Gesetz
Nr. LV von 1993
über die ungarische Staatsangehörigkeit
Um die moralische Bedeutung der ungarischen Staatsangehörigkeit
zu bewahren und die Bindung der Staatsangehörigen an
die Republik Ungarn zu verst„rken, erl„át das Parlament
unter Berücksichtigung der Traditionen des Rechtes der
ungarischen Staatsangehörigkeit und der Vorschriften
der internationalen Vertr„ge für die Regelungen über
die Entstehung, den Erwerb und das Erlöschen der ungarischen
Staatsangehörigkeit das folgende Gesetz:
Grundprinzipien
§1
(1) Unter den ungarischen Staatsangehörigen kann aufgrund
des Rechtstitels der Entstehung bzw. des Erwerbes der
Staatsangehörigkeit kein Unterschied gemacht werden.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit bzw. sein
Recht auf Ver„nderung seiner Staatsangehörigkeit eigenm„chtig
entzogen werden.
(3) Dieses Gesetz
- fördert bei Achtung der Willensfreiheit der Person
die Einheit der Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie;
- fördert die Verminderung der Zahl der F„lle von Staatenlosigkeit;
- sichert den Schutz der Personalien.
(4) Das Gesetz hat keine rückwirkende Kraft. Für die
ungarische Staatsangehörigkeit sind jene Rechtsnormen
maágebend, die beim Eintreten der die Staatsangehörigkeit
beeinflussenden Tatsachen und Ereignisse gültig waren.
Die ungarischen Staatsangehörigen
§2
(1) Ungarischer Staatsangehöriger ist, der beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes ungarischer Staatsangehöriger ist, desweiteren
jener, der kraft dieses Gesetzes ungarischer Staatsangehöriger
wird oder aufgrund dieses Gesetzes die ungarische Staatsangehörigkeit
erwirbt, bis seine Staatsangehörigkeit erlischt.
(2) Jener ungarische Staatsangehörige, der gleichzeitig
auch Staatangehöriger eines anderen Staates ist, ist
- wenn das Gesetz nicht anders verfügt - in Hinsicht
der Anwendung des ungarischen Rechtes als ungarischer
Staatsangehöriger zu betrachten.
Entstehung der ungarischen
Staatsangehörigkeit
§3
(1) Aufgrund seiner Geburt wird das Kind des ungarischen
Staatsangehörigen ungarischer Staatsangehöriger.
(2) Die ungarische Staatsangehörigkeit des Kindes des
nicht ungarischen Staatsangehörigen entsteht mit Rückwirkung
vom Tag der Geburt, wenn sein anderer Elternteil - aufgrund
der vollrechtlichen Vaterschaftserkl„rung, der nachtr„glichen
Eheschlieáung, desweiteren Feststellung der Vaterschaft
oder Mutterschaft durch das Gericht ungarischer Staatsangehöriger
ist.
(3) Bis das Gegenteil erwiesen ist, sind als ungarischer
Staatsangehöriger zu betrachten:
a) das in Ungarn geborene Kind von staatenlosen Eltern,
die in Ungarn über einen Wohnsitz verfügen;
b) das von unbekannten Eltern abstammende, in Ungarn
gefundene Kind.
Erwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit
Einbürgerung
§4
(1) Auf Antrag kann der nicht ungarische Staatsangehörige
eingebürgert werden, wenn
a) er vor der Antragsstellung acht Jahre lang, kontinuierlich
in Ungarn gewohnt hat;
b) er nach dem ungarischen Recht nicht vorbestraft und
bei der Beurteilung des Antrages gegen ihn vor ungarischem
Gericht kein Strafverfahren im Gange ist;
c) sein Lebensunterhalt und Wohnsitz in Ungarn gesichert
sind;
d) seine Einbürgerung die Interesse der Republik Ungarn
nicht benachteiligt; und
e) er nachweist, dass er die Prüfung über die verfassungsm„áigen
Grundkenntnisse in ungarischer Sprache mit Erfolg abgelegt
hat oder davon auf Grund des Gesetzes befreit ist.
