenten oder des zust„ndigen
Ministers notwendig.
Artikel 31
(1) Das Mandat des Pr„sidenten endet:
a) mit Ablauf der Dauer des Mandats,
b) mit dem Tod des Pr„sidenten,
c) bei einem Zustand, der über neunzig Tage hinaus die
Erledigung seines Aufgabenbereiches unmöglich machen
würde,
d) mit der Erkl„rung der Unvereinbarkeit,
e) durch Rücktritt,
f) durch eine Amtsenthebung als Pr„sident.
(2) Wenn dem Pr„sidenten der Republik gegenüber w„hrend
der Ausübung seines Amtes ein Inkompatibilit„tsgrund
(Artikel 30 Abs. 1) auftritt, entscheidet das Parlament
auf Antrag eines Abgeordneten über die Erkl„rung der
Unvereinbarkeit. Zur Beschluáfassung ist eine Zweidrittelmehrheit
der Abgeordneten notwendig. Die Abstimmung erfolgt geheim.
(3) Der Pr„sident der Republik kann durch eine an das
Parlament gerichtete Erkl„rung von seinem Mandat zurücktreten.
Zur Gültigkeit des Rücktritts ist eine zustimmende Erkl„rung
des Parlaments notwendig. Das Parlament kann den Pr„sidenten
der Republik innerhalb von fünfzehn Tagen bitten, seine
Entscheidung zu überdenken. Wenn der Pr„sident der Republik
seine Entscheidung aufrechterh„lt, kann das Parlament
die Kenntnisnahme seines Rücktritts nicht verweigern.
(4) Der Pr„sident der Republik kann seines Amtes enthoben
werden, wenn er w„hrend dessen Ausübung vors„tzlich
gegen die Verfassung oder irgendein anderes Gesetz verstöát.
Artikel 31/A
(1) Die Person des Pr„sidenten der Republik genieát
Immunit„t; seinen strafrechtlichen Schutz sichert ein
gesondertes Gesetz.
(2) Gegenüber dem Pr„sidenten der Republik, der w„hrend
der Ausübung seines Amtes gegen die Verfassung oder
irgendein anderes Gesetz verstöát, kann ein Fünftel
der Parlamentsabgeordneten die Verantwortlichmachung
beantragen.
(3) Für die Einleitung eines Verfahrens zur Verantwortlichmachung
ist eine Zweidrittelmehrheit der Parlamentsabgeordneten
notwendig. Die Abstimmung erfolgt geheim.
(4) Von der Beschluáfassung des Parlaments an bis zum
Abschluá des Verfahrens zur Verantwortlichmachung darf
der Pr„sident seinen Kompetenzbereich nicht ausüben.
(5) Die Beurteilung der Handlung gehört in den Kompetenzbereich
des Verfassungsgerichts.
(6) Wenn das Verfassungsgericht im Ergebnis des Verfahrens
die Tatsache der Gesetzesverletzung feststellt, kann
es den Pr„sidenten der Republik seines Amtes entheben.
(7)-(8)
Artikel 32
(1) Wenn gegen den Pr„sidenten der Republik das Verfahren
zur Verantwortlichmachung wegen einer Handlung eingeleitet
wird, die er w„hrend seiner Amtszeit im Zusammenhang
mit seiner Amtst„tigkeit verübt hat und die strafrechtlich
zu verfolgen ist, muá das Verfassungsgericht in seinem
Verfahren auch die grundlegenden Bestimmungen des Strafverfahrens
anwenden. Die Anklage vertritt ein durch das Parlament
unter seinen Mitgliedern gew„hlter Anklagebeauftragter.
(2) Ein Strafverfahren wegen sonstiger Handlungen kann
gegen den Pr„sidenten der Republik erst nach der Aufhebung
seines Mandates eingeleitet werden.
(3) Wenn das Verfassungsgericht die Schuld des Pr„sidenten
der Republik beim Begehen einer vors„tzlichen Straftat
feststellt, kann es den Pr„sidenten seines Amtes entheben
und gleichzeitig jede Strafe und Maánahme anwenden,
die im Strafgesetzbuch für die gegebene Handlung festgesetzt
ist.
Kapitel IV
Das Verfassungsgericht
Artikel 32/A
(1) Das Verfassungsgericht überprüft die Verfassungsm„áigkeit
der Rechtsvorschriften bzw. versieht die per Gesetz
in seinen Kompetenzbereich verwiesenen Aufgaben.
(2) Das Verfassungsgericht hebt bei Feststellung einer
Verfassungswidrigkeit die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften
auf.
(3) Ein Verfahren des Verfassungsgerichts kann in den
im Gesetz festgelegten F„llen jeder beantragen.
(4) Die elf Mitglieder des Verfassungsgerichts w„hlt
das Parlament. Vorschl„ge für die Mitglieder des Verfassungsgerichts
unterbreitet ein Nominierungsausschuá, der aus je einem
Mitglied der Fraktionen der im Parlament vertretenden
Parteien besteht. Zur Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichts
ist eine Zweidrittelmehrheit der Parlamentsabgeordneten
notwendig.
(5) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts dürfen nicht
Mitglied einer Partei sein und dürfen auáer den sich
aus dem Kompetenzbereich des Verfassungsgerichts ergebenden
Aufgaben keine politische T„tigkeit ausüben.
(6) Zur Annahme des Gesetzes über die Organisation und
T„tigkeit des Verfassungsgerichts ist eine Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Kapitel V
Parlamentarischer Ombudsmann
für die staatsbürgerlichen Rechte und Parlamentarischer
Ombudsmann für die Rechte der nationalen und ethnischen
Minderheiten
Artikel 32/B
(1) Die Aufgabe des Parlamentarischen Ombudsmannes für
die staatsbürgerlichen Rechte ist es, die Miást„nde,
die ihm in Verbindung mit den verfassungsm„áigen Rechten
zur Kenntnis gelangen, zu überprüfen oder überprüfen
zu lassen und im Interesse ihrer Abhilfe allgemeine
oder individuelle Maánahmen zu ergreifen.
(2) Die Aufgabe des Parlamentarischen Ombudsmannes für
die Rechte der nationalen und ethnischen Minderheiten
ist es, die Miást„nde, die ihm in Verbindung mit den
Rechten der nationalen und ethnischen Minderheiten zur
Kenntnis gelangen, zu überprüfen oder überprüfen zu
lassen und im Interesse ihrer Abhilfe allgemeine oder
individuelle Maánahmen zu ergreifen.
(3) Ein Verfahren des Parlamentarischen Ombudsmannes
kann in den im Gesetz festgelegten F„llen jeder beantragen.
(4) Die Parlamentarischen Ombudsleute für die staatsbürgerlichen
Rechte bzw. für die Rechte der nationalen und ethnischen
Minderheiten w„hlt das Parlament auf Vorschlag des Pr„sidenten
der Republik mit einer Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten.
Das Parlament kann zum Schutz einzelner verfassungsm„áiger
Rechte auch einen gesonderten Ombudsmann w„hlen.
