A MAGYAR KÖZTÁRSASÁG ALKOTMÁNYA

Gesetz Nr. XX von 1949

Verfassung der Republik Ungarn

Zur Unterstützung des friedlichen politischen Übergangs zum Rechtsstaat, der ein Mehrparteiensystem, eine parlamentarische Demokratie und eine soziale Marktwirtschaft realisiert, legt das Parlament den Text der Verfassung Ungarns - bis zur Annahme der neuen Verfassung unseres Landes - wie folgt fest:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Ungarn ist eine Republik.
Artikel 2
(1) Die Republik Ungarn ist ein unabh„ngiger, demokratischer Rechtsstaat.
(2) In der Republik Ungarn geht alle Staatsgewalt vom Volke aus, das die Volkssouver„nit„t durch seine gew„hlten Abgeordneten und unmittelbar ausübt.
(3) Niemand darf seine T„tigkeit auf die gewaltsame Ergreifung oder Ausübung der Macht bzw. ihren ausschlieálichen Besitz richten. Jeder ist berechtigt und zugleich verpflichtet, auf gesetzlichem Wege gegen solche Bestrebungen vorzugehen.
Artikel 2/A
(1) Die Republik Ungarn kann im Interesse ihrer Teilnahme als Mitgliedsstaat an der Europ„ischen Union auf der Basis eines internationalen Vertrags - in einem zur Ausübung der sich aus den Gründungsvertr„gen der Europ„ischen Union bzw. der Europ„ischen Gemeinschaften (im Weiteren: Europ„ische Union) ergebenden Rechte und zur Erfüllung der Pflichten erforderlichen Maáe - einzelne ihrer sich aus der Verfassung herleitenden Kompetenzen gemeinsam mit den anderen Mitgliedsstaaten ausüben; diese Kompetenzausübung kann auch eigenst„ndig, durch die Institutionen der Europ„ischen Union realisiert werden.
(2) Zur Ratifizierung und Verkündung des internationalen Vertrags gem„á Absatz 1 ist eine Zweidrittelmehrheit der Parlamentsabgeordneten erforderlich.
Artikel 3
(1) In der Republik Ungarn dürfen sich die Parteien unter Achtung der Verfassung und verfassungsm„áigen Rechtsvorschriften frei bilden und können frei t„tig sein.
(2) Die Parteien wirken bei der Ausgestaltung und Deklarierung des Volkswillens zusammen.
(3) Die Parteien dürfen direkt keine Staatsgewalt ausüben. Dementsprechend darf keine einzige Partei irgendein Staatsorgan leiten. Im Interesse der Trennung von Parteien und Staatsgewalt bestimmt ein Gesetz jene Posten und öffentlichen ®mter, die Mitglieder oder Amtstr„ger einer Partei nicht ausüben dürfen.
Artikel 4
Die Gewerkschaften und andere Interessenvertretungen schützen und vertreten die Interessen der Arbeitnehmer, Genossenschaftsmitglieder und Unternehmer.
Artikel 5
Der Staat der Republik Ungarn schützt die Freiheit und die Macht des Volkes, die Unabh„ngigkeit und territoriale Integrit„t des Landes sowie seine in internationalen Vertr„gen verankerten Grenzen.
Artikel 6
(1) Die Republik Ungarn lehnt den Krieg als Mittel der Lösung von Streitigkeiten zwischen Nationen ab und enth„lt sich der Anwendung von Gewalt bzw. der Androhung von Gewalt gegen die Unabh„ngigkeit oder territoriale Integrit„t anderer Staaten.
(2) Die Republik Ungarn strebt die Zusammenarbeit mit allen Völkern und L„ndern der Welt an.
(3) Die Republik Ungarn empfindet Verantwortung für das Schicksal der auáerhalb ihrer Grenzen lebenden Ungarn und fördert die Verbesserung ihrer Beziehung zu Ungarn.
(4) Die Republik Ungarn wirkt zur Entfaltung der Freiheit, des Wohlstands und der Sicherheit der Völker Europas an der Schaffung der europ„ischen Einheit mit.
Artikel 7
(1) Das Rechtssystem der Republik Ungarn akzeptiert die allgemein anerkannten Regeln des internationalen Rechts und sichert ferner den Einklang der internationalen Rechtsverpflichtungen und des inneren Rechts.
(2) Die Ordnung der Rechtssetzung regelt ein Gesetz, zu dessen Annahme eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig ist.
Artikel 8
(1) Die Republik Ungarn erkennt die unantastbaren und unver„uáerlichen Grundrechte des Menschen an, deren Achtung und Schutz die erstrangige Pflicht des Staates ist.
(2) In der Republik Ungarn bestimmt ein Gesetz die auf die grundlegenden Rechte und Pflichten bezogenen Regelungen, doch darf dieses den wesentlichen Inhalt eines Grundrechtes nicht einschr„nken.
(3)
(4) In der Zeit des Ausnahmezustandes, Notstandes oder einer Gefahrensituation kann die Ausübung der Grundrechte - mit Ausnahme der in den Artikeln 54-56, im Artikel 57 Abs. 2-4, im Artikel 60, in den Artikeln 66-69 und im Artikel 70/E. festgelegten Grundrechte - aufgehoben oder eingeschr„nkt werden.
Artikel 9
(1) Die Wirtschaft Ungarns ist eine Marktwirtschaft, in der das Gemeineigentum und das Privateigentum einen gleichberechtigten und gleichen Schutz genieáen.
(2) Die Republik Ungarn erkennt das Recht auf Unternehmung und die Freiheit des wirtschaftlichen Wettbewerbs an und unterstützt dieses.
Artikel 10
(1) Das Eigentum des ungarischen Staates ist nationales Vermögen.
(2) Den Rahmen des ausschlieálichen Eigentums sowie der ausschlieálichen Wirtschaftst„tigkeit des Staates legt ein Gesetz fest.
Artikel 11
Die Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen, die sich im Eigentum des Staates befinden, wirtschaften selbst„ndig auf die Art und Weise und mit der Verantwortung, wie dies im Gesetz festgelegt ist.
Artikel 12
(1) Der Staat unterstützt die auf freiwilliger Vereinigung beruhenden Genossenschaften und erkennt die Selbst„ndigkeit der Genossenschaften an.
(2) Der Staat achtet das Eigentum der Selbstverwaltungen.
Artikel 13
(1) Die Republik Ungarn sichert das Recht auf Eigentum.
(2) Eigentum darf nur ausnahmsweise und im öffentlichen Interesse in den F„llen und auf die Art und Weise, wie im Gesetz festgelegt, bei völliger, unbedingter und sofortiger Entsch„digung enteignet werden.
Artikel 14
Die Verfassung sichert das Recht der Erbschaft zu.
Artikel 15
Die Republik Ungarn schützt die Institution der Ehe und der Familie.
Artikel 16
Die Republik Ungarn tr„gt besondere Sorge für die Existenzsicherheit, Bildung und Erziehung der Jugend und schützt die Interessen der Jugend.
Artikel 17
Die Republik Ungarn sorgt durch ausgedehnte soziale Maánahmen für die Bedürftigen.
Artikel 18
Die Republik Ungarn erkennt das Recht eines jeden auf eine gesunde Umwelt an und bringt es zur Geltung.