(2) Mit Begünstigung kann jener nicht ungarische Staatsangehörige
eingebürgert werden, der vor seiner Antragsstellung
mindestens drei Jahre hindurch, kontinuierlich in Ungarn
gewohnt hat, und bei dem die Bedingungen gem„á Abs.
(1) Punkte b)-e) bestehen, wenn
a) er mit einem ungarischen Staatsangehörigen seit mindestens
drei Jahren in einer gültigen Ehe lebt oder seine Ehe
mit dem Hinscheiden seines Ehepartners erloschen ist;
b) sein minderj„hriges Kind ungarischer Staatsangehöriger
ist;
c) er von einem ungarischen Staatsangehörigen adoptiert,
oder
d) von der ungarischen Behörde als Flüchtling anerkannt
wurde.
(3) Beim Bestehen der Bedingungen laut Abs. (1) Punkte
b)-e) kann jener nicht ungarische Staatsangehörige,
der sich zur ungarischen Nationalit„t bekennt, und bei
der Antragsstellung seit mindestens einem Jahr in Ungarn
wohnt sowie dessen Verwandter in aufsteigender Linie
ungarischer Staatsangehöriger gewesen ist, auf Antrag
mit Begünstigung eingebürgert werden.
(4) Mit Begünstigung kann jener nicht ungarische Staatsangehörige
eingebürgert werden, der vor seiner Antragstellung mindestens
fünf Jahre lang kontinuierlich seinen Wohnsitz in Ungarn
gehabt hat, und bei dem die Bedingungen gem„á Absatz
1 Buchstaben b bis e erfüllt sind, wenn
a) er auf dem Landesterritorium geboren ist;
b) er zur Zeit seiner Minderj„hrigkeit einen Wohnsitz
in Ungarn gründete;
c) er staatenlos ist.
(5) Von dem kontinuierlichen Wohnsitz in Ungarn mit
der in den Abs„tzen 1 bis 4 festgelegten Dauer kann
im Falle eines Minderj„hrigen abgewichen werden, wenn
er seine Einbürgerung zusammen mit den Eltern beantragt
oder ein Elternteil die ungarische Staatsangehörigkeit
erworben hat.
(6) Das durch einen ungarischen Staatsangehörigen adoptierte
minderj„hrige Kind kann unabh„ngig von seinem Wohnsitz
eingebürgert werden.
(7) Der Pr„sident der Republik kann hinsichtlich eines
st„ndigen Wohnsitzes in Ungarn von dem in den Abs„tzen
1 bis 4 festgelegten Zeitraum sowie von den in Absatz
1 Buchstaben c und e festgelegten Bedingungen - auf
Vorschlag des Innenministers - eine Befreiung gew„hren,
wenn für die Republik Ungarn ein besonderes Interesse
an der Einbürgerung des Antragstellers besteht.
Prüfung über die verfassungsm„áigen
Grundkenntnisse
§4/A
(1) Die in § 4 Abs. 1 Buchstabe e festgelegte Prüfung
legt der Antragsteller in dem gem„á seinem Wohnsitz
zust„ndigen Verwaltungsamt des Komitats (der Hauptstadt)
vor dem durch den Leiter des Amtes designierten Prüfungskomitee
ab.
(2) Zum Ablegen einer Prüfung ist nicht verpflichtet:
a) die handlungsunf„hige und die beschr„nkt handlungsf„hige
Person;
b) wer in einer Hochschuleinrichtung in Ungarn im ungarischsprachigen
Unterricht ein Diplom erworben hat;
c) wer bei Antragstellung das 65. Lebensjahr erfüllt
hat;
d) wer nachweist, dass er wegen der dauerhaften und
irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
zum Ablegen der Prüfung unf„hig ist.
Wiedereinbürgerung
§5
Auf Antrag kann beim Bestehen der Bedingungen laut §4
Abs. (1) Punkte b)-d) jene in Ungarn wohnende Person
wiedereingebürgert werden, deren ungarische Staatsangehörigkeit
erloschen ist.