(5)
(6) Der Parlamentarische Ombudsmann erstattet dem Parlament
j„hrlich Bericht über die Ergebnisse seiner T„tigkeit.
(7) Zur Annahme des Gesetzes über die Parlamentarischen
Ombudsleute ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Parlamentsabgeordneten notwendig.
Kapitel VI
Der Staatliche Rechnungshof
und die Ungarische Nationalbank
Artikel 32/C
(1) Der Staatliche Rechnungshof ist das finanztechnisch-ökonomische
Kontrollorgan des Parlaments. Er kontrolliert in seinem
Aufgabenbereich die Wirtschaftsführung des Staatshaushaltes
und im Rahmen dessen die Begründetheit des Entwurfs
zum Staatshaushalt, die Notwendigkeit und Zweckm„áigkeit
der Ausgaben und zeichnet die auf Kreditaufnahmen des
Staatshaushaltes bezogenen Vertr„ge gegen; er überprüft
im vorhinein die Gesetzlichkeit der Ausgaben des Staatshaushaltes;
kontrolliert die über die Durchführung des Staatshaushaltes
angefertigte Abschluárechnung; kontrolliert die Verwaltung
des staatlichen Vermögens, die T„tigkeit der in staatlichem
Eigentum befindlichen Betriebe und Unternehmungen zur
Erhaltung des Vermögenswertes und zur Mehrung des Vermögens
und versieht die sonstigen, durch Gesetz in seinen Wirkungsbereich
verwiesenen Aufgaben.
(2) Der Staatliche Rechnungshof führt seine Kontrollen
nach gesetzes-, zweck- und ergebnisorientierten Gesichtspunkten
durch. Der Staatliche Rechnungshof informiert das Parlament
in einem Bericht über die durch ihn durchgeführten Kontrollen.
Der Bericht muá veröffentlicht werden. Der Pr„sident
des Staatlichen Rechnungshofes legt dem Parlament gemeinsam
mit der Abschluárechnung den über die Kontrolle der
Abschluárechnung angefertigten Bericht vor.
(3) Zur Wahl des Pr„sidenten und der Vizepr„sidenten
des Staatlichen Rechnungshofes ist eine Zweidrittelmehrheit
der Parlamentsabgeordneten notwendig.
(4) Zur Annahme des Gesetzes über die Grundprinzipien
der Organisation und T„tigkeit des Staatlichen Rechnungshofes
ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten
notwendig.
Artikel 32/D
(1) Die Ungarische Nationalbank ist die Zentralbank
der Republik Ungarn. Die Ungarische Nationalbank ist
auf die in einem gesonderten Gesetz festgelegte Weise
für die W„hrungspolitik verantwortlich.
(2) Der Pr„sident der Ungarischen Nationalbank wird
vom Pr„sidenten der Republik für sechs Jahre ernannt.
(3) Der Pr„sident der Ungarischen Nationalbank erstattet
dem Parlament j„hrlich Bericht über die T„tigkeit der
Bank.
(4) Der Pr„sident der Ungarischen Nationalbank gibt
in seinem in einem gesonderten Gesetz festgelegten Aufgabenbereich
eine Verordnung aus, die nicht im Gegensatz zum Gesetz
stehen darf. Die Verordnung ist im Amtsblatt zu verkünden.
Kapitel VII
Die Regierung
Artikel 33
(1) Die Regierung besteht aus:
a) dem Ministerpr„sidenten und
b) den Ministern.
(2) Den Ministerpr„sidenten vertritt der durch ihn bestimmte
Minister.
(3) Den Ministerpr„sidenten w„hlt das Parlament auf
Vorschlag des Pr„sidenten der Republik mit der Stimmenmehrheit
seiner Mitglieder. Über die Wahl des Ministerpr„sidenten
und die Annahme des Programms der Regierung beschlieát
das Parlament gleichzeitig.
(4) Der Pr„sident der Republik ernennt und entbindet
die Minister auf Vorschlag des Ministerpr„sidenten.
(5) Die Regierung konstituiert sich mit der Ernennung
der Minister. Die Mitglieder der Regierung legen nach
erfolgter Regierungsbildung einen Eid vor dem Parlament
ab.
Artikel 33/A
Das Mandat der Regierung endet:
a) mit der Konstituierung des neu gew„hlten Parlaments,
b) mit dem Rücktritt des Ministerpr„sidenten bzw. der
Regierung,
c) mit dem Tod des Ministerpr„sidenten
d) mit dem Verlust des Wahlrechts des Ministerpr„sidenten,
e) mit der Feststellung der Unvereinbarkeit des Ministerpr„sidenten
bzw.
f) wenn nach den Bestimmungen im Artikel 39/A. Abs.
1 das Parlament dem Ministerpr„sidenten das Vertrauen
entzieht und einen neuen Ministerpr„sidenten w„hlt.
Artikel 33/B
Das Mandat des Ministers endet:
a) mit dem Ablauf des Mandats der Regierung,
b) mit seinem Rücktritt,
c) mit seiner Entlassung,
d) mit seinem Tod,
e) mit dem Verlust seines Wahlrechts,
f) mit der Feststellung seiner Unvereinbarkeit.
Artikel 34
Die Auflistung der Ministerien der Republik Ungarn beinhaltet
ein gesondertes Gesetz.
Artikel 35
(1) Die Regierung
a) schützt die verfassungsm„áige Ordnung bzw. schützt
und sichert die Rechte der natürlichen bzw. juristischen
Personen und über keine Rechtspersönlichkeit verfügenden
Organisationen;
b) sichert die Durchführung der Gesetze;
c) leitet die Arbeit der Ministerien und der sonstigen
direkt unterstellten Organe und stimmt ihre T„tigkeit
ab;
d) sichert unter Mitwirkung des Innenministers die Gesetzlichkeitskontrolle
der örtlichen Selbstverwaltungen;
e) sichert die Ausarbeitung der sozialökonomischen Pl„ne
und sorgt für ihre Realisierung;
f) bestimmt die staatlichen Aufgaben der wissenschaftlichen
und kulturellen Entwicklung und sichert die zu deren
Realisierung notwendigen Bedingungen;
g) legt das staatliche System der Gesundheits- und Sozialversorgung
fest und sorgt für die materielle Deckung der Versorgung;
h) leitet die T„tigkeit der bewaffneten Kr„fte, der
Polizei und der Sicherheitsorgane;
i) ergreift die notwendigen Maánahmen zur Abwendung
von Naturkatastrophen bzw. deren Folgen, die die Lebens-
und Vermögenssicherheit gef„hrden (im weiteren: Gefahrensituation)
und zum Schutze der allgemeinen Ordnung und Sicherheit;
j) wirkt bei der Gestaltung der Auáenpolitik mit und
schlieát im Namen der Regierung der Republik Ungarn
internationale Vertr„ge;
k) vertritt die Republik Ungarn in den unter Teilnahme
der Regierung t„tigen Institutionen der Europ„ischen
Union;
l) versieht all jene Aufgaben, die per Gesetz in ihren
Kompetenzbereich verwiesen werden.