Kapitel II

Das Parlament

Artikel 19
(1) Das höchste Organ der Staatsmacht und der Volksvertretung der Republik Ungarn ist das Parlament.
(2) Indem das Parlament die sich aus der Volkssouver„nit„t ergebenden Rechte ausübt, sichert es die verfassungsm„áige Ordnung der Gesellschaft und legt die Organisation, die Richtung und die Bedingungen des Regierens fest.
(3) In dieser Befugnis
a) schafft das Parlament die Verfassung der Republik Ungarn;
b) erl„át Gesetze;
c) beschlieát den sozialökonomischen Plan des Landes;
d) legt die Bilanz des Staatshaushaltes fest und best„tigt den Staatshaushalt und dessen Durchführung;
e) entscheidet über das Programm der Regierung;
f) schlieát internationale Vertr„ge ab, die vom Gesichtspunkt der ausw„rtigen Beziehungen der Republik Ungarn eine herausragende Bedeutung besitzen;
g) entscheidet über die Erkl„rung des Kriegszustandes und die Frage des Friedensschlusses;
h) erkl„rt im Falle des Kriegszustandes oder der unmittelbaren Gefahr des bewaffneten Angriffes einer fremden Macht (Kriegsgefahr) den Ausnahmezustand und bildet einen Verteidigungsrat;
i) ruft bei bewaffneten Aktionen, die auf den Sturz der verfassungsm„áigen Ordnung oder die ausschlieáliche Machtergreifung gerichtet sind, ferner bei schweren gewaltt„tigen Aktionen, die mit oder unter Waffen verübt werden und im bedeutenden Maáe die Lebens- und Vermögenssicherheit gef„hrden, und bei einer Naturkatastrophe oder einem Industrieunglück (im weiteren zusammen: Notfall) den Notstand aus;
j) entscheidet mit Ausnahme der in der Verfassung festgelegten F„llen über den Einsatz der bewaffneten Kr„fte innerhalb des Landes oder im Ausland, den Einsatz ausl„ndischer bewaffneter Kr„fte in Ungarn oder vom Territorium des Landes aus, die Teilnahme der bewaffneten Kr„fte an Eins„tzen zur Friedenserhaltung und ihre auf einem ausl„ndischen Operationsgebiet durchgeführte humanit„re T„tigkeit sowie die Stationierung der bewaffneten Kr„fte im Ausland bzw. ausl„ndischer bewaffneter Kr„fte in Ungarn;
k) w„hlt den Pr„sidenten der Republik, den Ministerpr„sidenten, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und die Parlamentarischen Ombudsleute, den Pr„sidenten und die Vizepr„sidenten des Staatlichen Rechnungshofes sowie den Pr„sidenten des Obersten Gerichts und den Generalstaatsanwalt;
l) löst auf Vorschlag der Regierung - der nach Anforderung der Meinung des Verfassungsgerichts eingebracht wird - die örtliche Vertretungskörperschaft auf, deren T„tigkeit im Gegensatz zur Verfassung steht; entscheidet über das Territorium, den Namen und den Sitz der Komitate, über die Erkl„rung zur komitatsfreien Stadt und über die Gestaltung der Stadtbezirke der Hauptstadt;
m) erl„át Amnestien.
(4) Zu den in Absatz 3 Buchstabeg, h und i festgelegten Entscheidungen ist eine Zweidrittelmehrheit der Parlamentsabgeordneten notwendig.
(5)
(6) Zur Entscheidung laut Absatz 3 Buchstabe j ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 19/A
(1) Wenn das Parlament an der F„llung dieser Entscheidungen behindert ist, so ist der Pr„sident der Republik zur Erkl„rung des Kriegszustandes, zur Verh„ngung des Ausnahmezustandes und zur Bildung des Verteidigungsrates sowie ferner zur Ausrufung des Notstandes berechtigt.
(2) Das Parlament ist dann an der F„llung dieser Entscheidungen behindert, wenn es nicht tagt und seine Einberufung wegen der Kürze der Zeit sowie der Ereignisse, die den Kriegszustand, Ausnahmezustand oder Notstand ausgelöst haben, auf unabwendbare Hindernisse stöát.
(3) Der Parlamentspr„sident, der Pr„sident des Verfassungsgerichts und der Ministerpr„sident bestimmen gemeinsam die Tatsache der Verhinderung sowie die Begründetheit der Erkl„rung des Kriegszustandes und der Verh„ngung des Ausnahmezustandes oder Notstandes.
(4) Das Parlament überprüft auf der ersten Sitzung nach der Aufhebung seiner Verhinderung die Begründetheit der Erkl„rung des Kriegszustandes, des Ausnahmezustandes oder des Notstandes und entscheidet über die Rechtm„áigkeit der ergriffenen Maánahmen. Zu dieser Entscheidung ist eine Zweidrittelmehrheit der Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 19/B
(1) W„hrend des Ausnahmezustandes entscheidet der Verteidigungsrat
a) über den Einsatz der bewaffneten Kr„fte innerhalb des Landes oder im Ausland, die Teilnahme der bewaffneten Kr„fte an Eins„tzen zur Friedenserhaltung und ihre auf einem ausl„ndischen Operationsgebiet durchgeführte humanit„re T„tigkeit sowie ihre Stationierung im Ausland,
b) über den Einsatz ausl„ndischer bewaffneter Kr„fte in Ungarn oder vom Territorium des Landes aus bzw. ihre Stationierung in Ungarn,
c) über die Einführung auáerordentlicher Maánahmen, die in einem gesonderten Gesetz festgelegt sind.
(2) Der Vorsitzende des Verteidigungsrates ist der Pr„sident der Republik, seine Mitglieder sind: der Parlamentspr„sident, die Führer der Fraktionen der im Parlament vertretenen Parteien, der Ministerpr„sident, die Minister und mit Beratungsrecht der Generalstabschef der Armee.
(3) Der Verteidigungsrat übt:
a) die ihm durch das Parlament übertragenen Rechte,
b) die Rechte des Pr„sidenten der Republik bzw.
c) die Rechte der Regierung aus.
(4) Der Verteidigungsrat kann eine Verordnung erlassen, in dieser die Anwendung einzelner Gesetze aufheben bzw. von gesetzlichen Bestimmungen abweichen und auch sonstige Sondermaánahmen ergreifen; die Anwendung der Verfassung darf er jedoch nicht aussetzen.
(5) Die Verordnung des Verteidigungsrates verliert mit Beendigung des Ausnahmezustandes ihre Geltung, ausgenommen, wenn das Parlament die Gültigkeit der Verordnung verl„ngert.
(6) Die T„tigkeit des Verfassungsgerichts darf auch in der Zeit des Ausnahmezustandes nicht eingeschr„nkt werden.
Artikel 19/C
(1) Bei Erkl„rung des Notstandes entscheidet im Falle der Verhinderung des Parlaments der Pr„sident der Republik über den Einsatz der bewaffneten Kr„fte laut Artikel 40/B Abs. 2.
(2) In der Zeit des Notstandes führt der Pr„sident der Republik auf dem Verordnungswege die in einem gesonderten Gesetz festgelegten auáerordentlichen Maánahmen ein.
(3) Der Pr„sident der Republik informiert den Parlamentspr„sidenten unverzüglich über die eingeführten auáerordentlichen Maánahmen. In der Zeit des Notstandes tagt das Parlament - bei dessen Behinderung der Verteidigungsausschuá des Parlaments - st„ndig. Das Parlament bzw. der Verteidigungsausschuá des Parlaments kann die Anwendung der durch den Pr„sidenten der Republik eingeführten auáerordentlichen Maánahmen aussetzen.
(4) Die auf dem Verordnungswege eingeführten auáerordentlichen Maánahmen bleiben dreiáig Tage gültig, auáer wenn das Parlament - im Falle seiner Behinderung der Verteidigungsausschuá des Parlaments - ihre Gültigkeit verl„ngert.
(5) Für den Notstand sind ansonsten die Regelungen anzuwenden, die auf den Ausnahmezustand bezogen sind.
Artikel 19/D
Zur Annahme des Gesetzes über die detaillierten Regelungen, die in der Zeit des Ausnahmezustandes und des Notstandes anzuwenden sind, ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 19/E
(1) Bei einem unerwarteten Einfall „uáerer bewaffneter Gruppen auf das Territorium von Ungarn muss die Regierung nach dem durch den Pr„sidenten der Republik best„tigten Verteidigungsplan - mit Kr„ften, die im Verh„ltnis zum Angriff stehen und darauf vorbereitet sind - bis zur Entscheidung in Bezug auf die Erkl„rung des Notstandes oder Ausnahmezustandes sofort Maánahmen zur Abwendung des Angriffs bzw. zum Schutz des Territoriums des Landes durch ungarische und verbündete Luftverteidigungs- und Flugbereitschaftskr„fte, im Interesse des Schutzes der verfassungsm„áigen Ordnung, der Lebens- und Vermögenssicherheit bzw. der öffentlichen Ordnung und öffentlichen Sicherheit ergreifen.
(2) Die Regierung informiert über die aufgrund von Absatz 1 ergriffenen Maánahmen unverzüglich das Parlament und den Pr„sidenten der Republik zur Ergreifung weiterer Maánahmen.
(3) Zur Annahme des Gesetzes über die für die Sofortmaánahme der Regierung anzuwendenden Regelungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 20
(1) Die allgemeinen Wahlen der Parlamentsabgeordneten müssen - mit Ausnahme der Wahl wegen Selbstauflösung oder Auflösung des Parlaments - in den Monaten April oder Mai des vierten Jahres nach der Wahl des vorherigen Parlaments abgehalten werden.
(2) Die Parlamentsabgeordneten versehen ihre T„tigkeit im Interesse der Allgemeinheit.
(3) Dem Parlamentsabgeordneten steht - nach den Bestimmungen im Gesetz über die Rechtsstellung der Parlamentsabgeordneten - ein Immunit„tsrecht zu.
(4) Dem Abgeordneten stehen ein Ehrengehalt, das seine Unabh„ngigkeit sichert, desweiteren bestimmte Vergünstigungen und eine Kostenerstattung zur Deckung seiner Ausgaben zu. Zur Annahme des Gesetzes über die Höhe des Ehrengehaltes und der Kostenerstattung sowie über den Kreis der Vergünstigungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
(5) Der Abgeordnete darf nicht Pr„sident der Republik, Mitglied des Verfassungsgerichts, Parlamentarischer Ombudsmann für die staatsbürgerlichen Rechte, Pr„sident, Vizepr„sident und Rechnungsführer des Staatlichen Rechnungshofes, Richter, Staatsanwalt, Mitarbeiter eines Staatsverwaltungsorgans - mit Ausnahme der Mitglieder der Regierung und der politischen Staatssekret„re -, ferner nicht Angehöriger des Berufsbestands der bewaffneten Kr„fte, der Polizei und der Sicherheitsorgane sein. Ein Gesetz kann auch sonstige F„lle der Unvereinbarkeit festlegen.
(6) Zur Annahme des Gesetzes über die Rechtsstellung der Parlamentsabgeordneten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 20/A
(1) Das Mandat des Parlamentsabgeordneten endet:
a) mit der Beendigung der T„tigkeit des Parlaments,
b) mit dem Tod des Abgeordneten,
c) mit der Erkl„rung der Unvereinbarkeit,
d) durch Rücktritt,
e) mit dem Verlust des Wahlrechtes.