Erkl„rung
§5/A
(1) Mit ihrer an den Pr„sidenten der Republik Ungarn
adressierten schriftlichen Erkl„rung erwirbt jene Person
- vom Tage der Erkl„rungsabgabe an - die ungarische
Staatsangehörigkeit:
a) deren Staatsangehörigkeit auf Grund des Gesetzes
Nr. X von 1947 und des Gesetzes Nr. XXVI von 1948 über
die Aberkennung der ungarischen Staatsangehörigkeit
einzelner sich im Ausland aufhaltenden Personen, des
Gesetzes Nr. LX von 1948 über die ungarische Staatsangehörigkeit
bzw. des Gesetzes Nr. V von 1957 über die Staatsangehörigkeit
aberkannt wurde, und ferner diejenige Person, die auf
Grund der Verordnung der Regierung der Republik Ungarn
Nr. 7970/1946 ME, der Regierungsverordnung Nr. 10.515/1947
Korm. oder der Regierungsverordnung Nr. 12.200/1947
Korm. ihre ungarische Staatsangehörigkeit verloren hat,
sowie diejenige Person, deren ungarische Staatsangehörigkeit
zwischen dem 15. September 1947 und dem 2. Mai 1990
auf dem Wege der Entlassung erloschen ist;
b) die auf dem Landesterritorium geboren wurde und mit
ihrer Geburt nicht die ausl„ndische Staatsangehörigkeit
ihrer Eltern auf Grund des für die Staatsangehörigkeit
maágebenden ausl„ndischen Rechts erwarb, vorausgesetzt,
dass sie am Tag ihrer Geburt über einen Wohnsitz in
Ungarn verfügte und unmittelbar vor der Erkl„rungsabgabe
seit wenigstens fünf Jahren auf dem Landesterritorium
wohnt. Die Erkl„rung kann der Betroffene bis zur Erfüllung
seines neunzehnten Lebensjahrs abgeben;
c) deren Mutter ungarische Staatsangehörige und deren
Vater ausl„ndischer Staatsangehöriger war, die vor dem
1. Oktober 1957 geboren wurde und mit der Geburt kein
ungarischer Staatsangehöriger geworden ist.
(2) Im Falle der Annahme der Erkl„rung best„tigt der
Innenminister in einem Zeugnis den Erwerb der Staatsangehörigkeit.
(3) Der Innenminister stellt per Beschluss fest, falls
die Bedingungen für die Annahme der Erkl„rung, einschlieálich
der Vorschriften zur Antragstellung in den Paragraphen
13 bis 15, nicht erfüllt sind. Die Revision des Beschlusses
kann beim Hauptst„dtischen Gericht beantragt werden.
Kompetenzregeln, Eid und Gelöbnis
§6
(1) Über den Antrag auf Erwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit
durch Einbürgerung bzw. Wiedereinbürgerung entscheidet
der Pr„sident der Republik - aufgrund der Unterbreitung
des Innenministers.
(2) Über den Erwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit
stellt der Pr„sident der Republik eine Einbürgerungs-
bzw. Wiedereinbürgerungsurkunde (des weiteren: Einbürgerungsurkunde)
aus.
§7
(1) Die eingebürgerte bzw. wiedereingebürgerte (im Weiteren
zusammen: eingebürgerte) Person legt wahlweise den Staatsangehörigkeitseid
oder das Staatsangehörigkeitsgelöbnis ab. Den Eid oder
das Gelöbnis legt der Eingebürgerte vor dem laut seinem
Wohnsitz zust„ndigen Bürgermeister bzw. der unter die
Geltung von § 4 Abs. 6 und 7 fallende Eingebürgerte
vor dem Bürgermeister oder dem Leiter der ungarischen
Auáenvertretung ab. Im Namen der handlungsunf„higen
Person legt ihr gesetzlicher Vertreter den Eid oder
das Gelöbnis ab.
(2) Der Eingebürgerte erwirbt die ungarische Staatsangehörigkeit
am Tag der Ablegung des Eides oder Gelöbnisses. Die
Tatsache und der Tag der Ablegung des Eides bzw. Gelöbnisses
sind auf der Einbürgerungsurkunde anzugeben.