(2) Die Regierung gibt in ihrem eigenen Aufgabenbereich
Verordnungen heraus und faát Beschlüsse. Diese unterzeichnet
der Ministerpr„sident. Die Verordnungen und Beschlüsse
der Regierung dürfen nicht im Widerspruch zum Gesetz
stehen. Die Verordnungen der Regierung müssen im Amtsblatt
veröffentlicht werden.
(3) In einer Gefahrensituation darf die Regierung aufgrund
der Vollmacht des Parlaments Verordnungen erlassen und
Maánahmen ergreifen, die von den Bestimmungen einzelner
Gesetze abweichen. Zur Annahme des Gesetzes über die
Regeln, die in Gefahrensituationen angewendet werden
können, ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Parlamentsabgeordneten notwendig.
(4) Die Regierung hebt - mit Ausnahme von Rechtsvorschriften
- alle die durch unterstellte Organe gefaáten Beschlüsse
oder Maánahmen auf, die gegen ein Gesetz verstoáen,
bzw. ver„ndert sie.
Artikel 35/A
(1) In den mit der europ„ischen Integration verbundenen
Sachen verfügt ein mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Parlamentsabgeordneten verabschiedetes Gesetz über die
detaillierten Regeln der Kontrollbefugnis des Parlaments
oder seiner Ausschüsse, der zwischen dem Parlament und
der Regierung geführten Abstimmung und ferner der Informationspflicht
der Regierung.
(2) Die Regierung schickt dem Parlament die Vorlagen,
die im Entscheidungsverfahren der unter Teilnahme der
Regierung t„tigen Institutionen der Europ„ischen Union
auf der Tagesordnung stehen.
Artikel 36
Bei der Durchführung ihrer Aufgaben arbeitet die Regierung
mit den betroffenen gesellschaftlichen Organisationen
zusammen.
Artikel 37
(1) Der Ministerpr„sident leitet die Sitzungen der Regierung
und sorgt für die Durchführung der Verordnungen und
Beschlüsse der Regierung.
(2) Die Minister leiten den Bestimmungen der Rechtsvorschriften
und den Beschlüssen der Regierung entsprechend die in
ihren Aufgabenbereich gehörenden Zweige der Staatsverwaltung
und leiten die ihnen unterstellten Organe. Die Minister
ohne Gesch„ftsbereich erledigen ihre durch die Regierung
festgelegten Aufgaben.
(3) Die Mitglieder der Regierung können bei der Erledigung
ihres Aufgabenbereichs Verordnungen herausgeben. Diese
dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu Gesetzen oder
Verordnungen und Beschlüssen der Regierung stehen. Die
Verordnungen müssen im Amtsblatt veröffentlicht werden.
Artikel 38
Artikel 39
(1) Für ihre T„tigkeit ist die Regierung dem Parlament
verantwortlich. Sie ist verpflichtet, dem Parlament
regelm„áig über ihre Arbeit Bericht zu erstatten.
(2) Die Mitglieder der Regierung sind der Regierung
und dem Parlament verantwortlich und verpflichtet, der
Regierung und dem Parlament über ihre T„tigkeit Bericht
zu erstatten. Die Rechtsstellung und Besoldung der Mitglieder
der Regierung und der Staatssekret„re sowie die Art
und Weise ihrer Verantwortlichmachung regelt ein gesondertes
Gesetz.
(3) Die Mitglieder der Regierung können an den Sitzungen
des Parlaments teilnehmen und das Wort ergreifen.
Artikel 39/A
(1) Wenigstens ein Fünftel der Abgeordneten kann gegen
den Ministerpr„sidenten - unter Angabe der für das Amt
des Ministerpr„sidenten vorgeschlagenen Person - schriftlich
einen Miátrauensantrag einbringen. Der gegen den Ministerpr„sidenten
eingebrachte Miátrauensantrag ist als gegen die Regierung
eingebrachter Miátrauensantrag anzusehen. Wenn aufgrund
des Antrages die Mehrheit der Parlamentsabgeordneten
ihr Miátrauen ausspricht, ist die als neuer Ministerpr„sident
vorgeschlagene Person als gew„hlt zu betrachten.
(2) Die Debatte und die Abstimmung über den Antrag ist
frühestens nach drei Tagen und sp„testens innerhalb
von acht Tagen nach der Einbringung abzuhalten.
(3) Die Regierung kann - durch den Ministerpr„sidenten
- entsprechend den im Abs. 2 vorgeschriebenen Fristen
die Vertrauensfrage stellen.
(4) Die Regierung kann - durch den Ministerpr„sidenten
- auch vorschlagen, daá die Abstimmung über eine durch
sie eingebrachte Vorlage zugleich auch eine Vertrauensabstimmung
sein soll.
(5) Wenn das Parlament in den in den Abs„tzen 3 und
4 festgehaltenen F„llen der Regierung nicht das Vertrauen
ausspricht, muá die Regierung zurücktreten.
Artikel 39/B
Wenn das Mandat der Regierung endet, bleibt die Regierung
bis zur Bildung der neuen Regierung im Amt und übt all
jene Rechte aus, die der Regierung zustehen; sie darf
jedoch keine internationalen Vertr„ge abschlieáen und
eine Verordnung nur aufgrund der ausgesprochenen Bevollm„chtigung
eines Gesetzes in unaufschiebbaren F„llen erlassen.
Artikel 39/C
(1) Wenn das Mandat des Ministerpr„sidenten mit der
Konstituierung des neu gew„hlten Parlaments oder mit
dem Rücktritt des Ministerpr„sidenten bzw. der Regierung
endet, übt der Ministerpr„sident seinen Kompetenzbereich
bis zur Wahl des neuen Ministerpr„sidenten als gesch„ftsführender
Ministerpr„sident aus, darf aber keinen Vorschlag zur
Ernennung eines neuen Ministers bzw. zur Entlassung
eines Ministers unterbreiten und darf eine Verordnung
nur aufgrund der ausdrücklichen Vollmacht eines Gesetzes
in einem unaufschiebbaren Fall erlassen.
(2) Wenn das Mandat des Ministerpr„sidenten infolge
seines Todes, des Verlustes seines Wahlrechts bzw. der
Feststellung seiner Unvereinbarkeit erlischt, übt bis
zur Wahl des neuen Ministerpr„sidenten der Minister
den Kompetenzbereich des Ministerpr„sidenten - mit den
in Absatz 1 beschriebenen Einschr„nkungen - aus, der
zur Stellvertretung des Ministerpr„sidenten bestimmt
worden ist; und wenn mehrere Minister bestimmt wurden,
der an erster Stelle bestimmte Minister.
Artikel 40
(1) Die Regierung kann zur Erledigung bestimmter Aufgabenbereiche
Regierungskommissionen bilden.
(2)
(3) Die Regierung ist berechtigt, jeden Zweig der Staatsverwaltung
unmittelbar unter ihre Aufsicht zu ziehen und dazu besondere
Organe zu bilden.