(2) Über die Erkl„rung der Unvereinbarkeit beschlieát das Parlament mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten.
(3) Der Abgeordnete kann mit einer an das Parlament gerichteten Erkl„rung sein Mandat niederlegen. Für die Gültigkeit des Rücktritts ist keine zustimmende Erkl„rung des Parlaments notwendig.
Artikel 21
(1) Das Parlament w„hlt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Pr„sidenten sowie Vizepr„sidenten und Schriftführer.
(2) Das Parlament bildet aus seinen Mitgliedern st„ndige Ausschüsse und kann zur Untersuchung jeder Frage einen Ausschuá einsetzen.
(3) Jeder ist verpflichtet, die durch die Ausschüsse des Parlaments geforderten Angaben zur Verfügung zu stellen bzw. vor ihnen eine Aussage zu machen.
Artikel 22
(1) Das Parlament h„lt j„hrlich zwei ordentliche Sitzungsperioden ab: vom ersten Februar bis fünfzehnten Juni bzw. vom ersten September bis fünfzehnten Dezember jeden Jahres.
(2) Die konstituierende Sitzung des Parlaments beruft der Pr„sident der Republik - für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monats nach der Wahl - ein; ansonsten sorgt der Parlamentspr„sident für die Einberufung der Sitzungsperiode und innerhalb dieser der einzelnen Sitzungen des Parlaments.
(3) Auf schriftlichen Antrag des Pr„sidenten der Republik, der Regierung oder eines Fünftels der Abgeordneten ist eine auáerordentliche Sitzungsperiode oder eine auáerordentliche Sitzung des Parlaments einzuberufen. Im Antrag müssen der Grund der Einberufung sowie der vorgeschlagene Zeitpunkt und eine Tagesordnung angegeben werden.
(4) Der Pr„sident der Republik kann die Sitzung des Parlaments w„hrend einer Sitzungsperiode einmal - für höchstens dreiáig Tage - vertagen.
(5) W„hrend der Dauer der Vertagung ist der Parlamentspr„sident verpflichtet, auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Abgeordneten das Parlament - auf einen Zeitpunkt von nicht mehr als acht Tagen nach Erhalt des Antrages - einzuberufen.
Artikel 23
Die Sitzungen des Parlaments sind öffentlich. Auf Antrag des Pr„sidenten der Republik, der Regierung sowie jedes Abgeordneten kann das Parlament mit Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten auch die Abhaltung einer geschlossenen Sitzung beschlieáen.
Artikel 24
(1) Das Parlament ist dann beschluáf„hig, wenn mehr als die H„lfte der Abgeordneten anwesend ist.
(2) Das Parlament faát seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Abgeordneten.
(3) Zur ®nderung der Verfassung sowie zur F„llung von einzelnen, in der Verfassung festgelegten Entscheidungen ist eine Zweidrittelmehrheit der Parlamentsabgeordneten notwendig.
(4) Das Parlament legt in der mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten angenommenen Gesch„ftsordnung die Regeln seiner T„tigkeit und die Verhandlungsordnung fest.
(5)
Artikel 25
(1) Ein Gesetz kann der Pr„sident der Republik, die Regierung, jeder Ausschuá des Parlaments und jeder Parlamentsabgeordnete anregen.
(2) Das Recht der Gesetzgebung steht dem Parlament zu.
(3) Das durch das Parlament angenommene Gesetz unterzeichnet der Parlamentspr„sident und schickt es dann dem Pr„sidenten der Republik.
Artikel 26
(1) Für die Verkündung des Gesetzes sorgt der Pr„sident der Republik innerhalb von fünfzehn Tagen nach dessen Erhalt - und auf Dringlichkeitsantrag des Parlamentspr„sidenten innerhalb von fünf Tagen. Er unterzeichnet das zur Verkündung zugesandte Gesetz. Das Gesetz muá im Amtsblatt veröffentlicht werden.
(2) Wenn der Pr„sident der Republik mit dem Gesetz oder irgendeiner seiner Bestimmungen nicht einverstanden ist, kann er es dem Parlament vor der Unterzeichnung innerhalb der im Absatz 1 angegebenen Frist unter Darlegung seiner Bemerkungen zur Erw„gung zurückschicken.
(3) Das Parlament behandelt das Gesetz neu und entscheidet von neuem über seine Annahme. Das danach durch den Parlamentspr„sidenten zugeschickte Gesetz muá der Pr„sident der Republik unterzeichnen und innerhalb von fünf Tagen veröffentlichen.
(4) Der Pr„sident der Republik schickt das Gesetz vor der Unterzeichnung innerhalb der im Absatz 1 erw„hnten Frist dem Verfassungsgericht zur Begutachtung, wenn er irgendeine seiner Bestimmungen für verfassungswidrig h„lt.
(5) Wenn das Verfassungsgericht - in einem auáerordentlichen Verfahren - eine Verfassungswidrigkeit feststellt, schickt der Pr„sident der Republik dem Parlament das Gesetz zurück, ansonsten ist er verpflichtet, das Gesetz zu unterzeichnen und innerhalb von fünf Tagen zu verkünden.
(6) Das zur Volksabstimmung gestellte Gesetz unterschreibt der Pr„sident der Republik nur dann, wenn es durch die Volksabstimmung best„tigt wurde.
Artikel 27
Die Mitglieder des Parlaments können an die Parlamentarischen Ombudsleute für die staatsbürgerlichen Rechte sowie für die nationalen und ethnischen Minderheiten, an den Pr„sidenten des Staatlichen Rechnungshofes und den Pr„sidenten der Ungarischen Nationalbank eine Anfrage bzw. an die Regierung, jedes Mitglied der Regierung und den Generalstaatsanwalt eine Interpellation oder Anfrage in jeder Angelegenheit richten, die in ihren Aufgabenbereich gehört.
Artikel 28
(1) Das Mandat des Parlaments beginnt mit der konstituierenden Sitzung.
(2) Das Parlament kann seine Auflösung auch vor Ablauf seines Mandats erkl„ren.
(3) Der Pr„sident der Republik kann das Parlament gleichzeitig mit der Ausschreibung von Wahlen auflösen, wenn
a) das Parlament - w„hrend derselben Legislaturperiode - innerhalb von zwölf Monaten der Regierung in wenigstens vier F„llen das Vertrauen entzieht oder
b) es bei der Aufhebung des Mandats der Regierung die durch den Pr„sidenten der Republik als Ministerpr„sident vorgeschlagene Person innerhalb von vierzig Tagen nach der Unterbreitung des ersten Personalvorschlages nicht w„hlt.
(4)
(5) Vor der Auflösung des Parlaments ist der Pr„sident der Republik verpflichtet, die Meinung des Ministerpr„sidenten, des Parlamentspr„sidenten und der Fraktionsvorsitzenden der im Parlament vertretenen Parteien anzufordern.
(6) Innerhalb von drei Monaten nach der Selbstauflösung oder Auflösung des Parlaments muá ein neues Parlament gew„hlt werden.
(7) Die T„tigkeit des Parlaments dauert bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Parlaments.
Artikel 28/A
(1) W„hrend eines Ausnahmezustandes oder Notstandes darf das Parlament nicht seine Auflösung erkl„ren und kann nicht aufgelöst werden.
(2) Wenn das Mandat des Parlaments w„hrend eines Ausnahmezustandes oder Notstandes abl„uft, verl„ngert sich sein Mandat bis zur Aufhebung des Ausnahmezustandes bzw. Notstandes.
(3) Das selbstaufgelöste oder aufgelöste Parlament kann der Pr„sident der Republik im Falle eines Kriegszustandes oder von Kriegsgefahr von neuem einberufen. Über die Verl„ngerung seines Mandats beschlieát das Parlament selbst.
Artikel 28/B
(1) Der Gegenstand einer landesweiten Volksabstimmung und eines landesweiten Volksbegehrens kann eine in den Kompetenzbereich des Parlaments gehörende Frage sein.
(2) Zur Annahme des Gesetzes über die landesweite Volksabstimmung und das landesweite Volksbegehren ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 28/C
(1) Eine landesweite Volksabstimmung kann zur Entscheidungsfindung oder Meinungs„uáerung abgehalten werden, die Anordnung der Volksabstimmung erfolgt verbindlich oder aufgrund einer Abw„gung.
(2) Eine landesweite Volksabstimmung muá auf Anregung von wenigstens 200.000 wahlberechtigten Bürgern abgehalten werden.
(3) Wenn die landesweite Volksabstimmung angeordnet werden muá, ist die aufgrund der erfolgreichen Volksabstimmung gefaáte Entscheidung für das Parlament verbindlich.
(4) Aufgrund einer Abw„gung kann das Parlament auf Initiative des Pr„sidenten der Republik, der Regierung bzw. eines Drittels der Parlamentsabgeordneten oder auf Anregung von 100.000 wahlberechtigten Bürgern eine landesweite Volksabstimmung anordnen.
(5) Keine landesweite Volksabstimmung darf abgehalten werden:
a) über den Inhalt der Gesetze über den Staatshaushalt, die Durchführung des Staatshaushaltes, die zentralen Steuerarten und Gebühren, die Zölle sowie die zentralen Bedingung der örtlichen Steuern,
b) über die sich aus einem geltenden internationalen Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. über den Inhalt der die Verpflichtungen beinhaltenden Gesetze,
c) über die Bestimmungen der Verfassung zur Volksabstimmung bzw. zum Volksbegehren,
d) über die in den Kompetenzbereich des Parlaments gehörenden Personalfragen und Fragen der Organisationsgestaltung (-umgestaltung bzw. -auflösung),
e) über die Auflösung des Parlaments,
f) über das Programm der Regierung,
g) über die Verkündung des Kriegszustandes bzw. die Verh„ngung des Ausnahmezustandes und des Notstandes,
h) über den Einsatz der bewaffneten Kr„fte im Ausland oder innerhalb des Landes,
i) über die Auflösung der Vertretungskörperschaft der örtlichen Selbstverwaltung,
j) über die Ausübung einer allgemeinen Amnestie.
(6) Die verbindliche landesweite Volksabstimmung ist erfolgreich, wenn mehr als die H„lfte der gültig ihre Stimme abgebenden wahlberechtigten Bürger, doch wenigstens mehr als ein Viertel aller wahlberechtigten Bürger auf die formulierte Frage eine identische Antwort gegeben haben.
Artikel 28/D
Ein landesweites Volksbegehren können wenigstens 50.000 wahlberechtigte Bürger einreichen. Das landesweite Volksbegehren kann darauf gerichtet sein, daá das Parlament eine in den Kompetenzbereich des Parlaments gehörende Frage auf seine Tagesordnung setzen soll. Die im landesweiten Volksbegehren formulierte Frage muá das Parlament behandeln.
Artikel 28/E
Bei einer staatsbürgerlichen Anregung, die auf die Anordnung einer landesweiten Volksabstimmung gerichtet ist, können vier Monate lang bzw. bei einem landesweiten Volksbegehren zwei Monate lang Unterschriften gesammelt werden.