(3) Ist der Eingebürgerte vor der Ablegung des Eides
oder Gelöbnisses verstorben, oder in einen solchen Zustand
gelangt, der ihn an der Ablegung des Eides oder Gelöbnisses
hindert, erwirbt er die ungarische Staatsangehörigkeit
am Tag der Ausstellung der Einbürgerungsurkunde.
(4) Text des Staatsangehörigkeitseides:
"Ich ................................ lege den
Eid ab, daá ich Ungarn als meine Heimat betrachte. Ich
werde treuer Staatsangehöriger der Republik Ungarn sein,
achte sowie befolge seine Verfassung und Gesetze. Ich
verteidige meine Heimat nach besten Kr„ften und diene
ihr nach bestem Vermögen. So wahr mir Gott helfe!"Text
des Staatsangehörigkeitsgelöbnisses:
"Ich ................................ gelobe, daá
ich Ungarn als meine Heimat betrachte. Ich werde treuer
Staatsangehöriger der Republik Ungarn sein, achte sowie
befolge seine Verfassung und Gesetze. Ich verteidige
meine Heimat nach besten Kr„ften und diene ihr nach
bestem Vermögen."(5) Der Staatsangehörigkeitseid
und das Staatsangehörigkeitsgelöbnis sind „quivalent.
Erlöschen der ungarischen Staatsangehörigkeit
Verzicht
§8
(1) Der im Ausland wohnende ungarische Staatsangehörige
kann - in seiner an den Pr„sidenten der Republik gerichteten
Erkl„rung - auf seine ungarische Staatsangehörigkeit
verzichten, wenn
a) er auch über eine ausl„ndische Staatsangehöreigkeit
verfügt oder deren Erwerb glaubhaft machen kann und
b)
c)
(2) Sollten die Bedingungen gem„á Abs. (1) bestehen,
unterbreitet der Innenminister dem Pr„sidenten der Republik
einen Vorschlag, den Verzicht zu akzeptieren. Über das
Erlöschen der ungarischen Staatsangehörigkeit durch
Verzicht stellt der Pr„sident der Republik eine Urkunde
aus. Die ungarische Staatsangehörigkeit erlischt am
Tag der Ausstellung der Urkunde.
(3) Der Innenminister legt in einem Beschluá fest, wenn
die Bedingungen der Akzeptanz des Verzichtes fehlen.
Die Überprüfung des Beschlusses kann beim Hauptst„dtischen
Gericht beantragt werden.
(4) Innerhalb eines Jahres nach Annahme des Verzichts
kann derjenige, der keine ausl„ndische Staatsangehörigkeit
erworben hat, die Wiederherstellung der ungarischen
Staatsangehörigkeit beim Pr„sidenten der Republik beantragen.
Entziehung der ungarischen
Staatsangehörigkeit
§9
(1) Die ungarische Staatsangehörigkeit kann derjenigen
Person entzogen werden, die ihre ungarische Staatsangehörigkeit
durch Verletzung der Rechtsvorschriften, so insbesondere
durch Mitteilung unwahrer Daten bzw. durch Verschweigen
von Daten oder Tatsachen die Behörde irreführend, erworben
hat. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erwerb der ungarischen
Staatsangehörigkeit ist die Entziehung unzul„ssig.
(2) Das Bestehen der zur Entziehung der Staatsangehörigkeit
Grund gebenden Tatsache wird vom Innenminister mit einem
Beschluá festgestellt. Die Überprüfung des Beschlusses
kann beim Hauptst„dtischen Gericht beantragt werden.
(3) Über die Aufhebung der ungarischen Staatsangehörigkeit
durch Entziehung entscheidet der Pr„sident der Republik
aufgrund der Unterbreitung des Innenministers.
(4) Der Beschluá über die Entziehung der ungarischen
Staatsangehörigkeit ist im Ungarischen Amtsblatt (Magyar
Közlöny) zu veröffentlichen. Die ungarische Staatsangehörigkeit
erlischt am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses.