Kapitel VIII
Die bewaffneten Kr„fte und
die Polizei
Artikel 40/A
(1) Die grundlegende Pflicht der bewaffneten Kr„fte
(Ungarische Armee, Grenzschutz) ist der milit„rische
Schutz des Landes sowie die Erfüllung der sich aus einem
internationalen Vertrag ergebenden Aufgaben zum kollektiven
Schutz. Der Grenzschutz versieht in seinem polizeilichen
Aufgabenbereich die Bewachung der Staatsgrenze, die
Kontrolle des Grenzverkehrs und die Aufrechterhaltung
der Grenzordnung. Zur Annahme des Gesetzes über die
Aufgaben der bewaffneten Kr„fte und die auf sie bezogenen
detaillierten Regelungen ist eine Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
(2) Die grundlegende Aufgabe der Polizei ist der Schutz
der öffentlichen Sicherheit und der inneren Ordnung.
Zur Annahme des Gesetzes über die Polizei und die mit
der nationalen Sicherheitst„tigkeit verbundenen detaillierten
Regelungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 40/B
(1)
(2) Die bewaffneten Kr„fte können bei bewaffneten Handlungen,
die auf den Sturz der verfassungsm„áigen Ordnung oder
die ausschlieáliche Machtergreifung gerichtet sind,
und ferner bei schweren gewaltt„tigen Aktionen, die
mit oder unter Waffen begangen werden und im bedeutenden
Maáe die Lebens- und Vermögenssicherheit gef„hrden,
w„hrend des den Bestimmungen der Verfassung entsprechend
ausgerufenen Notstandes eingesetzt werden, wenn der
Einsatz der Polizei nicht ausreichend ist.
(3) Zur Führung der bewaffneten Kr„fte sind - wenn ein
internationaler Vertrag es nicht anders bestimmt - in
dem in der Verfassung festgelegten Rahmen ausschlieálich
das Parlament, der Pr„sident der Republik, der Verteidigungsrat,
die Regierung und der zust„ndige Minister berechtigt.
Die auf die Führung der bewaffneten Kr„fte und die Ordnung
der obersten Führung der Ungarischen Armee bezogenen
grundlegenden Regeln werden durch ein mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Parlamentsabgeordneten angenommenes Gesetz
festgelegt und die detaillierten Vorschriften von der
Regierung bestimmt.
(4) Die Mitglieder im Berufsbestand der bewaffneten
Kr„fte, der Polizei und der zivilen Dienste für nationale
Sicherheit dürfen nicht Mitglied einer Partei sein und
dürfen keine politische T„tigkeit ausüben.
(5) Für die T„tigkeit des Zeitbestands der bewaffneten
Kr„fte und der Polizei in einer Partei kann ein mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten
angenommenes Gesetz Beschr„nkungen festlegen.
Artikel 40/C
(1) Die Regierung erlaubt
a) den auf einer Entscheidung des Nordatlantikrates
beruhenden Einsatz bzw.
b) die auf einer Entscheidung der Nordatlantikpakt-Organisation
beruhenden anderen Truppenbewegungen
ungarischer bzw. ausl„ndischer bewaffneter Kr„fte laut
Artikel 19 Abs. 3 Buchstabe j.
(2) Die Regierung erstattet dem Parlament bei gleichzeitiger
Information des Pr„sidenten der Republik über ihre auf
Grund von Absatz 1 gefassten Entscheidung unverzüglich
Bericht.
Kapitel IX
Die örtlichen Selbstverwaltungen
Artikel 41
(1) Das Territorium der Republik Ungarn gliedert sich
in die Hauptstadt, die Komitate, die St„dte und Gemeinden
auf.
(2) Die Hauptstadt gliedert sich in Stadtbezirke. In
den St„dten können Stadtbezirke gebildet werden.
Artikel 42
Den Gemeinschaften der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde,
der Stadt, der Hauptstadt und ihrer Stadtbezirke sowie
des Komitats steht das Recht der örtlichen Selbstverwaltung
zu. Die örtliche Selbstverwaltung ist die selbst„ndige
und demokratische Erledigung der die Gemeinschaft der
wahlberechtigten Bürger betreffenden öffentlichen Angelegenheiten
sowie die Ausübung der örtlichen Staatsgewalt im Interesse
der Bevölkerung.
Artikel 43
(1) Die Grundrechte der örtlichen Selbstverwaltungen
(Artikel 44/A) sind gleich. Die Pflichten der Selbstverwaltungen
können abweichend sein.
(2) Die Rechte und Pflichten der örtlichen Selbstverwaltungen
legt ein Gesetz fest. Die rechtm„áige Ausübung des Kompetenzbereichs
der Selbstverwaltung wird gerichtlich geschützt; zum
Schutz ihrer Rechte kann sich die Selbstverwaltung an
das Verfassungsgericht wenden.
Artikel 44
(1) Die wahlberechtigten Bürger üben die örtliche Selbstverwaltung
über die durch sie gew„hlte Vertretungskörperschaft
bzw. durch eine örtliche Volksabstimmung aus.
(2) Die Wahl der Mitglieder der Vertretungskörperschaft
und des Bürgermeisters muá - mit Ausnahme von Nachwahlen
- im Oktober des vierten Jahres nach den vorherigen
allgemeinen Wahlen abgehalten werden.
(3) Das Mandat der Vertretungskörperschaft dauert bis
zum Tag der allgemeinen Wahlen zu den Selbstverwaltungen.
Bei einer in Ermangelung von Kandidaten ausgebliebenen
Wahl verl„ngert sich das Mandat der Vertretungskörperschaft
bis zum Tag der Nachwahlen. Das Mandat des Bürgermeisters
erstreckt sich bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters.
(4) Die Vertretungskörperschaft kann vor Ablauf ihres
Mandats - gem„á den im Gesetz über die örtlichen Selbstverwaltungen
festgelegten Bedingungen - ihre Auflösung erkl„ren.
Die Selbstauflösung bzw. die Auflösung durch das Parlament
(Artikel 19 Abs. 3 Buchstabe l) beendet auch das Mandat
des Bürgermeisters.
Artikel 44/A
(1) Die örtliche Vertretungskörperschaft:
a) regelt und verwaltet in Angelegenheiten der Selbstverwaltung
selbst„ndig; ihre Entscheidung darf ausschlieálich aus
Gesetzlichkeitsgründen überprüft werden,
b) übt in Hinsicht des Selbstverwaltungseigentums die
dem Eigentümer zustehenden Rechte aus, wirtschaftet
selbst„ndig mit den Einnahmen der Selbstverwaltung und
kann auf eigene Verantwortung unternehmerisch t„tig
werden,
c) ist zur Erfüllung der im Gesetz festgelegten Aufgaben
der Selbstverwaltung zu eigenen Einnahmen berechtigt
und erh„lt ferner eine staatliche Unterstützung, die
im Verh„ltnis zu diesen Aufgaben steht,
d) legt im Rahmen des Gesetzes die Arten und die Höhe
der örtlichen Steuern fest,
e) gestaltet im Rahmen des Gesetzes selbst„ndig ihre
Organisation und Gesch„ftsordnung aus,
f) kann Wappen der Selbstverwaltung gestalten bzw. örtliche
Auszeichnungen und anerkennende Titel ins Leben rufen,
g) kann sich in öffentlichen Angelegenheiten, die die
örtliche Gemeinschaft betreffen, mit einem Antrag an
das entscheidungsberechtigte Organ wenden,
h) kann sich frei mit anderen örtlichen Vertretungskörperschaften
vereinen, zur Vertretung ihrer Interessen einen Interessenverband
der Selbstverwaltungen ins Leben rufen, in ihrem Aufgabenbereich
mit örtlichen Selbstverwaltungen anderer L„nder zusammenarbeiten
und Mitglied einer internationalen Selbstverwaltungsorganisation
sein.