Kapitel III

Der Pr„sident der Republik

Artikel 29
(1) Das Staatsoberhaupt Ungarns ist der Pr„sident der Republik, der die Einheit der Nation zum Ausdruck bringt und über die demokratische T„tigkeit der Staatsorganisation wacht.
(2) Der Pr„sident der Republik ist der Oberbefehlshaber der bewaffneten Kr„fte.
Artikel 29/A
(1) Den Pr„sidenten der Republik w„hlt das Parlament für fünf Jahre.
(2) Zum Pr„sidenten der Republik kann jeder ungarische Staatsbürger gew„hlt werden, der über Wahlrecht verfügt und bis zum Tag der Wahl sein fünfunddreiáigstes Lebensjahr vollendet hat.
(3) Der Pr„sident der Republik kann in dieses Amt höchstens einmal wiedergew„hlt werden.
Artikel 29/B
(1) Der Wahl des Pr„sidenten der Republik geht eine Kandidatur voraus. Zur Geltendmachung der Kandidatur ist die schriftliche Empfehlung von wenigstens fünfzig Mitgliedern des Parlaments notwendig. Die Kandidatur muá beim Parlamentspr„sidenten vor Anordnung der Abstimmung eingereicht werden. Jedes Mitglied des Parlaments darf nur einen Kandidaten vorschlagen. Wer mehrere Kandidaten vorschl„gt, dessen s„mtliche Empfehlungen sind ungültig.
(2) Das Parlament w„hlt den Pr„sidenten der Republik in geheimer Abstimmung. Bei Notwendigkeit besteht die Möglichkeit einer mehrmaligen Abstimmung. Auf Grundlage des ersten Wahlgangs ist derjenige der gew„hlte Pr„sident der Republik, der eine Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten erringt.
(3) Wenn bei der ersten Abstimmung keiner der Kandidaten diese Mehrheit erringt, ist aufgrund einer neuen Empfehlung laut Absatz 1 eine neuerliche Abstimmung abzuhalten. Zur Wahl aufgrund des zweiten Wahlganges ist ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Abgeordneten notwendig.
(4) Wenn bei der zweiten Abstimmung kein Kandidat die erwünschte Mehrheit erreicht hat, muá ein dritter Wahlgang abgehalten werden. Diesmal kann nur für die zwei Kandidaten gestimmt werden, die bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Aufgrund des dritten Wahlganges ist derjenige gew„hlter Pr„sident der Republik, der - ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer an der Abstimmung - die Mehrheit der Stimmen erh„lt.
(5) Das Abstimmungsverfahren muá innerhalb von höchstens drei aufeinanderfolgenden Tagen beendet werden.
Artikel 29/C
(1) Der Pr„sident der Republik muá wenigstens 30 Tage vor Ablauf des Mandats des vorherigen Pr„sidenten und wenn das Mandat vorzeitig endet, innerhalb von 30 Tagen nach der Beendigung gew„hlt werden.
(2) Die Pr„sidentenwahl beraumt der Parlamentspr„sident an.
Artikel 29/D
Der gew„hlte Pr„sident der Republik tritt sein Amt bei Ablauf des Mandats des vorherigen Pr„sidenten bzw. bei einem vorzeitigen Erlöschen des Mandats am achten Tag nach Verkündung des Ergebnisses der ausgeschriebenen Wahl an; vor dem Amtsantritt legt er vor dem Parlament einen Eid ab.
Artikel 29/E
(1) Bei einer vorübergehenden Verhinderung des Pr„sidenten der Republik oder wenn das Mandat des Pr„sidenten der Republik aus irgendeinem Grund vorzeitig endet, übt der Parlamentspr„sident bis zum Amtsantritt des neuen Pr„sidenten der Republik die Befugnisse des Pr„sidenten der Republik mit der Einschr„nkung aus, daá er dem Parlament keine Gesetze zur Erw„gung bzw. dem Verfassungsgericht zur Überprüfung zuschicken darf, das Parlament nicht auflösen darf und das Recht der Amnestie nur für rechtskr„ftig Verurteilte in Anspruch nehmen kann.
(2) W„hrend der Vertretung des Pr„sidenten der Republik darf der Parlamentspr„sident seine Abgeordnetenrechte nicht ausüben; an seiner Stelle versieht der durch das Parlament bestimmte Vizepr„sident die Aufgabe des Parlamentspr„sidenten.
Artikel 30
(1) Das Amt des Pr„sidenten der Republik ist unvereinbar mit jedem anderen staatlichen, gesellschaftlichen und politischen Amt oder Mandat. Der Pr„sident der Republik darf keiner anderen Verdienstmöglichkeit nachgehen und darf für seine sonstige T„tigkeit - mit Ausnahme von unter den Urheberrechtsschutz fallenden T„tigkeiten - kein Entgelt annehmen.
(2) Zur Annahme des Gesetzes über das Ehrengehalt des Pr„sidenten der Republik, seine Vergünstigungen und die Höhe der ihm zustehenden Kostenerstattung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 30/A
(1) Der Pr„sident der Republik
a) vertritt den ungarischen Staat,
b) schlieát im Namen der Republik Ungarn internationale Vertr„ge ab; wenn der Gegenstand des Vertrages in den Kompetenzbereich der Gesetzgebung f„llt, ist zum Abschluá des Vertrages die vorherige Zustimmung des Parlaments notwendig,
c) beauftragt und empf„ngt die Botschafter und Gesandten,
d) schreibt die allgemeinen Wahlen der Parlamentsabgeordneten, der Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungen und der Bürgermeister sowie den Zeitpunkt der Wahlen zum Europ„ischen Parlament und der zentralen Volksabstimmung aus;
e) kann an den Sitzungen des Parlaments und den Sitzungen der Ausschüsse des Parlaments teilnehmen und das Wort ergreifen,
f) kann dem Parlament einen Vorschlag zur Ergreifung einer Maánahme unterbreiten,
g) kann eine Volksabstimmung anregen,
h) ernennt und entbindet - nach den in einem gesonderten Gesetz festgelegten Regeln - die Staatssekret„re,
i) ernennt und entbindet auf Vorschlag der in einem gesonderten Gesetz festgelegten Person oder Organe den Pr„sidenten bzw. die Vizepr„sidenten der Ungarischen Nationalbank und die Universit„tsprofessoren; beauftragt und entbindet die Rektoren der Universit„ten; ernennt und befördert die Gener„le bzw. best„tigt den Pr„sidenten der Ungarischen Akademie der Wissenschaften in seinem Amt,
j) verleiht die im Gesetz festgelegten Titel, Orden, Auszeichnungen und erlaubt ihr Tragen,
k) übt das Recht der individuellen Begnadigung aus,
l) entscheidet in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft,
m) entscheidet in allen Angelegenheiten, die ein gesondertes Gesetz in seinen Wirkungsbereich verweist.
(2) Zu jeder im Absatz 1 festgelegten Maánahme und Verfügung des Pr„sidenten der Republik ist - mit Ausnahme der Festlegungen in den Buchstaben a, d, e, f und g - die Gegenzeichnung des Ministerpr„sidenten oder des zust„ndigen Ministers notwendig.
Artikel 31
(1) Das Mandat des Pr„sidenten endet:
a) mit Ablauf der Dauer des Mandats,
b) mit dem Tod des Pr„sidenten,
c) bei einem Zustand, der über neunzig Tage hinaus die Erledigung seines Aufgabenbereiches unmöglich machen würde,
d) mit der Erkl„rung der Unvereinbarkeit,
e) durch Rücktritt,
f) durch eine Amtsenthebung als Pr„sident.
(2) Wenn dem Pr„sidenten der Republik gegenüber w„hrend der Ausübung seines Amtes ein Inkompatibilit„tsgrund (Artikel 30 Abs. 1) auftritt, entscheidet das Parlament auf Antrag eines Abgeordneten über die Erkl„rung der Unvereinbarkeit. Zur Beschluáfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten notwendig. Die Abstimmung erfolgt geheim.
(3) Der Pr„sident der Republik kann durch eine an das Parlament gerichtete Erkl„rung von seinem Mandat zurücktreten. Zur Gültigkeit des Rücktritts ist eine zustimmende Erkl„rung des Parlaments notwendig. Das Parlament kann den Pr„sidenten der Republik innerhalb von fünfzehn Tagen bitten, seine Entscheidung zu überdenken. Wenn der Pr„sident der Republik seine Entscheidung aufrechterh„lt, kann das Parlament die Kenntnisnahme seines Rücktritts nicht verweigern.
(4) Der Pr„sident der Republik kann seines Amtes enthoben werden, wenn er w„hrend dessen Ausübung vors„tzlich gegen die Verfassung oder irgendein anderes Gesetz verstöát.
Artikel 31/A
(1) Die Person des Pr„sidenten der Republik genieát Immunit„t; seinen strafrechtlichen Schutz sichert ein gesondertes Gesetz.
(2) Gegenüber dem Pr„sidenten der Republik, der w„hrend der Ausübung seines Amtes gegen die Verfassung oder irgendein anderes Gesetz verstöát, kann ein Fünftel der Parlamentsabgeordneten die Verantwortlichmachung beantragen.
(3) Für die Einleitung eines Verfahrens zur Verantwortlichmachung ist eine Zweidrittelmehrheit der Parlamentsabgeordneten notwendig. Die Abstimmung erfolgt geheim.
(4) Von der Beschluáfassung des Parlaments an bis zum Abschluá des Verfahrens zur Verantwortlichmachung darf der Pr„sident seinen Kompetenzbereich nicht ausüben.
(5) Die Beurteilung der Handlung gehört in den Kompetenzbereich des Verfassungsgerichts.
(6) Wenn das Verfassungsgericht im Ergebnis des Verfahrens die Tatsache der Gesetzesverletzung feststellt, kann es den Pr„sidenten der Republik seines Amtes entheben.
(7)-(8)
Artikel 32
(1) Wenn gegen den Pr„sidenten der Republik das Verfahren zur Verantwortlichmachung wegen einer Handlung eingeleitet wird, die er w„hrend seiner Amtszeit im Zusammenhang mit seiner Amtst„tigkeit verübt hat und die strafrechtlich zu verfolgen ist, muá das Verfassungsgericht in seinem Verfahren auch die grundlegenden Bestimmungen des Strafverfahrens anwenden. Die Anklage vertritt ein durch das Parlament unter seinen Mitgliedern gew„hlter Anklagebeauftragter.
(2) Ein Strafverfahren wegen sonstiger Handlungen kann gegen den Pr„sidenten der Republik erst nach der Aufhebung seines Mandates eingeleitet werden.
(3) Wenn das Verfassungsgericht die Schuld des Pr„sidenten der Republik beim Begehen einer vors„tzlichen Straftat feststellt, kann es den Pr„sidenten seines Amtes entheben und gleichzeitig jede Strafe und Maánahme anwenden, die im Strafgesetzbuch für die gegebene Handlung festgesetzt ist.

Kapitel IV

Das Verfassungsgericht

Artikel 32/A
(1) Das Verfassungsgericht überprüft die Verfassungsm„áigkeit der Rechtsvorschriften bzw. versieht die per Gesetz in seinen Kompetenzbereich verwiesenen Aufgaben.
(2) Das Verfassungsgericht hebt bei Feststellung einer Verfassungswidrigkeit die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften auf.
(3) Ein Verfahren des Verfassungsgerichts kann in den im Gesetz festgelegten F„llen jeder beantragen.
(4) Die elf Mitglieder des Verfassungsgerichts w„hlt das Parlament. Vorschl„ge für die Mitglieder des Verfassungsgerichts unterbreitet ein Nominierungsausschuá, der aus je einem Mitglied der Fraktionen der im Parlament vertretenden Parteien besteht. Zur Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichts ist eine Zweidrittelmehrheit der Parlamentsabgeordneten notwendig.
(5) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts dürfen nicht Mitglied einer Partei sein und dürfen auáer den sich aus dem Kompetenzbereich des Verfassungsgerichts ergebenden Aufgaben keine politische T„tigkeit ausüben.
(6) Zur Annahme des Gesetzes über die Organisation und T„tigkeit des Verfassungsgerichts ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.

Kapitel V

Parlamentarischer Ombudsmann für die staatsbürgerlichen Rechte und Parlamentarischer Ombudsmann für die Rechte der nationalen und ethnischen Minderheiten

Artikel 32/B
(1) Die Aufgabe des Parlamentarischen Ombudsmannes für die staatsbürgerlichen Rechte ist es, die Miást„nde, die ihm in Verbindung mit den verfassungsm„áigen Rechten zur Kenntnis gelangen, zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und im Interesse ihrer Abhilfe allgemeine oder individuelle Maánahmen zu ergreifen.
(2) Die Aufgabe des Parlamentarischen Ombudsmannes für die Rechte der nationalen und ethnischen Minderheiten ist es, die Miást„nde, die ihm in Verbindung mit den Rechten der nationalen und ethnischen Minderheiten zur Kenntnis gelangen, zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und im Interesse ihrer Abhilfe allgemeine oder individuelle Maánahmen zu ergreifen.
(3) Ein Verfahren des Parlamentarischen Ombudsmannes kann in den im Gesetz festgelegten F„llen jeder beantragen.
(4) Die Parlamentarischen Ombudsleute für die staatsbürgerlichen Rechte bzw. für die Rechte der nationalen und ethnischen Minderheiten w„hlt das Parlament auf Vorschlag des Pr„sidenten der Republik mit einer Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten. Das Parlament kann zum Schutz einzelner verfassungsm„áiger Rechte auch einen gesonderten Ombudsmann w„hlen.
(5)
(6) Der Parlamentarische Ombudsmann erstattet dem Parlament j„hrlich Bericht über die Ergebnisse seiner T„tigkeit.
(7) Zur Annahme des Gesetzes über die Parlamentarischen Ombudsleute ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.

Kapitel VI

Der Staatliche Rechnungshof und die Ungarische Nationalbank

Artikel 32/C
(1) Der Staatliche Rechnungshof ist das finanztechnisch-ökonomische Kontrollorgan des Parlaments. Er kontrolliert in seinem Aufgabenbereich die Wirtschaftsführung des Staatshaushaltes und im Rahmen dessen die Begründetheit des Entwurfs zum Staatshaushalt, die Notwendigkeit und Zweckm„áigkeit der Ausgaben und zeichnet die auf Kreditaufnahmen des Staatshaushaltes bezogenen Vertr„ge gegen; er überprüft im vorhinein die Gesetzlichkeit der Ausgaben des Staatshaushaltes; kontrolliert die über die Durchführung des Staatshaushaltes angefertigte Abschluárechnung; kontrolliert die Verwaltung des staatlichen Vermögens, die T„tigkeit der in staatlichem Eigentum befindlichen Betriebe und Unternehmungen zur Erhaltung des Vermögenswertes und zur Mehrung des Vermögens und versieht die sonstigen, durch Gesetz in seinen Wirkungsbereich verwiesenen Aufgaben.
(2) Der Staatliche Rechnungshof führt seine Kontrollen nach gesetzes-, zweck- und ergebnisorientierten Gesichtspunkten durch. Der Staatliche Rechnungshof informiert das Parlament in einem Bericht über die durch ihn durchgeführten Kontrollen. Der Bericht muá veröffentlicht werden. Der Pr„sident des Staatlichen Rechnungshofes legt dem Parlament gemeinsam mit der Abschluárechnung den über die Kontrolle der Abschluárechnung angefertigten Bericht vor.
(3) Zur Wahl des Pr„sidenten und der Vizepr„sidenten des Staatlichen Rechnungshofes ist eine Zweidrittelmehrheit der Parlamentsabgeordneten notwendig.
(4) Zur Annahme des Gesetzes über die Grundprinzipien der Organisation und T„tigkeit des Staatlichen Rechnungshofes ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 32/D
(1) Die Ungarische Nationalbank ist die Zentralbank der Republik Ungarn. Die Ungarische Nationalbank ist auf die in einem gesonderten Gesetz festgelegte Weise für die W„hrungspolitik verantwortlich.
(2) Der Pr„sident der Ungarischen Nationalbank wird vom Pr„sidenten der Republik für sechs Jahre ernannt.
(3) Der Pr„sident der Ungarischen Nationalbank erstattet dem Parlament j„hrlich Bericht über die T„tigkeit der Bank.
(4) Der Pr„sident der Ungarischen Nationalbank gibt in seinem in einem gesonderten Gesetz festgelegten Aufgabenbereich eine Verordnung aus, die nicht im Gegensatz zum Gesetz stehen darf. Die Verordnung ist im Amtsblatt zu verkünden.