Best„tigung der ungarischen
Staatsangehörigkeit
§10
Die ungarische Staatsangehörigkeit kann mit gültigem
Personalausweis, gültigem ungarischem Reisepaá oder
Staatsangehörigkeitsausweis best„tigt werden.
§11
(1) Der Innenminister best„tigt auf Antrag des Betroffenen
im Staatsangehörigkeitsausweis das Bestehen sowie Erlöschen
der ungarischen Staatsangehörigkeit bzw., daá die im
Ausweis angegebene Person nicht ungarischer Staatsangehöriger
ist.
(2) Der Staatsangehörigkeitsausweis ist ein Jahr lang
von der Ausstellung an gerechnet gültig.
(3) Gegen die Tatbestandsfestlegung des Staatsangehörigkeitsausweises
können die interessierte Partei, der gesetzliche Vertreter,
der Staatsanwalt sowie die Vormundschaftsbehörde beim
Hauptst„dtischen Gericht Klage erheben.
§12
Auf Ersuchen der Organe für Rechtspflege, Strafverfolgung,
Fremdenpolizei, Nationalsicherheit, Milit„rverwaltung,
des Not„rs (Obernot„rs), des öffentlichen Notars sowie
der Konsular- und ausl„ndischen Behörde, desweiteren
einer anderen Behörde bzw. eines Staatsorgans stellt
der Innenminister das Bestehen sowie Erlöschen der ungarischen
Staatsangehörigkeit oder das fest, daá die Partei nicht
ungarischer Staatsangehöriger ist.
Staatsangehörigkeitsverfahren
§13
(1) Die Erkl„rung und der Antrag zwecks Erwerb der Staatsangehörigkeit
und ferner die Erkl„rung über den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit
sowie der Antrag auf Ausstellung des Staatsangehörigkeitszeugnisses
(im Weiteren: Staatsangehörigkeitsantrag) sind in ungarischer
Sprache, auf dem zu diesem Zwecke standardisierten Formular
beim Standesbeamten des Bürgermeisteramtes der laut
Wohnsitz des Antragstellers zust„ndigen Selbstverwaltung
der Siedlung - in der Hauptstadt des Stadtbezirks -
sowie im Falle eines im Ausland lebenden Antragstellers
beim zust„ndigen ungarischen Konsularbeamten persönlich
einzureichen.
(2) Der Standesbeamte ist verpflichtet, den Antrag innerhalb
von acht Tagen, der Konsul mit der ersten Diplomatenpost
nach dem Erhalt dem Innenminister zu unterbreiten.
§14
(1) Im Staatsangehörigkeitsantrag und Ersuchen laut
§12 müssen die Personalien (Name, Wohnadresse, Geburts-
und Eheschlieáungsdaten) des Betroffenen, die Personalien
seiner Verwandten in aufsteigender Linie sowie die Daten
seiner Staatsangehörigkeit und der Zeitpunkt seines
Abganges nach dem Ausland enthalten sein.
(2) Dem Staatsangehörigkeitsantrag hat der Antragsteller
seine Geburtsurkunde und die seinen Familienstand best„tigenden
Urkunden, desweiteren zur Beurteilung des Antrages die
Urkunden beizulegen, die das Bestehen der Bedingungen
gem„á §§4-5, §8 und §11 best„tigen.
(3) Ist der Antrag unvollst„ndig oder beinhaltet nicht
die zur Beurteilung erforderlichen Daten, kann der Innenminister
den Antragsteller auch zur Vorlegung anderer öffentlicher
Urkunden auffordern. Solche sind insbesondere: das behördliche
Leumundszeugnis, der Staatsangehörigkeitsausweis, die
Einbürgerungs-, Wiedereinbürgerungs- sowie Entlassungsurkunde,
der ungarische Reisepaá, der Heimatsschein, desweiteren
die Geburtsurkunde, Eheschlieáungsurkunde und Sterbeurkunde.