(2) Die örtliche Vertretungskörperschaft kann in ihrem
Aufgabenbereich Anordnungen erlassen, die nicht im Widerspruch
zu Rechtsvorschriften höherer Ebene stehen dürfen.
Artikel 44/B
(1) Der Vorsitzende der örtlichen Vertretungskörperschaft
ist der Bürgermeister. Die Vertretungskörperschaft kann
Kommissionen w„hlen und bildet ein Amt.
(2) Der Bürgermeister kann auáer seinen Selbstverwaltungsaufgaben
aufgrund eines Gesetzes oder einer auf einer gesetzlichen
Vollmacht beruhenden Regierungsverordnung ausnahmsweise
auch Aufgaben und Kompetenzen der Staatsverwaltung erledigen
bzw. ausüben.
(3) Ein Gesetz oder eine Regierungsverordnung kann für
den Not„r und im Ausnahmefall auch für den Sachbearbeiter
des Amtes der Vertretungskörperschaft eine Staatsverwaltungsaufgabe
bzw. eine behördliche Kompetenz festlegen.
Artikel 44/C
Zur Annahme des Gesetzes über die örtlichen Selbstverwaltungen
ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten
notwendig. In einem mit gleichem Stimmverh„ltnis angenommenen
Gesetz können die Grundrechte der Selbstverwaltungen
beschr„nkt werden.
Kapitel X
Die Gerichtsorganisation
Artikel 45
(1) In der Republik Ungarn üben das Oberste Gericht
der Republik Ungarn, die Tafelgerichte, das Hauptst„dtische
Gericht und die Komitatsgerichte sowie die örtlichen
und die Arbeitsgerichte die Rechtsprechung aus.
(2) Das Gesetz kann für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten
auch die Schaffung von Sondergerichten anordnen.
Artikel 46
(1) Die Gerichte entscheiden - wenn es das Gesetz nicht
anders verfügt - in Kammern bzw. Senaten.
(2) In den Angelegenheiten und auf die Art und Weise,
wie durch ein Gesetz festgelegt, nehmen auch ehrenamtliche
Richter an der Urteilsfindung teil.
(3) Als Einzelrichter und als Vorsitzender der Kammer
bzw. des Senats darf nur ein Berufsrichter vorgehen.
Artikel 47
(1) Das Oberste Gericht ist das oberste Gerichtsorgan
der Republik Ungarn.
(2) Das Oberste Gericht sichert die Einheit der Rechtsanwendung
der Gerichte, seine Beschlüsse zur Wahrung der Rechtseinheit
sind für die Gerichte verbindlich.
Artikel 48
(1) Den Pr„sidenten des Obersten Gerichts w„hlt das
Parlament auf Vorschlag des Pr„sidenten der Republik,
und seine Stellvertreter ernennt der Pr„sident der Republik
auf Vorschlag des Pr„sidenten des Obersten Gerichts.
Zur Wahl des Pr„sidenten des Obersten Gerichts ist eine
Zweidrittelmehrheit der Parlamentsabgeordneten notwendig.
(2) Die Berufsrichter ernennt der Pr„sident der Republik
auf die im Gesetz festgelegte Art und Weise.
(3) Die Richter können aus ihrem Amt nur aus einem im
Gesetz festgelegten Grund und im Rahmen eines Verfahrens
entfernt werden.
Artikel 49
Artikel 50
(1) Die Gerichte der Republik Ungarn schützen und sichern
die verfassungsm„áige Ordnung bzw. die Rechte und gesetzlichen
Interessen der natürlichen bzw. juristischen Personen
und über keine Rechtspersönlichkeit verfügenden Organisationen
und bestrafen diejenigen, die Straftaten begehen.
(2) Das Gericht kontrolliert die Gesetzlichkeit von
Verwaltungsbeschlüssen.
(3) Die Richter sind unabh„ngig und nur dem Gesetz unterstellt.
Die Richter dürfen nicht Mitglied einer Partei sein
und keine politische T„tigkeit ausüben.
(4) Die Verwaltung der Gerichte führt der Landesrat
für Rechtssprechung durch und in der Verwaltung wirken
auch die Organe der richterlichen Selbstverwaltung mit.
(5) Zur Annahme der Gesetze über die Organisation und
Verwaltung der Gerichte sowie über die Rechtsstellung
und Vergütung der Richter ist eine Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Kapitel XI
Die Staatsanwaltschaft
Artikel 51
(1) Der Generalstaatsanwalt der Republik Ungarn und
die Staatsanwaltschaft sorgen für den Schutz der Rechte
der natürlichen bzw. juristischen Personen und über
keine Rechtspersönlichkeit verfügenden Organisationen
sowie für die konsequente Verfolgung aller Handlungen,
die die verfassungsm„áige Ordnung bzw. die Sicherheit
und Unabh„ngigkeit des Landes verletzen oder gef„hrden.
(2) Die Staatsanwaltschaft übt im Zusammenhang mit den
Ermittlungen die im Gesetz festgelegten Rechte aus,
vertritt die Anklage im Gerichtsverfahren und übt des
weiteren die Aufsicht über die Gesetzlichkeit des Strafvollzugs
aus.
(3) Die Staatsanwaltschaft wirkt an der Sicherung dessen
mit, daá jedermann die Gesetze einh„lt. Im Falle einer
Gesetzesverletzung tritt sie - in den F„llen und auf
die Weise, wie dies im Gesetz festgelegt ist - zum Schutz
der Gesetzlichkeit auf.
Artikel 52
(1) Den Generalstaatsanwalt der Republik Ungarn w„hlt
das Parlament auf Vorschlag des Pr„sidenten der Republik,
die Stellvertreter des Generalstaatsanwaltes ernennt
der Pr„sident der Republik auf Vorschlag des Generalstaatsanwaltes.
(2) Der Generalstaatsanwalt ist dem Parlament verantwortlich
und verpflichtet, über seine T„tigkeit Bericht zu erstatten.
Artikel 53
(1) Die Staatsanw„lte ernennt der Generalstaatsanwalt
der Republik Ungarn.
(2) Die Staatsanw„lte dürfen nicht Mitglied einer Partei
sein und keine politische T„tigkeit ausüben.
(3) Die Staatsanwaltsschaft führt und leitet der Generalstaatsanwalt.
(4) Die auf die Staatsanwaltsschaft bezogenen Regelungen
legt ein Gesetz fest.
Kapitel XII
Grundrechte und -pflichten
Artikel 54
(1) In der Republik Ungarn hat jeder Mensch ein angeborenes
Recht auf Leben und Menschenwürde, um das niemand willkürlich
gebracht werden darf.