Kapitel VII

Die Regierung

Artikel 33
(1) Die Regierung besteht aus:
a) dem Ministerpr„sidenten und
b) den Ministern.
(2) Den Ministerpr„sidenten vertritt der durch ihn bestimmte Minister.
(3) Den Ministerpr„sidenten w„hlt das Parlament auf Vorschlag des Pr„sidenten der Republik mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über die Wahl des Ministerpr„sidenten und die Annahme des Programms der Regierung beschlieát das Parlament gleichzeitig.
(4) Der Pr„sident der Republik ernennt und entbindet die Minister auf Vorschlag des Ministerpr„sidenten.
(5) Die Regierung konstituiert sich mit der Ernennung der Minister. Die Mitglieder der Regierung legen nach erfolgter Regierungsbildung einen Eid vor dem Parlament ab.
Artikel 33/A
Das Mandat der Regierung endet:
a) mit der Konstituierung des neu gew„hlten Parlaments,
b) mit dem Rücktritt des Ministerpr„sidenten bzw. der Regierung,
c) mit dem Tod des Ministerpr„sidenten
d) mit dem Verlust des Wahlrechts des Ministerpr„sidenten,
e) mit der Feststellung der Unvereinbarkeit des Ministerpr„sidenten bzw.
f) wenn nach den Bestimmungen im Artikel 39/A. Abs. 1 das Parlament dem Ministerpr„sidenten das Vertrauen entzieht und einen neuen Ministerpr„sidenten w„hlt.
Artikel 33/B
Das Mandat des Ministers endet:
a) mit dem Ablauf des Mandats der Regierung,
b) mit seinem Rücktritt,
c) mit seiner Entlassung,
d) mit seinem Tod,
e) mit dem Verlust seines Wahlrechts,
f) mit der Feststellung seiner Unvereinbarkeit.
Artikel 34
Die Auflistung der Ministerien der Republik Ungarn beinhaltet ein gesondertes Gesetz.
Artikel 35
(1) Die Regierung
a) schützt die verfassungsm„áige Ordnung bzw. schützt und sichert die Rechte der natürlichen bzw. juristischen Personen und über keine Rechtspersönlichkeit verfügenden Organisationen;
b) sichert die Durchführung der Gesetze;
c) leitet die Arbeit der Ministerien und der sonstigen direkt unterstellten Organe und stimmt ihre T„tigkeit ab;
d) sichert unter Mitwirkung des Innenministers die Gesetzlichkeitskontrolle der örtlichen Selbstverwaltungen;
e) sichert die Ausarbeitung der sozialökonomischen Pl„ne und sorgt für ihre Realisierung;
f) bestimmt die staatlichen Aufgaben der wissenschaftlichen und kulturellen Entwicklung und sichert die zu deren Realisierung notwendigen Bedingungen;
g) legt das staatliche System der Gesundheits- und Sozialversorgung fest und sorgt für die materielle Deckung der Versorgung;
h) leitet die T„tigkeit der bewaffneten Kr„fte, der Polizei und der Sicherheitsorgane;
i) ergreift die notwendigen Maánahmen zur Abwendung von Naturkatastrophen bzw. deren Folgen, die die Lebens- und Vermögenssicherheit gef„hrden (im weiteren: Gefahrensituation) und zum Schutze der allgemeinen Ordnung und Sicherheit;
j) wirkt bei der Gestaltung der Auáenpolitik mit und schlieát im Namen der Regierung der Republik Ungarn internationale Vertr„ge;
k) vertritt die Republik Ungarn in den unter Teilnahme der Regierung t„tigen Institutionen der Europ„ischen Union;
l) versieht all jene Aufgaben, die per Gesetz in ihren Kompetenzbereich verwiesen werden.
(2) Die Regierung gibt in ihrem eigenen Aufgabenbereich Verordnungen heraus und faát Beschlüsse. Diese unterzeichnet der Ministerpr„sident. Die Verordnungen und Beschlüsse der Regierung dürfen nicht im Widerspruch zum Gesetz stehen. Die Verordnungen der Regierung müssen im Amtsblatt veröffentlicht werden.
(3) In einer Gefahrensituation darf die Regierung aufgrund der Vollmacht des Parlaments Verordnungen erlassen und Maánahmen ergreifen, die von den Bestimmungen einzelner Gesetze abweichen. Zur Annahme des Gesetzes über die Regeln, die in Gefahrensituationen angewendet werden können, ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
(4) Die Regierung hebt - mit Ausnahme von Rechtsvorschriften - alle die durch unterstellte Organe gefaáten Beschlüsse oder Maánahmen auf, die gegen ein Gesetz verstoáen, bzw. ver„ndert sie.
Artikel 35/A
(1) In den mit der europ„ischen Integration verbundenen Sachen verfügt ein mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten verabschiedetes Gesetz über die detaillierten Regeln der Kontrollbefugnis des Parlaments oder seiner Ausschüsse, der zwischen dem Parlament und der Regierung geführten Abstimmung und ferner der Informationspflicht der Regierung.
(2) Die Regierung schickt dem Parlament die Vorlagen, die im Entscheidungsverfahren der unter Teilnahme der Regierung t„tigen Institutionen der Europ„ischen Union auf der Tagesordnung stehen.
Artikel 36
Bei der Durchführung ihrer Aufgaben arbeitet die Regierung mit den betroffenen gesellschaftlichen Organisationen zusammen.
Artikel 37
(1) Der Ministerpr„sident leitet die Sitzungen der Regierung und sorgt für die Durchführung der Verordnungen und Beschlüsse der Regierung.
(2) Die Minister leiten den Bestimmungen der Rechtsvorschriften und den Beschlüssen der Regierung entsprechend die in ihren Aufgabenbereich gehörenden Zweige der Staatsverwaltung und leiten die ihnen unterstellten Organe. Die Minister ohne Gesch„ftsbereich erledigen ihre durch die Regierung festgelegten Aufgaben.
(3) Die Mitglieder der Regierung können bei der Erledigung ihres Aufgabenbereichs Verordnungen herausgeben. Diese dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu Gesetzen oder Verordnungen und Beschlüssen der Regierung stehen. Die Verordnungen müssen im Amtsblatt veröffentlicht werden.
Artikel 38
Artikel 39
(1) Für ihre T„tigkeit ist die Regierung dem Parlament verantwortlich. Sie ist verpflichtet, dem Parlament regelm„áig über ihre Arbeit Bericht zu erstatten.
(2) Die Mitglieder der Regierung sind der Regierung und dem Parlament verantwortlich und verpflichtet, der Regierung und dem Parlament über ihre T„tigkeit Bericht zu erstatten. Die Rechtsstellung und Besoldung der Mitglieder der Regierung und der Staatssekret„re sowie die Art und Weise ihrer Verantwortlichmachung regelt ein gesondertes Gesetz.
(3) Die Mitglieder der Regierung können an den Sitzungen des Parlaments teilnehmen und das Wort ergreifen.
Artikel 39/A
(1) Wenigstens ein Fünftel der Abgeordneten kann gegen den Ministerpr„sidenten - unter Angabe der für das Amt des Ministerpr„sidenten vorgeschlagenen Person - schriftlich einen Miátrauensantrag einbringen. Der gegen den Ministerpr„sidenten eingebrachte Miátrauensantrag ist als gegen die Regierung eingebrachter Miátrauensantrag anzusehen. Wenn aufgrund des Antrages die Mehrheit der Parlamentsabgeordneten ihr Miátrauen ausspricht, ist die als neuer Ministerpr„sident vorgeschlagene Person als gew„hlt zu betrachten.
(2) Die Debatte und die Abstimmung über den Antrag ist frühestens nach drei Tagen und sp„testens innerhalb von acht Tagen nach der Einbringung abzuhalten.
(3) Die Regierung kann - durch den Ministerpr„sidenten - entsprechend den im Abs. 2 vorgeschriebenen Fristen die Vertrauensfrage stellen.
(4) Die Regierung kann - durch den Ministerpr„sidenten - auch vorschlagen, daá die Abstimmung über eine durch sie eingebrachte Vorlage zugleich auch eine Vertrauensabstimmung sein soll.
(5) Wenn das Parlament in den in den Abs„tzen 3 und 4 festgehaltenen F„llen der Regierung nicht das Vertrauen ausspricht, muá die Regierung zurücktreten.
Artikel 39/B
Wenn das Mandat der Regierung endet, bleibt die Regierung bis zur Bildung der neuen Regierung im Amt und übt all jene Rechte aus, die der Regierung zustehen; sie darf jedoch keine internationalen Vertr„ge abschlieáen und eine Verordnung nur aufgrund der ausgesprochenen Bevollm„chtigung eines Gesetzes in unaufschiebbaren F„llen erlassen.
Artikel 39/C
(1) Wenn das Mandat des Ministerpr„sidenten mit der Konstituierung des neu gew„hlten Parlaments oder mit dem Rücktritt des Ministerpr„sidenten bzw. der Regierung endet, übt der Ministerpr„sident seinen Kompetenzbereich bis zur Wahl des neuen Ministerpr„sidenten als gesch„ftsführender Ministerpr„sident aus, darf aber keinen Vorschlag zur Ernennung eines neuen Ministers bzw. zur Entlassung eines Ministers unterbreiten und darf eine Verordnung nur aufgrund der ausdrücklichen Vollmacht eines Gesetzes in einem unaufschiebbaren Fall erlassen.
(2) Wenn das Mandat des Ministerpr„sidenten infolge seines Todes, des Verlustes seines Wahlrechts bzw. der Feststellung seiner Unvereinbarkeit erlischt, übt bis zur Wahl des neuen Ministerpr„sidenten der Minister den Kompetenzbereich des Ministerpr„sidenten - mit den in Absatz 1 beschriebenen Einschr„nkungen - aus, der zur Stellvertretung des Ministerpr„sidenten bestimmt worden ist; und wenn mehrere Minister bestimmt wurden, der an erster Stelle bestimmte Minister.
Artikel 40
(1) Die Regierung kann zur Erledigung bestimmter Aufgabenbereiche Regierungskommissionen bilden.
(2)
(3) Die Regierung ist berechtigt, jeden Zweig der Staatsverwaltung unmittelbar unter ihre Aufsicht zu ziehen und dazu besondere Organe zu bilden.