(4) Die fremdsprachige Urkunde ist mit beglaubigter
Übersetzung in ungarischer Sprache versehen dem Antrag
beizulegen.
§15
(1) Der Staatsangehörigkeitsantrag kann vom handlungsf„higen
Antragsteller persönlich, im Namen der beschr„nkt handlungsf„higen
bzw. handlungsunf„higen Person von seinem gesetzlichen
Vertreter gestellt werden.
(2) Bei der Einreichung des Einbürgerungs- und Wiedereinbürgerungsantrages
sowie der Verzichtserkl„rung ist auch die beschr„nkt
handlungsf„hige Person anzuhören.
(3) Der Verzichtserkl„rung einer minderj„hrigen Person
über ihre ungarische Staatsangehörigkeit sind - wenn
es kein unüberwindliches Hindernis gibt - die Einverst„ndniserkl„rungen
beider Elternteile beizulegen.
(4) Die Ehepartner bzw. der Elternteil mit seinem zusammenlebenden
minderj„hrigen oder handlungsunf„higen vollj„hrigen
Kind können einen gemeinsamen Einbürgerungs-, Wiedereinbürgerungsantrag
stellen bzw. eine gemeinsame Verzichtserkl„rung über
die ungarische Staatsangehörigkeit abgeben.
§16
(1) Die Einbürgerungsurkunde übersendet der Innenminister
an den gem„á Wohnsitz des Antragstellers zust„ndigen
Bürgermeister, im Falle des auf Grund von § 4 Abs. 6
und 7 Eingebürgerten an den Bürgermeister oder Konsularbeamten.
(2) Der Staatsangehörigkeitseid oder das Staatsangehörigkeitsgelöbnis
ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung
zur Leistung abzulegen. Die Frist kann der Innenminister
auf Antrag verl„ngern.
(3) Sollte die Ablegung des Staatsangehörigkeitseides
oder -Gelöbnisses innerhalb von einem Jahr nach dem
Erhalt der Aufforderung aus Verschulden des Antragsteller
nicht erfolgen, tritt der Beschluá über die Einbürgerung
sowie Wiedereinbürgerung auáer Kraft.
§17
(1) Der Innenminister stellt innerhalb eines Jahres
das in § 5/A Abs. 2 festgelegte Zeugnis aus oder fasst
den Beschluss gem„á § 5/A Abs. 3.
(2) Der Innenminister reicht die in § 6 Abs. 1 bezeichnete
Vorlage über den Antrag auf Erwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit
durch Einbürgerung bzw. durch Wiedereinbürgerung innerhalb
von einundzwanzig Monaten beim Pr„sidenten der Republik
ein. Der Innenminister unterbreitet dem Pr„sidenten
der Republik innerhalb von sechs Monaten einen Vorschlag
zur Annahme des Verzichts oder fasst den Beschluss gem„á
§ 8 Abs. 3.
(3) Dem Antrag auf Ausstellung des Staatsangehörigkeitszeugnisses
sowie dem Ersuchen gem„á § 12 kommt der Innenminister
innerhalb von drei Monaten nach.
(4) Die in den Abs„tzen 1 bis 3 gesetzte Frist beginnt
am Tag des Eingangs der Erkl„rung, des Antrages bzw.
des Ersuchens beim Innenminister und kann im begründeten
Fall einmal um drei Monate verl„ngert werden.
(5) Der Einbürgerungs- und der Wiedereinbürgerungsantrag
sowie die Verzichtserkl„rung können bis zur Entscheidung
des Pr„sidenten der Republik, der Antrag hinsichtlich
des Staatsangehörigkeitszeugnisses bis zur Ausstellung
des Zeugnisses vom Antragsteller zurückgenommen werden.
In einem solchen Fall stellt der Innenminister das Verfahren
ein.
(6) Im Staatsangehörigkeitsverfahren kann an Stelle
des Antragstellers auch sein Bevollm„chtigter vorgehen,
es sei denn, dieses Gesetz schreibt das persönliche
Vorgehen vor. Das in der Staatsangehörigkeitssache vorgehende
Organ kann die Vertretungsbefugnis überprüfen und lehnt
das Vorgehen eines Bevollm„chtigten ab, der in der Sache
nicht zur Wahrnehmung der Vertretung geeignet ist oder
der seine Befugnis nicht nachweist.