(2) Niemand darf einer Folterung, einer gnadenlosen,
unmenschlichen oder demütigenden Behandlung oder Bestrafung
unterzogen werden, und insbesondere ist es verboten,
am Menschen ohne seine Zustimmung medizinische oder
wissenschaftliche Versuche auszuführen.
Artikel 55
(1) In der Republik Ungarn besitzt jeder das Recht auf
Freiheit und persönliche Sicherheit, niemand darf auf
andere Weise, als aus den im Gesetz festgelegten Gründen
und aufgrund des im Gesetz festgelegten Verfahrens seiner
Freiheit beraubt werden.
(2) Eine Person, die verd„chtigt wird, eine Straftat
begangen zu haben und in Haft genommen wurde, muá in
möglichst kürzester Zeit entweder freigelassen oder
einem Richter vorgeführt werden. Der Richter ist verpflichtet,
die ihm vorgeführte Person anzuhören und in einem mit
einer schriftlichen Begründung versehenen Beschluá unverzüglich
über ihre Freilassung oder Inhaftierung zu entscheiden.
(3) Wer das Opfer einer ungesetzlichen Festnahme und
Gefangenhaltung wurde, ist zu Schadenersatz berechtigt.
Artikel 56
In der Republik Ungarn ist jeder Mensch rechtsf„hig.
Artikel 57
(1) In der Republik Ungarn ist jeder vor dem Gericht
gleich, und jeder hat das Recht, daá ein unabh„ngiges
und unparteiisches Gericht in einer gerechten und öffentlichen
Verhandlung jede gegen ihn erhobene Anklage oder in
irgendeinem Prozeá seine Rechte und Pflichten beurteilt.
(2) In der Republik Ungarn ist jeder solange nicht für
schuldig anzusehen, wie die rechtskr„ftige Entscheidung
des Gerichts nicht seine strafrechtliche Verantwortlichkeit
festgestellt hat.
(3) Den einem Strafverfahren unterzogen Personen steht
in jeder Phase des Verfahrens das Recht der Verteidigung
zu. Der Verteidiger kann wegen seiner bei der Ausübung
der Verteidigung ge„uáerten Meinung nicht zur Verantwortung
gezogen werden.
(4) Niemand darf wegen einer Handlung für schuldig erkl„rt
und mit einer Strafe belegt werden, die zur Zeit der
Tat nach ungarischem Recht keine Straftat war.
(5) In der Republik Ungarn kann entsprechend den Festlegungen
in den Gesetzen jeder Bürger gegen Gerichtsbeschlüsse
bzw. Verwaltungs- oder andere behördliche Entscheidungen
Rechtsmittel einlegen, die ihre Rechte oder berechtigten
Interessen verletzen. Das Recht auf Rechtsmittel kann
- zur Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten innerhalb
einer sinnvollen Zeit - ein Gesetz einschr„nken, das
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten
angenommen wurde.
Artikel 58
(1) Jedem, der sich rechtm„áig auf dem Territorium Ungarns
aufh„lt, steht - mit Ausnahme der im Gesetz festgelegten
F„lle - das Recht der freien Bewegung und der freien
Wahl des Aufenthaltsortes zu, inklusive des Rechts auf
Verlassen des Wohnortes und des Landes.
(2) Ein sich rechtm„áig auf dem Territorium Ungarns
aufhaltender Ausl„nder kann nur aufgrund einer dem Gesetz
entsprechend gef„llten Entscheidung ausgewiesen werden.
(3) Zur Annahme des Gesetzes über die Reise- und Niederlassungsfreiheit
ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten
notwendig.
Artikel 59
(1) In der Republik Ungarn steht jedem das Recht auf
einen guten Leumund, auf Unverletzlichkeit der Privatwohnung
sowie auf Schutz der Privatgeheimnisse und der persönlichen
Daten zu.
(2) Zur Annahme des Gesetzes über den Schutz der persönlichen
Daten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten
notwendig.
Artikel 60
(1) In der Republik Ungarn hat jeder das Recht auf Freiheit
des Gedankens, Gewissens und Glaubens.
(2) Dieses Recht schlieát die freie Wahl oder Annahme
des Glaubens oder einer anderen Gewissensüberzeugung
und jene Freiheit ein, daá jeder seinen Glauben und
seine Überzeugung durch Ausübung von Glaubenshandlungen
und Riten oder auf sonstige Art und Weise sowohl individuell,
als auch gemeinsam mit anderen, öffentlich oder im privaten
Kreis „uáern kann oder deren ®uáerung unterl„át, diese
ausüben oder lehren kann.
(3) In der Republik Ungarn ist die Kirche getrennt vom
Staat t„tig.
(4) Zur Annahme des Gesetzes über die Gewissens- und
Glaubensfreiheit ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 61
(1) In der Republik Ungarn hat jeder das Recht auf freie
Meinungs„uáerung sowie darauf, Angaben von öffentlichem
Interesse zu erfahren bzw. zu verbreiten.
(2) Die Republik Ungarn erkennt die Freiheit der Presse
an und schützt diese.
(3) Zur Annahme des Gesetzes über die Offenlegung von
Angaben von Allgemeininteresse sowie des Gesetzes über
die Pressefreiheit ist eine Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
(4) Zur Annahme des Gesetzes über die Aufsicht des öffentlich-rechtlichen
Radios, Fernsehens und der Nachrichtenagentur sowie
über die Ernennung ihrer Leiter, desweiteren über die
Genehmigung von kommerziellen Radio- und Fernsehanstalten
bzw. die Verhinderung eines Informationsmonopols ist
eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten
notwendig.
Artikel 62
(1) Die Republik Ungarn erkennt das Recht der friedlichen
Versammlung an und sichert dessen freie Ausübung.
(2) Zur Annahme des Gesetzes über das Versammlungsrecht
ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten
notwendig.
Artikel 63
(1) In der Republik Ungarn hat auf Grundlage des Versammlungsrechtes
jeder das Recht, zu Zwecken, die durch das Gesetz nicht
verboten sind, Organisationen zu bilden bzw. sich diesen
anzuschlieáen.
(2) Eine politischen Zielen dienende bewaffnete Organisation
darf auf der Basis des Vereinigungsrechtes nicht gegründet
werden.
(3) Zur Annahme des Gesetzes über das Vereinigungsrecht
sowie des Gesetzes über die Bewirtschaftung und T„tigkeit
der Parteien ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 64
In der Republik Ungarn hat jeder das Recht, allein oder
gemeinsam mit anderen dem zust„ndigen Staatsorgan schriftlich
einen Antrag oder eine Beschwerde einzureichen.
Artikel 65
(1) Die Republik Ungarn gew„hrt unter den im Gesetz
festgelegten Bedingungen - wenn ihnen weder ihr Herkunftsland,
noch ein anderes Land Schutz bietet - den nichtungarischen
Staatsbürgern Asyl, die in ihrer Heimat bzw. dem Land
ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes wegen ihrer Rassen-
und nationalen Zugehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu
einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe sowie ihrer
religiösen bzw. politischen Überzeugung verfolgt werden
oder ihre Angst vor einer Verfolgung begründet ist.