Kapitel VIII

Die bewaffneten Kr„fte und die Polizei

Artikel 40/A
(1) Die grundlegende Pflicht der bewaffneten Kr„fte (Ungarische Armee, Grenzschutz) ist der milit„rische Schutz des Landes sowie die Erfüllung der sich aus einem internationalen Vertrag ergebenden Aufgaben zum kollektiven Schutz. Der Grenzschutz versieht in seinem polizeilichen Aufgabenbereich die Bewachung der Staatsgrenze, die Kontrolle des Grenzverkehrs und die Aufrechterhaltung der Grenzordnung. Zur Annahme des Gesetzes über die Aufgaben der bewaffneten Kr„fte und die auf sie bezogenen detaillierten Regelungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
(2) Die grundlegende Aufgabe der Polizei ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der inneren Ordnung. Zur Annahme des Gesetzes über die Polizei und die mit der nationalen Sicherheitst„tigkeit verbundenen detaillierten Regelungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 40/B
(1)
(2) Die bewaffneten Kr„fte können bei bewaffneten Handlungen, die auf den Sturz der verfassungsm„áigen Ordnung oder die ausschlieáliche Machtergreifung gerichtet sind, und ferner bei schweren gewaltt„tigen Aktionen, die mit oder unter Waffen begangen werden und im bedeutenden Maáe die Lebens- und Vermögenssicherheit gef„hrden, w„hrend des den Bestimmungen der Verfassung entsprechend ausgerufenen Notstandes eingesetzt werden, wenn der Einsatz der Polizei nicht ausreichend ist.
(3) Zur Führung der bewaffneten Kr„fte sind - wenn ein internationaler Vertrag es nicht anders bestimmt - in dem in der Verfassung festgelegten Rahmen ausschlieálich das Parlament, der Pr„sident der Republik, der Verteidigungsrat, die Regierung und der zust„ndige Minister berechtigt. Die auf die Führung der bewaffneten Kr„fte und die Ordnung der obersten Führung der Ungarischen Armee bezogenen grundlegenden Regeln werden durch ein mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten angenommenes Gesetz festgelegt und die detaillierten Vorschriften von der Regierung bestimmt.
(4) Die Mitglieder im Berufsbestand der bewaffneten Kr„fte, der Polizei und der zivilen Dienste für nationale Sicherheit dürfen nicht Mitglied einer Partei sein und dürfen keine politische T„tigkeit ausüben.
(5) Für die T„tigkeit des Zeitbestands der bewaffneten Kr„fte und der Polizei in einer Partei kann ein mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten angenommenes Gesetz Beschr„nkungen festlegen.
Artikel 40/C
(1) Die Regierung erlaubt
a) den auf einer Entscheidung des Nordatlantikrates beruhenden Einsatz bzw.
b) die auf einer Entscheidung der Nordatlantikpakt-Organisation beruhenden anderen Truppenbewegungen
ungarischer bzw. ausl„ndischer bewaffneter Kr„fte laut Artikel 19 Abs. 3 Buchstabe j.
(2) Die Regierung erstattet dem Parlament bei gleichzeitiger Information des Pr„sidenten der Republik über ihre auf Grund von Absatz 1 gefassten Entscheidung unverzüglich Bericht.

Kapitel IX

Die örtlichen Selbstverwaltungen

Artikel 41
(1) Das Territorium der Republik Ungarn gliedert sich in die Hauptstadt, die Komitate, die St„dte und Gemeinden auf.
(2) Die Hauptstadt gliedert sich in Stadtbezirke. In den St„dten können Stadtbezirke gebildet werden.
Artikel 42
Den Gemeinschaften der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde, der Stadt, der Hauptstadt und ihrer Stadtbezirke sowie des Komitats steht das Recht der örtlichen Selbstverwaltung zu. Die örtliche Selbstverwaltung ist die selbst„ndige und demokratische Erledigung der die Gemeinschaft der wahlberechtigten Bürger betreffenden öffentlichen Angelegenheiten sowie die Ausübung der örtlichen Staatsgewalt im Interesse der Bevölkerung.
Artikel 43
(1) Die Grundrechte der örtlichen Selbstverwaltungen (Artikel 44/A) sind gleich. Die Pflichten der Selbstverwaltungen können abweichend sein.
(2) Die Rechte und Pflichten der örtlichen Selbstverwaltungen legt ein Gesetz fest. Die rechtm„áige Ausübung des Kompetenzbereichs der Selbstverwaltung wird gerichtlich geschützt; zum Schutz ihrer Rechte kann sich die Selbstverwaltung an das Verfassungsgericht wenden.
Artikel 44
(1) Die wahlberechtigten Bürger üben die örtliche Selbstverwaltung über die durch sie gew„hlte Vertretungskörperschaft bzw. durch eine örtliche Volksabstimmung aus.
(2) Die Wahl der Mitglieder der Vertretungskörperschaft und des Bürgermeisters muá - mit Ausnahme von Nachwahlen - im Oktober des vierten Jahres nach den vorherigen allgemeinen Wahlen abgehalten werden.
(3) Das Mandat der Vertretungskörperschaft dauert bis zum Tag der allgemeinen Wahlen zu den Selbstverwaltungen. Bei einer in Ermangelung von Kandidaten ausgebliebenen Wahl verl„ngert sich das Mandat der Vertretungskörperschaft bis zum Tag der Nachwahlen. Das Mandat des Bürgermeisters erstreckt sich bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters.
(4) Die Vertretungskörperschaft kann vor Ablauf ihres Mandats - gem„á den im Gesetz über die örtlichen Selbstverwaltungen festgelegten Bedingungen - ihre Auflösung erkl„ren. Die Selbstauflösung bzw. die Auflösung durch das Parlament (Artikel 19 Abs. 3 Buchstabe l) beendet auch das Mandat des Bürgermeisters.
Artikel 44/A
(1) Die örtliche Vertretungskörperschaft:
a) regelt und verwaltet in Angelegenheiten der Selbstverwaltung selbst„ndig; ihre Entscheidung darf ausschlieálich aus Gesetzlichkeitsgründen überprüft werden,
b) übt in Hinsicht des Selbstverwaltungseigentums die dem Eigentümer zustehenden Rechte aus, wirtschaftet selbst„ndig mit den Einnahmen der Selbstverwaltung und kann auf eigene Verantwortung unternehmerisch t„tig werden,
c) ist zur Erfüllung der im Gesetz festgelegten Aufgaben der Selbstverwaltung zu eigenen Einnahmen berechtigt und erh„lt ferner eine staatliche Unterstützung, die im Verh„ltnis zu diesen Aufgaben steht,
d) legt im Rahmen des Gesetzes die Arten und die Höhe der örtlichen Steuern fest,
e) gestaltet im Rahmen des Gesetzes selbst„ndig ihre Organisation und Gesch„ftsordnung aus,
f) kann Wappen der Selbstverwaltung gestalten bzw. örtliche Auszeichnungen und anerkennende Titel ins Leben rufen,
g) kann sich in öffentlichen Angelegenheiten, die die örtliche Gemeinschaft betreffen, mit einem Antrag an das entscheidungsberechtigte Organ wenden,
h) kann sich frei mit anderen örtlichen Vertretungskörperschaften vereinen, zur Vertretung ihrer Interessen einen Interessenverband der Selbstverwaltungen ins Leben rufen, in ihrem Aufgabenbereich mit örtlichen Selbstverwaltungen anderer L„nder zusammenarbeiten und Mitglied einer internationalen Selbstverwaltungsorganisation sein.
(2) Die örtliche Vertretungskörperschaft kann in ihrem Aufgabenbereich Anordnungen erlassen, die nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften höherer Ebene stehen dürfen.
Artikel 44/B
(1) Der Vorsitzende der örtlichen Vertretungskörperschaft ist der Bürgermeister. Die Vertretungskörperschaft kann Kommissionen w„hlen und bildet ein Amt.
(2) Der Bürgermeister kann auáer seinen Selbstverwaltungsaufgaben aufgrund eines Gesetzes oder einer auf einer gesetzlichen Vollmacht beruhenden Regierungsverordnung ausnahmsweise auch Aufgaben und Kompetenzen der Staatsverwaltung erledigen bzw. ausüben.
(3) Ein Gesetz oder eine Regierungsverordnung kann für den Not„r und im Ausnahmefall auch für den Sachbearbeiter des Amtes der Vertretungskörperschaft eine Staatsverwaltungsaufgabe bzw. eine behördliche Kompetenz festlegen.
Artikel 44/C
Zur Annahme des Gesetzes über die örtlichen Selbstverwaltungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig. In einem mit gleichem Stimmverh„ltnis angenommenen Gesetz können die Grundrechte der Selbstverwaltungen beschr„nkt werden.

Kapitel X

Die Gerichtsorganisation

Artikel 45
(1) In der Republik Ungarn üben das Oberste Gericht der Republik Ungarn, die Tafelgerichte, das Hauptst„dtische Gericht und die Komitatsgerichte sowie die örtlichen und die Arbeitsgerichte die Rechtsprechung aus.
(2) Das Gesetz kann für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten auch die Schaffung von Sondergerichten anordnen.
Artikel 46
(1) Die Gerichte entscheiden - wenn es das Gesetz nicht anders verfügt - in Kammern bzw. Senaten.
(2) In den Angelegenheiten und auf die Art und Weise, wie durch ein Gesetz festgelegt, nehmen auch ehrenamtliche Richter an der Urteilsfindung teil.
(3) Als Einzelrichter und als Vorsitzender der Kammer bzw. des Senats darf nur ein Berufsrichter vorgehen.
Artikel 47
(1) Das Oberste Gericht ist das oberste Gerichtsorgan der Republik Ungarn.
(2) Das Oberste Gericht sichert die Einheit der Rechtsanwendung der Gerichte, seine Beschlüsse zur Wahrung der Rechtseinheit sind für die Gerichte verbindlich.
Artikel 48
(1) Den Pr„sidenten des Obersten Gerichts w„hlt das Parlament auf Vorschlag des Pr„sidenten der Republik, und seine Stellvertreter ernennt der Pr„sident der Republik auf Vorschlag des Pr„sidenten des Obersten Gerichts. Zur Wahl des Pr„sidenten des Obersten Gerichts ist eine Zweidrittelmehrheit der Parlamentsabgeordneten notwendig.
(2) Die Berufsrichter ernennt der Pr„sident der Republik auf die im Gesetz festgelegte Art und Weise.
(3) Die Richter können aus ihrem Amt nur aus einem im Gesetz festgelegten Grund und im Rahmen eines Verfahrens entfernt werden.
Artikel 49
Artikel 50
(1) Die Gerichte der Republik Ungarn schützen und sichern die verfassungsm„áige Ordnung bzw. die Rechte und gesetzlichen Interessen der natürlichen bzw. juristischen Personen und über keine Rechtspersönlichkeit verfügenden Organisationen und bestrafen diejenigen, die Straftaten begehen.
(2) Das Gericht kontrolliert die Gesetzlichkeit von Verwaltungsbeschlüssen.
(3) Die Richter sind unabh„ngig und nur dem Gesetz unterstellt. Die Richter dürfen nicht Mitglied einer Partei sein und keine politische T„tigkeit ausüben.
(4) Die Verwaltung der Gerichte führt der Landesrat für Rechtssprechung durch und in der Verwaltung wirken auch die Organe der richterlichen Selbstverwaltung mit.
(5) Zur Annahme der Gesetze über die Organisation und Verwaltung der Gerichte sowie über die Rechtsstellung und Vergütung der Richter ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.