(7) Wenn die Entscheidung der Staatsangehörigkeitssache
von der vorhergehenden Beurteilung einer Frage abh„ngt,
bei welcher das Verfahren in den Kompetenzbereich eines
anderen Organs f„llt, stellt der Innenminister das Verfahren
einstweilig ein. Wenn der Antragsteller zur Einleitung
des Verfahrens vor dem anderen Organ befugt ist, fordert
ihn der Innenminister hierzu unter einer entsprechenden
Fristsetzung auf. Wenn der Antragsteller der Aufforderung
nicht nachkommt, stellt der Innenminister das Verfahren
ein oder entscheidet auf der Grundlage der zur Verfügung
stehenden Daten bzw. unterbreitet dem Pr„sidenten der
Republik eine Vorlage.
Datenschutz, Datenlieferung
§18
In die Staatsangehörigkeitsunterlage kann der unten
Genannte Einsicht nehmen:
a) die in der Angelegenheit betroffene Person, nach
ihrem Hinscheiden ihr Abkömmling sowie ihr Verwandter
in aufsteigender Linie;
b) die Organe, die Aufgaben für Rechtspflege, Strafverfolgung
und Nationalsicherheit versehen, in den in ihren Wirkungskreis
gehörenden Angelegenheiten bei ihrem gesetzlich geregelten
Verfahren.
§19
(1) Die Datenlieferung in Verbindung mit dem Erwerb
der ungarischen Staatsangehörigkeit - einschlieálich
der in § 14 Abs. 1 und § 20/A festgelegten Daten - leistet
der Standesbeamte des Bürgermeisteramtes der laut Wohnsitz
des Eingebürgerten zust„ndigen Siedlungsselbstverwaltung
an andere Standesbeamte, an die Behörden, welche die
persönlichen Daten und Wohnanschrift der Bürger registrieren,
an die fremdenpolizeilichen und Asylbehörden sowie an
das Zentralamt für Statistik.
(2) Über das Erlöschen der ungarischen Staatsangehörigkeit
unterrichtet der Innenminister die Behörden, welche
die persönlichen Daten und Wohnanschrift der Bürger
registrieren, die standesamtliche Behörde, das Zentralamt
für Statistik sowie - bei wehrpflichtigen Personen -
das Verteidigungsministerium.
(3) Beim Staatsangehörigkeitsverfahren kann der Innenminister
a) in das Personenstandsbuch sowie in die Grundurkunden
des Personenstandsbuches Einsicht nehmen und darüber
um eine Kopie ersuchen;
b) Daten anfordern und in das Register der Personalien
und Wohnanschrift der Bürger sowie in das Register der
Ausl„nder Einsicht nehmen;
c) Daten aus den polizeilichen Registern, dem Vorstrafenregister
und dem Register von Personen mit anh„ngigem Strafverfahren
sowie von der Staatsanwaltschaft und vom Gericht anfordern;
d) die Meinung des Not„rs, der Vormundschaftsbehörde
und der fremdenpolizeilichen Behörden einholen sowie
des Weiteren die Meinung der Polizei und des zust„ndigen
nationalen Sicherheitsdienstes einholen.
§20
Die Staatsangehörigkeitsunterlagen dürfen nicht ausgesondert
werden, für ihre Aufbewahrung und Registrierung sorgt
der Innenminster.
Namens„nderung
§20/A
(1) Der die Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung beantragende
Ausl„nder kann gleichzeitig beantragen:
a) seinen eigenen einstigen ungarischen Familiennamen
oder den seines Vorfahrens tragen zu dürfen;
b) eines oder mehrere Glieder aus seinem mehrgliedrigen
Familiennamen sowie die auf das Geschlecht verweisende
Endung bzw. einen entsprechenden Beinamen wegzulassen;
c) die Übersetzung seines Familiennamens ins Ungarische.