(2) Zur Annahme des Gesetzes über das Asylrecht ist
eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten
notwendig.
Artikel 66
(1) Die Republik Ungarn sichert die Gleichberechtigung
von Mann und Frau hinsichtlich aller bürgerlichen und
politischen sowie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Rechte.
(2) In der Republik Ungarn muá den Müttern vor und nach
der Geburt des Kindes besonderen Bestimmungen entsprechend
Unterstützung und Schutz gew„hrt werden.
(3) Bei der Arbeitsausübung sichern besondere Regelungen
den Schutz der Frauen und Jugendlichen.
Artikel 67
(1) In der Republik Ungarn hat jedes Kind seitens der
Familie, des Staates und der Gesellschaft das Recht
auf jenen Schutz und jene Sorge, die zu seiner entsprechenden
körperlichen, geistigen und moralischen Entwicklung
notwendig sind.
(2) Den Eltern steht das Recht zu, die ihren Kinder
zuteil werdende Erziehung auszuw„hlen.
(3) Die mit der Lage und dem Schutz der Familien und
der Jugend verbundenen staatlichen Aufgaben sind in
gesonderten Bestimmungen enthalten.
Artikel 68
(1) Die in der Republik Ungarn lebenden nationalen und
ethnischen Minderheiten sind Bestandteile der Macht
des Volkes, sie sind staatsbildende Faktoren.
(2) Die Republik Ungarn l„át den nationalen und ethnischen
Minderheiten einen Schutz zuteil werden. Sie sichert
ihre kollektive Teilnahme am öffentlichen Leben, die
Pflege ihrer eigenen Kultur, die Nutzung ihrer Muttersprache,
die muttersprachliche Bildung und das Recht der Namensnutzung
in der eigenen Sprache.
(3) Die Gesetze der Republik Ungarn sichern die Vertretung
der auf dem Territorium des Landes lebenden nationalen
und ethnischen Minderheiten.
(4) Die nationalen und ethnischen Minderheiten können
Selbstverwaltungen auf örtlicher und Landesebene bilden.
(5) Zur Annahme des Gesetzes über die Rechte der nationalen
und ethnischen Minderheiten ist eine Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 69
(1) In der Republik Ungarn darf niemandem willkürlich
seine ungarische Staatsbürgerschaft aberkannt oder ein
ungarischer Staatsbürger aus dem Territorium der Republik
Ungarn ausgewiesen werden.
(2) Ein ungarischer Staatsbürger kann aus dem Ausland
jederzeit heimkehren.
(3) Jeder ungarische Staatsbürger ist dazu berechtigt,
w„hrend der Dauer eines gesetzlichen Auslandsaufenthaltes
den Schutz der Republik Ungarn zu genieáen.
(4) Zur Annahme des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft
ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten
notwendig.
Artikel 70
(1) Jeder vollj„hrige ungarische Staatsbürger, der auf
dem Territorium der Republik Ungarn über einen Wohnsitz
verfügt, hat das Recht, bei der Wahl der Parlamentsabgeordneten
zu w„hlen und w„hlbar zu sein sowie an einer zentralen
Volksabstimmung und einem Volksbegehren teilzunehmen.
(2) Jeder vollj„hrige ungarische Staatsbürger, der auf
dem Territorium der Republik Ungarn über einen Wohnsitz
verfügt, und der vollj„hrige Staatsbürger eines anderen
Mitgliedsstaates der Europ„ischen Union, der auf dem
Territorium der Republik Ungarn einen Wohnsitz besitzt,
hat das Recht, bei der Wahl der Vertreter der kommunalen
Selbstverwaltungen und der Bürgermeister w„hlbar zu
sein und - wenn er sich am Tag der Wahl bzw. der Volksabstimmung
auf dem Territorium der Republik Ungarn aufh„lt - zu
w„hlen sowie an einer kommunalen Volksabstimmung und
einem Volksbegehren teilzunehmen. Zum Bürgermeister
und Oberbürgermeister der Hauptstadt kann ein ungarischer
Staatsbürger gew„hlt werden.
(3) In der Republik Ungarn hat jede als Flüchtling,
Einwanderer oder Niedergelassener anerkannte vollj„hrige
Person das Recht, bei der Wahl der Vertreter der kommunalen
Selbstverwaltungen und der Bürgermeister - wenn sie
sich am Tag der Wahl bzw. der Volksabstimmung auf dem
Territorium der Republik Ungarn aufh„lt - zu w„hlen
sowie an einer kommunalen Volksabstimmung und einem
Volksbegehren teilzunehmen.
(4) Jeder vollj„hrige ungarische Staatsbürger, der auf
dem Territorium der Republik Ungarn über einen Wohnsitz
verfügt, und der vollj„hrige Staatsbürger eines anderen
Mitgliedsstaates der Europ„ischen Union, der auf dem
Territorium der Republik Ungarn einen Wohnsitz besitzt,
hat das Recht, bei den Wahlen zum Europ„ischen Parlament
w„hlbar zu sein und zu w„hlen.
(5) Kein Wahlrecht besitzt, wer auf Grund eines rechtskr„ftigen
Urteils unter eine die Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkende
oder ausschlieáende Pflegschaft bzw. ein Verbot der
Ausübung der öffentlichen Angelegenheiten f„llt, eine
Freiheitsstrafe oder eine im Strafverfahren angeordnete
Zwangsheilbehandlung in einer geschlossenen Anstalt
verbüát. Der vollj„hrige Staatsbürger eines anderen
Mitgliedsstaates der Europ„ischen Union, der auf dem
Territorium der Republik Ungarn einen Wohnsitz besitzt,
kann auch dann nicht gew„hlt werden, wenn er auf Grund
einer Rechtsvorschrift bzw. gerichtlichen oder anderen
behördlichen Entscheidung des Staates laut seiner Staatsbürgerschaft
in seiner Heimat von der Ausübung dieses Rechts ausgeschlossen
wurde.
(6) Jeder ungarische Staatsbürger hat das Recht, seiner
Eignung bzw. Qualifikation und seinem fachlichen Wissen
entsprechend ein öffentliches Amt auszuüben.
Artikel 70/A
(1) Die Republik Ungarn sichert jeder sich auf ihrem
Territorium aufhaltenden Person die Menschen- bzw. staatsbürgerlichen
Rechte ohne jegliche Unterscheidung, d. h. ohne Diskriminierung
nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Glauben, politischer
oder anderer Meinung, nationaler oder sozialer Herkunft
sowie Vermögens-, Geburts- oder sonstiger Lage.
(2) Das Gesetz bestraft hart jegliche nachteilige Unterscheidung
der Menschen nach Absatz 1.
(3) Die Republik Ungarn unterstützt die Realisierung
der Rechtsgleichheit auch durch Maánahmen, die auf die
Beseitigung der Chancenungleichheit gerichtet sind.
Artikel 70/B
(1) In der Republik Ungarn besitzt jeder das Recht auf
Arbeit und auf die freie Wahl der Arbeit und der Besch„ftigung.