Kapitel XI

Die Staatsanwaltschaft

Artikel 51
(1) Der Generalstaatsanwalt der Republik Ungarn und die Staatsanwaltschaft sorgen für den Schutz der Rechte der natürlichen bzw. juristischen Personen und über keine Rechtspersönlichkeit verfügenden Organisationen sowie für die konsequente Verfolgung aller Handlungen, die die verfassungsm„áige Ordnung bzw. die Sicherheit und Unabh„ngigkeit des Landes verletzen oder gef„hrden.
(2) Die Staatsanwaltschaft übt im Zusammenhang mit den Ermittlungen die im Gesetz festgelegten Rechte aus, vertritt die Anklage im Gerichtsverfahren und übt des weiteren die Aufsicht über die Gesetzlichkeit des Strafvollzugs aus.
(3) Die Staatsanwaltschaft wirkt an der Sicherung dessen mit, daá jedermann die Gesetze einh„lt. Im Falle einer Gesetzesverletzung tritt sie - in den F„llen und auf die Weise, wie dies im Gesetz festgelegt ist - zum Schutz der Gesetzlichkeit auf.
Artikel 52
(1) Den Generalstaatsanwalt der Republik Ungarn w„hlt das Parlament auf Vorschlag des Pr„sidenten der Republik, die Stellvertreter des Generalstaatsanwaltes ernennt der Pr„sident der Republik auf Vorschlag des Generalstaatsanwaltes.
(2) Der Generalstaatsanwalt ist dem Parlament verantwortlich und verpflichtet, über seine T„tigkeit Bericht zu erstatten.
Artikel 53
(1) Die Staatsanw„lte ernennt der Generalstaatsanwalt der Republik Ungarn.
(2) Die Staatsanw„lte dürfen nicht Mitglied einer Partei sein und keine politische T„tigkeit ausüben.
(3) Die Staatsanwaltsschaft führt und leitet der Generalstaatsanwalt.
(4) Die auf die Staatsanwaltsschaft bezogenen Regelungen legt ein Gesetz fest.

Kapitel XII

Grundrechte und -pflichten

Artikel 54
(1) In der Republik Ungarn hat jeder Mensch ein angeborenes Recht auf Leben und Menschenwürde, um das niemand willkürlich gebracht werden darf.
(2) Niemand darf einer Folterung, einer gnadenlosen, unmenschlichen oder demütigenden Behandlung oder Bestrafung unterzogen werden, und insbesondere ist es verboten, am Menschen ohne seine Zustimmung medizinische oder wissenschaftliche Versuche auszuführen.
Artikel 55
(1) In der Republik Ungarn besitzt jeder das Recht auf Freiheit und persönliche Sicherheit, niemand darf auf andere Weise, als aus den im Gesetz festgelegten Gründen und aufgrund des im Gesetz festgelegten Verfahrens seiner Freiheit beraubt werden.
(2) Eine Person, die verd„chtigt wird, eine Straftat begangen zu haben und in Haft genommen wurde, muá in möglichst kürzester Zeit entweder freigelassen oder einem Richter vorgeführt werden. Der Richter ist verpflichtet, die ihm vorgeführte Person anzuhören und in einem mit einer schriftlichen Begründung versehenen Beschluá unverzüglich über ihre Freilassung oder Inhaftierung zu entscheiden.
(3) Wer das Opfer einer ungesetzlichen Festnahme und Gefangenhaltung wurde, ist zu Schadenersatz berechtigt.
Artikel 56
In der Republik Ungarn ist jeder Mensch rechtsf„hig.
Artikel 57
(1) In der Republik Ungarn ist jeder vor dem Gericht gleich, und jeder hat das Recht, daá ein unabh„ngiges und unparteiisches Gericht in einer gerechten und öffentlichen Verhandlung jede gegen ihn erhobene Anklage oder in irgendeinem Prozeá seine Rechte und Pflichten beurteilt.
(2) In der Republik Ungarn ist jeder solange nicht für schuldig anzusehen, wie die rechtskr„ftige Entscheidung des Gerichts nicht seine strafrechtliche Verantwortlichkeit festgestellt hat.
(3) Den einem Strafverfahren unterzogen Personen steht in jeder Phase des Verfahrens das Recht der Verteidigung zu. Der Verteidiger kann wegen seiner bei der Ausübung der Verteidigung ge„uáerten Meinung nicht zur Verantwortung gezogen werden.
(4) Niemand darf wegen einer Handlung für schuldig erkl„rt und mit einer Strafe belegt werden, die zur Zeit der Tat nach ungarischem Recht keine Straftat war.
(5) In der Republik Ungarn kann entsprechend den Festlegungen in den Gesetzen jeder Bürger gegen Gerichtsbeschlüsse bzw. Verwaltungs- oder andere behördliche Entscheidungen Rechtsmittel einlegen, die ihre Rechte oder berechtigten Interessen verletzen. Das Recht auf Rechtsmittel kann - zur Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten innerhalb einer sinnvollen Zeit - ein Gesetz einschr„nken, das mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten angenommen wurde.
Artikel 58
(1) Jedem, der sich rechtm„áig auf dem Territorium Ungarns aufh„lt, steht - mit Ausnahme der im Gesetz festgelegten F„lle - das Recht der freien Bewegung und der freien Wahl des Aufenthaltsortes zu, inklusive des Rechts auf Verlassen des Wohnortes und des Landes.
(2) Ein sich rechtm„áig auf dem Territorium Ungarns aufhaltender Ausl„nder kann nur aufgrund einer dem Gesetz entsprechend gef„llten Entscheidung ausgewiesen werden.
(3) Zur Annahme des Gesetzes über die Reise- und Niederlassungsfreiheit ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 59
(1) In der Republik Ungarn steht jedem das Recht auf einen guten Leumund, auf Unverletzlichkeit der Privatwohnung sowie auf Schutz der Privatgeheimnisse und der persönlichen Daten zu.
(2) Zur Annahme des Gesetzes über den Schutz der persönlichen Daten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 60
(1) In der Republik Ungarn hat jeder das Recht auf Freiheit des Gedankens, Gewissens und Glaubens.
(2) Dieses Recht schlieát die freie Wahl oder Annahme des Glaubens oder einer anderen Gewissensüberzeugung und jene Freiheit ein, daá jeder seinen Glauben und seine Überzeugung durch Ausübung von Glaubenshandlungen und Riten oder auf sonstige Art und Weise sowohl individuell, als auch gemeinsam mit anderen, öffentlich oder im privaten Kreis „uáern kann oder deren ®uáerung unterl„át, diese ausüben oder lehren kann.
(3) In der Republik Ungarn ist die Kirche getrennt vom Staat t„tig.
(4) Zur Annahme des Gesetzes über die Gewissens- und Glaubensfreiheit ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 61
(1) In der Republik Ungarn hat jeder das Recht auf freie Meinungs„uáerung sowie darauf, Angaben von öffentlichem Interesse zu erfahren bzw. zu verbreiten.
(2) Die Republik Ungarn erkennt die Freiheit der Presse an und schützt diese.
(3) Zur Annahme des Gesetzes über die Offenlegung von Angaben von Allgemeininteresse sowie des Gesetzes über die Pressefreiheit ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
(4) Zur Annahme des Gesetzes über die Aufsicht des öffentlich-rechtlichen Radios, Fernsehens und der Nachrichtenagentur sowie über die Ernennung ihrer Leiter, desweiteren über die Genehmigung von kommerziellen Radio- und Fernsehanstalten bzw. die Verhinderung eines Informationsmonopols ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 62
(1) Die Republik Ungarn erkennt das Recht der friedlichen Versammlung an und sichert dessen freie Ausübung.
(2) Zur Annahme des Gesetzes über das Versammlungsrecht ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 63
(1) In der Republik Ungarn hat auf Grundlage des Versammlungsrechtes jeder das Recht, zu Zwecken, die durch das Gesetz nicht verboten sind, Organisationen zu bilden bzw. sich diesen anzuschlieáen.
(2) Eine politischen Zielen dienende bewaffnete Organisation darf auf der Basis des Vereinigungsrechtes nicht gegründet werden.
(3) Zur Annahme des Gesetzes über das Vereinigungsrecht sowie des Gesetzes über die Bewirtschaftung und T„tigkeit der Parteien ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 64
In der Republik Ungarn hat jeder das Recht, allein oder gemeinsam mit anderen dem zust„ndigen Staatsorgan schriftlich einen Antrag oder eine Beschwerde einzureichen.
Artikel 65
(1) Die Republik Ungarn gew„hrt unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen - wenn ihnen weder ihr Herkunftsland, noch ein anderes Land Schutz bietet - den nichtungarischen Staatsbürgern Asyl, die in ihrer Heimat bzw. dem Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes wegen ihrer Rassen- und nationalen Zugehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe sowie ihrer religiösen bzw. politischen Überzeugung verfolgt werden oder ihre Angst vor einer Verfolgung begründet ist.
(2) Zur Annahme des Gesetzes über das Asylrecht ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 66
(1) Die Republik Ungarn sichert die Gleichberechtigung von Mann und Frau hinsichtlich aller bürgerlichen und politischen sowie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte.
(2) In der Republik Ungarn muá den Müttern vor und nach der Geburt des Kindes besonderen Bestimmungen entsprechend Unterstützung und Schutz gew„hrt werden.
(3) Bei der Arbeitsausübung sichern besondere Regelungen den Schutz der Frauen und Jugendlichen.
Artikel 67
(1) In der Republik Ungarn hat jedes Kind seitens der Familie, des Staates und der Gesellschaft das Recht auf jenen Schutz und jene Sorge, die zu seiner entsprechenden körperlichen, geistigen und moralischen Entwicklung notwendig sind.
(2) Den Eltern steht das Recht zu, die ihren Kinder zuteil werdende Erziehung auszuw„hlen.
(3) Die mit der Lage und dem Schutz der Familien und der Jugend verbundenen staatlichen Aufgaben sind in gesonderten Bestimmungen enthalten.
Artikel 68
(1) Die in der Republik Ungarn lebenden nationalen und ethnischen Minderheiten sind Bestandteile der Macht des Volkes, sie sind staatsbildende Faktoren.
(2) Die Republik Ungarn l„át den nationalen und ethnischen Minderheiten einen Schutz zuteil werden. Sie sichert ihre kollektive Teilnahme am öffentlichen Leben, die Pflege ihrer eigenen Kultur, die Nutzung ihrer Muttersprache, die muttersprachliche Bildung und das Recht der Namensnutzung in der eigenen Sprache.
(3) Die Gesetze der Republik Ungarn sichern die Vertretung der auf dem Territorium des Landes lebenden nationalen und ethnischen Minderheiten.
(4) Die nationalen und ethnischen Minderheiten können Selbstverwaltungen auf örtlicher und Landesebene bilden.
(5) Zur Annahme des Gesetzes über die Rechte der nationalen und ethnischen Minderheiten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 69
(1) In der Republik Ungarn darf niemandem willkürlich seine ungarische Staatsbürgerschaft aberkannt oder ein ungarischer Staatsbürger aus dem Territorium der Republik Ungarn ausgewiesen werden.
(2) Ein ungarischer Staatsbürger kann aus dem Ausland jederzeit heimkehren.
(3) Jeder ungarische Staatsbürger ist dazu berechtigt, w„hrend der Dauer eines gesetzlichen Auslandsaufenthaltes den Schutz der Republik Ungarn zu genieáen.
(4) Zur Annahme des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 70
(1) Jeder vollj„hrige ungarische Staatsbürger, der auf dem Territorium der Republik Ungarn über einen Wohnsitz verfügt, hat das Recht, bei der Wahl der Parlamentsabgeordneten zu w„hlen und w„hlbar zu sein sowie an einer zentralen Volksabstimmung und einem Volksbegehren teilzunehmen.
(2) Jeder vollj„hrige ungarische Staatsbürger, der auf dem Territorium der Republik Ungarn über einen Wohnsitz verfügt, und der vollj„hrige Staatsbürger eines anderen Mitgliedsstaates der Europ„ischen Union, der auf dem Territorium der Republik Ungarn einen Wohnsitz besitzt, hat das Recht, bei der Wahl der Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungen und der Bürgermeister w„hlbar zu sein und - wenn er sich am Tag der Wahl bzw. der Volksabstimmung auf dem Territorium der Republik Ungarn aufh„lt - zu w„hlen sowie an einer kommunalen Volksabstimmung und einem Volksbegehren teilzunehmen. Zum Bürgermeister und Oberbürgermeister der Hauptstadt kann ein ungarischer Staatsbürger gew„hlt werden.
(3) In der Republik Ungarn hat jede als Flüchtling, Einwanderer oder Niedergelassener anerkannte vollj„hrige Person das Recht, bei der Wahl der Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungen und der Bürgermeister - wenn sie sich am Tag der Wahl bzw. der Volksabstimmung auf dem Territorium der Republik Ungarn aufh„lt - zu w„hlen sowie an einer kommunalen Volksabstimmung und einem Volksbegehren teilzunehmen.
(4) Jeder vollj„hrige ungarische Staatsbürger, der auf dem Territorium der Republik Ungarn über einen Wohnsitz verfügt, und der vollj„hrige Staatsbürger eines anderen Mitgliedsstaates der Europ„ischen Union, der auf dem Territorium der Republik Ungarn einen Wohnsitz besitzt, hat das Recht, bei den Wahlen zum Europ„ischen Parlament w„hlbar zu sein und zu w„hlen.
(5) Kein Wahlrecht besitzt, wer auf Grund eines rechtskr„ftigen Urteils unter eine die Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkende oder ausschlieáende Pflegschaft bzw. ein Verbot der Ausübung der öffentlichen Angelegenheiten f„llt, eine Freiheitsstrafe oder eine im Strafverfahren angeordnete Zwangsheilbehandlung in einer geschlossenen Anstalt verbüát. Der vollj„hrige Staatsbürger eines anderen Mitgliedsstaates der Europ„ischen Union, der auf dem Territorium der Republik Ungarn einen Wohnsitz besitzt, kann auch dann nicht gew„hlt werden, wenn er auf Grund einer Rechtsvorschrift bzw. gerichtlichen oder anderen behördlichen Entscheidung des Staates laut seiner Staatsbürgerschaft in seiner Heimat von der Ausübung dieses Rechts ausgeschlossen wurde.
(6) Jeder ungarische Staatsbürger hat das Recht, seiner Eignung bzw. Qualifikation und seinem fachlichen Wissen entsprechend ein öffentliches Amt auszuüben.
Artikel 70/A
(1) Die Republik Ungarn sichert jeder sich auf ihrem Territorium aufhaltenden Person die Menschen- bzw. staatsbürgerlichen Rechte ohne jegliche Unterscheidung, d. h. ohne Diskriminierung nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Glauben, politischer oder anderer Meinung, nationaler oder sozialer Herkunft sowie Vermögens-, Geburts- oder sonstiger Lage.
(2) Das Gesetz bestraft hart jegliche nachteilige Unterscheidung der Menschen nach Absatz 1.
(3) Die Republik Ungarn unterstützt die Realisierung der Rechtsgleichheit auch durch Maánahmen, die auf die Beseitigung der Chancenungleichheit gerichtet sind.
Artikel 70/B
(1) In der Republik Ungarn besitzt jeder das Recht auf Arbeit und auf die freie Wahl der Arbeit und der Besch„ftigung.
(2) Jeder besitzt für gleiche Arbeit, ohne irgendeine Unterscheidung, das Recht auf gleichen Lohn.
(3) Jeder Werkt„tige hat das Recht auf ein Einkommen, das der Menge und Qualit„t seiner ausgeführten Arbeit entspricht.
(4) Jeder hat das Recht auf Erholung, Freizeit und geregelten, bezahlten Urlaub.
Artikel 70/C
(1) Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen zusammen mit anderen eine Organisation zu bilden oder sich einer solchen anzuschlieáen.
(2) Das Streikrecht kann im Rahmen der dieses regelnden Gesetze ausgeübt werden.
(3) Zur Annahme des Gesetzes über das Streikrecht ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 70/D
(1) Diejenigen, die auf dem Territorium der Republik Ungarn leben, haben das Recht zu körperlicher und geistiger Gesundheit auf höchstmöglichem Niveau.
(2) Dieses Recht realisiert die Republik Ungarn durch die Organisation des Arbeitsschutzes, der Gesundheitseinrichtungen und der „rztlichen Betreuung, durch die Sicherung eines regelm„áigen Körpertrainings sowie durch den Schutz der bebauten und natürlichen Umwelt.
Artikel 70/E
(1) Die Staatsbürger der Republik Ungarn besitzen ein Recht auf soziale Sicherheit; sie sind im Alter, im Krankheits- und Invalidit„tsfall, im Witwen- und Waisenstand und bei einer ohne eigenes Verschulden eingetretenen Arbeitsunf„higkeit zu einer Versorgung berechtigt, die zu ihrem Auskommen notwendig ist.
(2) Die Republik Ungarn realisiert das Recht auf Versorgung durch die Sozialversicherung und das System sozialer Einrichtungen.
Artikel 70/F
(1) Die Republik Ungarn sichert den Staatsbürgern das Recht auf Bildung zu.
(2) Die Republik Ungarn realisiert dieses Recht durch die Verbreitung und allgemeine Zug„nglichmachung der Bildung, durch eine kostenlose und obligatorische Grundschule, durch eine Mittel- und Hochschulausbildung, die für jeden seinen F„higkeiten entsprechend erreichbar ist, sowie durch die materielle Unterstützung derjenigen, die am Unterricht teilnehmen.
Artikel 70/G
(1) Die Republik Ungarn achtet und unterstützt die Freiheit des wissenschaftlichen und künstlerischen Lebens sowie die Lehrfreiheit.
(2) Ausschlieálich Wissenschaftler sind berechtigt, in Fragen wissenschaftlicher Wahrheiten zu entscheiden und den wissenschaftlichen Wert von Forschungen festzustellen.
Artikel 70/H
(1) Der Schutz der Heimat ist die Pflicht jedes Staatsbürgers der Republik Ungarn.
(2) Die Staatsbürger leisten aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht einen Milit„rdienst mit oder ohne Waffe bzw. nach den im Gesetz festgelegten Bedingungen einen Zivildienst.
(3) Zur Annahme des Gesetzes über die Wehrpflicht ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.
Artikel 70/I
Jede natürliche bzw. juristische Person und über keine Rechtspersönlichkeit verfügende Organisation muss ihren Einkommens- und Vermögensverh„ltnissen entsprechend zu den öffentlichen Lasten beitragen.
Artikel 70/J
In der Republik Ungarn sind die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Unterrichtung ihrer minderj„hrigen Kinder zu sorgen.
Artikel 70/K
Einw„nde gegen staatliche Entscheidungen, die in Verbindung mit der Erfüllung von wegen der Verletzung der Grundrechte aufgetretenen Ansprüchen bzw. Verpflichtungen gef„llt wurden, können vor Gericht geltend gemacht werden.