(2) Der Antrag auf Namens„nderung muss durch eine Urkunde
oder ein Sachverst„ndigengutachten fundiert werden.
(3) Über die Genehmigung der Namens„nderung stellt der
Innenminister eine Urkunde aus, die am Tage der in §
7 geregelten Leistung des Eides oder des Gelöbnisses
in Kraft tritt.
(4) Die Namens„nderung ist im Personenstandsregister
einzutragen.
Schluábestimmungen
§21
§22
In den aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes eingeleiteten
Prozessen ist - wenn dieses Gesetz nicht anders verfügt
- das Kapitel XX des Gesetzes III vom Jahre 1952 über
die Zivilprozeáordnung anzuwenden.
§23
(1) Im Hinblick auf die Anwendung dieses Gesetzes wohnt
in Ungarn der über einen Wohnsitz verfügende, nicht
ungarische Staatsangehörige, dessen Einwanderung genehmigt
oder der als Flüchtling anerkannt wurde, bzw. wer eine
Niederlassungsgenehmigung erhalten hat sowie ferner
der über eine Aufenthaltsgenehmigung für den Europ„ischen
Wirtschaftsraum verfügende Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedsstaates der Europ„ischen Union.
(2) Im Hinblick auf die Anwendung dieses Gesetzes wohnt
die Person, die in Ungarn keinen angemeldeten Wohnsitz
oder Aufenthaltsort hat, im Ausland.
§24
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats
nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Anstelle des §3 Abs. (7) des Gesetzes 1 vom Jahre
1981 über die allgemeinen Regelungen des Staatsverwaltungsverfahrens,
das das Gesetz Nr. IV von 1957 „ndert und seinen einheitlichen
Text feststellt, tritt die folgende Bestimmung: "§3
Abs. (7) Die Geltung des vorliegenden Gesetzes erstreckt
sich nicht auf das Ordnungsstraf- und Staatsangehörigkeitsverfahren."
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird auáer Kraft
gesetzt:
- das Gesetz Nr. V von 1957 über die Staatsangehörigkeit
und die Gesetzesverordnung Nr. 55 vom Jahre 1957 über
seine Durchführung;
- das Gesetz Nr. XXVII von 1990 über das Erlöschen der
Geltung der Beschlüsse, die über die Entziehung der
ungarischen Staatsangehörigkeit verfügen und das Gesetz
Nr. XXXII von 1990, in dem seine ®nderung festgelegt
wurde;
- §§1-2 des Gesetzes XX vom Jahre 1991 über den Aufgaben-
und Wirkungskreis der örtlichen Selbstverwaltungen und
ihrer Organe, der Beauftragten der Republik sowie einzelner
Organe mit zentraler Unterstellung;
- §7 der Gesetzesverordnung Nr. 21 vom Jahre 1972 über
die ®nderung der Wirkungskreise der einzelnen Ratskörperschaften.
(4) Die Regierung wird bevollm„chtigt, folgendes festzustellen:
a) ausführliche Regelungen der in diesem Gesetz festgelegten
Aufgaben des Innenministers;
b) die Aufgaben in Verbindung mit der Leistung des Eides
oder Gelöbnisses;
c) die Aufgaben des Not„rs, Standesbeamten und Konsuls,
die mit der Übernahme der Staatsangehörigkeitsantr„ge,
mit der Weiterleitung der Urkunden sowie mit der Informierung
der behördlichen Registrierungsstellen im Zusammenhang
stehen;
d) die im Verfahren zu verwendenden Formulare:
e) die Anforderungen der in § 4 Abs. 1 Buchstabe e vorgeschriebenen
Prüfung sowie die Aufgaben des Leiters des Verwaltungsamts
in Verbindung mit der Prüfung und die Verfahrensordnung,
ferner die Regeln des Berechtigungsnachweises zur Befreiung
vom Ablegen der Prüfung, den Inhalt und die Sicherheitsanforderung
bezüglich der Urkunde, durch die das Ablegen der Prüfung
best„tigt wird.
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