(2) Jeder besitzt für gleiche Arbeit, ohne irgendeine
Unterscheidung, das Recht auf gleichen Lohn.
(3) Jeder Werkt„tige hat das Recht auf ein Einkommen,
das der Menge und Qualit„t seiner ausgeführten Arbeit
entspricht.
(4) Jeder hat das Recht auf Erholung, Freizeit und geregelten,
bezahlten Urlaub.
Artikel 70/C
(1) Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner wirtschaftlichen
und sozialen Interessen zusammen mit anderen eine Organisation
zu bilden oder sich einer solchen anzuschlieáen.
(2) Das Streikrecht kann im Rahmen der dieses regelnden
Gesetze ausgeübt werden.
(3) Zur Annahme des Gesetzes über das Streikrecht ist
eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten
notwendig.
Artikel 70/D
(1) Diejenigen, die auf dem Territorium der Republik
Ungarn leben, haben das Recht zu körperlicher und geistiger
Gesundheit auf höchstmöglichem Niveau.
(2) Dieses Recht realisiert die Republik Ungarn durch
die Organisation des Arbeitsschutzes, der Gesundheitseinrichtungen
und der „rztlichen Betreuung, durch die Sicherung eines
regelm„áigen Körpertrainings sowie durch den Schutz
der bebauten und natürlichen Umwelt.
Artikel 70/E
(1) Die Staatsbürger der Republik Ungarn besitzen ein
Recht auf soziale Sicherheit; sie sind im Alter, im
Krankheits- und Invalidit„tsfall, im Witwen- und Waisenstand
und bei einer ohne eigenes Verschulden eingetretenen
Arbeitsunf„higkeit zu einer Versorgung berechtigt, die
zu ihrem Auskommen notwendig ist.
(2) Die Republik Ungarn realisiert das Recht auf Versorgung
durch die Sozialversicherung und das System sozialer
Einrichtungen.
Artikel 70/F
(1) Die Republik Ungarn sichert den Staatsbürgern das
Recht auf Bildung zu.
(2) Die Republik Ungarn realisiert dieses Recht durch
die Verbreitung und allgemeine Zug„nglichmachung der
Bildung, durch eine kostenlose und obligatorische Grundschule,
durch eine Mittel- und Hochschulausbildung, die für
jeden seinen F„higkeiten entsprechend erreichbar ist,
sowie durch die materielle Unterstützung derjenigen,
die am Unterricht teilnehmen.
Artikel 70/G
(1) Die Republik Ungarn achtet und unterstützt die Freiheit
des wissenschaftlichen und künstlerischen Lebens sowie
die Lehrfreiheit.
(2) Ausschlieálich Wissenschaftler sind berechtigt,
in Fragen wissenschaftlicher Wahrheiten zu entscheiden
und den wissenschaftlichen Wert von Forschungen festzustellen.
Artikel 70/H
(1) Der Schutz der Heimat ist die Pflicht jedes Staatsbürgers
der Republik Ungarn.
(2) Die Staatsbürger leisten aufgrund der allgemeinen
Wehrpflicht einen Milit„rdienst mit oder ohne Waffe
bzw. nach den im Gesetz festgelegten Bedingungen einen
Zivildienst.
(3) Zur Annahme des Gesetzes über die Wehrpflicht ist
eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten
notwendig.
Artikel 70/I
Jede natürliche bzw. juristische Person und über keine
Rechtspersönlichkeit verfügende Organisation muss ihren
Einkommens- und Vermögensverh„ltnissen entsprechend
zu den öffentlichen Lasten beitragen.
Artikel 70/J
In der Republik Ungarn sind die Eltern und Erziehungsberechtigten
verpflichtet, für die Unterrichtung ihrer minderj„hrigen
Kinder zu sorgen.
Artikel 70/K
Einw„nde gegen staatliche Entscheidungen, die in Verbindung
mit der Erfüllung von wegen der Verletzung der Grundrechte
aufgetretenen Ansprüchen bzw. Verpflichtungen gef„llt
wurden, können vor Gericht geltend gemacht werden.
Kapitel XIII
Grundprinzipien der Wahlen
Artikel 71
(1) Die Parlamentsabgeordneten, Abgeordneten des Europ„ischen
Parlaments bzw. Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungen
sowie die Bürgermeister und der Oberbürgermeister der
Hauptstadt werden von den wahlberechtigten Bürgern auf
der Basis des allgemeinen und gleichen Wahlrechts in
direkter und geheimer Abstimmung gew„hlt.
(2) Der Vorsitzende der Komitatsvollversammlung wird
von den Mitgliedern der Komitatsvollversammlung in geheimer
Abstimmung gew„hlt. Zum Vorsitzenden der Komitatsvollversammlung
kann ein ungarischer Staatsbürger gew„hlt werden.
(3) Über die Wahl der Parlamentsabgeordneten, der Abgeordneten
des Europ„ischen Parlaments, des Weiteren der Vertreter
der kommunalen Selbstverwaltungen und der Bürgermeister
verfügen gesonderte Gesetze, zu deren Annahme eine Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Parlamentsabgeordneten erforderlich ist.
(4) Über die Wahlen der Vertreter für die Selbstverwaltungen
der Minderheiten verfügt ein gesondertes Gesetz, zu
dessen Annahme eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Parlamentsabgeordneten erforderlich ist.
Artikel 72-73
Kapitel XIV
Hauptstadt und Nationalsymbole
der Republik Ungarn
Artikel 74
Die Hauptstadt der Republik Ungarn ist Budapest.
Artikel 75
Die Hymne der Republik Ungarn ist die Dichtung „Himnusz”
von Ferenc Kölcsey mit einer Musik von Ferenc Erkel.
Artikel 76
(1) Die Flagge der Republik Ungarn besteht aus drei
gleich breiten, waagerechten Streifen in den Farben
rot, weiá und grün.
(2) Das Wappen der Republik Ungarn ist ein geteilter
Schild, der am unteren Ende spitz zul„uft. Das erste
Feld ist siebenmal von Rot und Silber durchschnitten.
Im zweiten roten Feld befindet sich auf dem goldgekrönten
mittleren Teil eines dreifachen grünen Hügels ein silbernes
Doppelkreuz. Auf dem Schild ruht die ungarische Heilige
Krone.
(3) Zur Annahme des Gesetzes über das Wappen und die
Flagge der Republik Ungarn sowie deren Nutzung ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten
notwendig.
Kapitel XV
Schluábestimmungen
Artikel 77
(1) Die Verfassung ist das Grundgesetz der Republik
Ungarn.
(2) Die Verfassung und die verfassungsm„áigen Rechtsvorschriften
sind für jeden gleichermaáen verbindlich.
(3)
Artikel 78
(1) Die Verfassung der Republik Ungarn tritt am Tag
ihrer Verkündung in Kraft; für ihre Durchsetzung sorgt
die Regierung.
(2) Die Regierung ist verpflichtet, dem Parlament die
zur Durchsetzung der Verfassung notwendigen Gesetzesvorschl„ge
zu unterbreiten.
Artikel 79
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