Kapitel XIII

Grundprinzipien der Wahlen

Artikel 71
(1) Die Parlamentsabgeordneten, Abgeordneten des Europ„ischen Parlaments bzw. Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungen sowie die Bürgermeister und der Oberbürgermeister der Hauptstadt werden von den wahlberechtigten Bürgern auf der Basis des allgemeinen und gleichen Wahlrechts in direkter und geheimer Abstimmung gew„hlt.
(2) Der Vorsitzende der Komitatsvollversammlung wird von den Mitgliedern der Komitatsvollversammlung in geheimer Abstimmung gew„hlt. Zum Vorsitzenden der Komitatsvollversammlung kann ein ungarischer Staatsbürger gew„hlt werden.
(3) Über die Wahl der Parlamentsabgeordneten, der Abgeordneten des Europ„ischen Parlaments, des Weiteren der Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungen und der Bürgermeister verfügen gesonderte Gesetze, zu deren Annahme eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten erforderlich ist.
(4) Über die Wahlen der Vertreter für die Selbstverwaltungen der Minderheiten verfügt ein gesondertes Gesetz, zu dessen Annahme eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten erforderlich ist.
Artikel 72-73

Kapitel XIV

Hauptstadt und Nationalsymbole der Republik Ungarn

Artikel 74
Die Hauptstadt der Republik Ungarn ist Budapest.
Artikel 75
Die Hymne der Republik Ungarn ist die Dichtung „Himnusz” von Ferenc Kölcsey mit einer Musik von Ferenc Erkel.
Artikel 76
(1) Die Flagge der Republik Ungarn besteht aus drei gleich breiten, waagerechten Streifen in den Farben rot, weiá und grün.
(2) Das Wappen der Republik Ungarn ist ein geteilter Schild, der am unteren Ende spitz zul„uft. Das erste Feld ist siebenmal von Rot und Silber durchschnitten. Im zweiten roten Feld befindet sich auf dem goldgekrönten mittleren Teil eines dreifachen grünen Hügels ein silbernes Doppelkreuz. Auf dem Schild ruht die ungarische Heilige Krone.

(3) Zur Annahme des Gesetzes über das Wappen und die Flagge der Republik Ungarn sowie deren Nutzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig.

Kapitel XV

Schluábestimmungen

Artikel 77
(1) Die Verfassung ist das Grundgesetz der Republik Ungarn.
(2) Die Verfassung und die verfassungsm„áigen Rechtsvorschriften sind für jeden gleichermaáen verbindlich.
(3)
Artikel 78
(1) Die Verfassung der Republik Ungarn tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft; für ihre Durchsetzung sorgt die Regierung.
(2) Die Regierung ist verpflichtet, dem Parlament die zur Durchsetzung der Verfassung notwendigen Gesetzesvorschl„ge zu unterbreiten.
Artikel 79

vissza | fel

fõoldal | honlaptérkép | impresszum | kapcsolat