Törvény A MAGYAR állampolgárságról

Gesetz Nr. LV von 1993

über die ungarische Staatsangehörigkeit

Um die moralische Bedeutung der ungarischen Staatsangehörigkeit zu bewahren und die Bindung der Staatsangehörigen an die Republik Ungarn zu verst„rken, erl„át das Parlament unter Berücksichtigung der Traditionen des Rechtes der ungarischen Staatsangehörigkeit und der Vorschriften der internationalen Vertr„ge für die Regelungen über die Entstehung, den Erwerb und das Erlöschen der ungarischen Staatsangehörigkeit das folgende Gesetz:

Grundprinzipien

§1
(1) Unter den ungarischen Staatsangehörigen kann aufgrund des Rechtstitels der Entstehung bzw. des Erwerbes der Staatsangehörigkeit kein Unterschied gemacht werden.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit bzw. sein Recht auf Ver„nderung seiner Staatsangehörigkeit eigenm„chtig entzogen werden.
(3) Dieses Gesetz
- fördert bei Achtung der Willensfreiheit der Person die Einheit der Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie;
- fördert die Verminderung der Zahl der F„lle von Staatenlosigkeit;
- sichert den Schutz der Personalien.
(4) Das Gesetz hat keine rückwirkende Kraft. Für die ungarische Staatsangehörigkeit sind jene Rechtsnormen maágebend, die beim Eintreten der die Staatsangehörigkeit beeinflussenden Tatsachen und Ereignisse gültig waren.

Die ungarischen Staatsangehörigen

§2
(1) Ungarischer Staatsangehöriger ist, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ungarischer Staatsangehöriger ist, desweiteren jener, der kraft dieses Gesetzes ungarischer Staatsangehöriger wird oder aufgrund dieses Gesetzes die ungarische Staatsangehörigkeit erwirbt, bis seine Staatsangehörigkeit erlischt.
(2) Jener ungarische Staatsangehörige, der gleichzeitig auch Staatangehöriger eines anderen Staates ist, ist - wenn das Gesetz nicht anders verfügt - in Hinsicht der Anwendung des ungarischen Rechtes als ungarischer Staatsangehöriger zu betrachten.

Entstehung der ungarischen Staatsangehörigkeit

§3
(1) Aufgrund seiner Geburt wird das Kind des ungarischen Staatsangehörigen ungarischer Staatsangehöriger.
(2) Die ungarische Staatsangehörigkeit des Kindes des nicht ungarischen Staatsangehörigen entsteht mit Rückwirkung vom Tag der Geburt, wenn sein anderer Elternteil - aufgrund der vollrechtlichen Vaterschaftserkl„rung, der nachtr„glichen Eheschlieáung, desweiteren Feststellung der Vaterschaft oder Mutterschaft durch das Gericht ungarischer Staatsangehöriger ist.
(3) Bis das Gegenteil erwiesen ist, sind als ungarischer Staatsangehöriger zu betrachten:
a) das in Ungarn geborene Kind von staatenlosen Eltern, die in Ungarn über einen Wohnsitz verfügen;
b) das von unbekannten Eltern abstammende, in Ungarn gefundene Kind.
Erwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit

Einbürgerung

§4
(1) Auf Antrag kann der nicht ungarische Staatsangehörige eingebürgert werden, wenn
a) er vor der Antragsstellung acht Jahre lang, kontinuierlich in Ungarn gewohnt hat;
b) er nach dem ungarischen Recht nicht vorbestraft und bei der Beurteilung des Antrages gegen ihn vor ungarischem Gericht kein Strafverfahren im Gange ist;
c) sein Lebensunterhalt und Wohnsitz in Ungarn gesichert sind;
d) seine Einbürgerung die Interesse der Republik Ungarn nicht benachteiligt; und
e) er nachweist, dass er die Prüfung über die verfassungsm„áigen Grundkenntnisse in ungarischer Sprache mit Erfolg abgelegt hat oder davon auf Grund des Gesetzes befreit ist.
(2) Mit Begünstigung kann jener nicht ungarische Staatsangehörige eingebürgert werden, der vor seiner Antragsstellung mindestens drei Jahre hindurch, kontinuierlich in Ungarn gewohnt hat, und bei dem die Bedingungen gem„á Abs. (1) Punkte b)-e) bestehen, wenn
a) er mit einem ungarischen Staatsangehörigen seit mindestens drei Jahren in einer gültigen Ehe lebt oder seine Ehe mit dem Hinscheiden seines Ehepartners erloschen ist;
b) sein minderj„hriges Kind ungarischer Staatsangehöriger ist;
c) er von einem ungarischen Staatsangehörigen adoptiert, oder
d) von der ungarischen Behörde als Flüchtling anerkannt wurde.
(3) Beim Bestehen der Bedingungen laut Abs. (1) Punkte b)-e) kann jener nicht ungarische Staatsangehörige, der sich zur ungarischen Nationalit„t bekennt, und bei der Antragsstellung seit mindestens einem Jahr in Ungarn wohnt sowie dessen Verwandter in aufsteigender Linie ungarischer Staatsangehöriger gewesen ist, auf Antrag mit Begünstigung eingebürgert werden.
(4) Mit Begünstigung kann jener nicht ungarische Staatsangehörige eingebürgert werden, der vor seiner Antragstellung mindestens fünf Jahre lang kontinuierlich seinen Wohnsitz in Ungarn gehabt hat, und bei dem die Bedingungen gem„á Absatz 1 Buchstaben b bis e erfüllt sind, wenn
a) er auf dem Landesterritorium geboren ist;
b) er zur Zeit seiner Minderj„hrigkeit einen Wohnsitz in Ungarn gründete;
c) er staatenlos ist.
(5) Von dem kontinuierlichen Wohnsitz in Ungarn mit der in den Abs„tzen 1 bis 4 festgelegten Dauer kann im Falle eines Minderj„hrigen abgewichen werden, wenn er seine Einbürgerung zusammen mit den Eltern beantragt oder ein Elternteil die ungarische Staatsangehörigkeit erworben hat.
(6) Das durch einen ungarischen Staatsangehörigen adoptierte minderj„hrige Kind kann unabh„ngig von seinem Wohnsitz eingebürgert werden.
(7) Der Pr„sident der Republik kann hinsichtlich eines st„ndigen Wohnsitzes in Ungarn von dem in den Abs„tzen 1 bis 4 festgelegten Zeitraum sowie von den in Absatz 1 Buchstaben c und e festgelegten Bedingungen - auf Vorschlag des Innenministers - eine Befreiung gew„hren, wenn für die Republik Ungarn ein besonderes Interesse an der Einbürgerung des Antragstellers besteht.

Prüfung über die verfassungsm„áigen Grundkenntnisse

§4/A
(1) Die in § 4 Abs. 1 Buchstabe e festgelegte Prüfung legt der Antragsteller in dem gem„á seinem Wohnsitz zust„ndigen Verwaltungsamt des Komitats (der Hauptstadt) vor dem durch den Leiter des Amtes designierten Prüfungskomitee ab.
(2) Zum Ablegen einer Prüfung ist nicht verpflichtet:
a) die handlungsunf„hige und die beschr„nkt handlungsf„hige Person;
b) wer in einer Hochschuleinrichtung in Ungarn im ungarischsprachigen Unterricht ein Diplom erworben hat;
c) wer bei Antragstellung das 65. Lebensjahr erfüllt hat;
d) wer nachweist, dass er wegen der dauerhaften und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zum Ablegen der Prüfung unf„hig ist.

Wiedereinbürgerung

§5
Auf Antrag kann beim Bestehen der Bedingungen laut §4 Abs. (1) Punkte b)-d) jene in Ungarn wohnende Person wiedereingebürgert werden, deren ungarische Staatsangehörigkeit erloschen ist.

Erkl„rung

§5/A
(1) Mit ihrer an den Pr„sidenten der Republik Ungarn adressierten schriftlichen Erkl„rung erwirbt jene Person - vom Tage der Erkl„rungsabgabe an - die ungarische Staatsangehörigkeit:
a) deren Staatsangehörigkeit auf Grund des Gesetzes Nr. X von 1947 und des Gesetzes Nr. XXVI von 1948 über die Aberkennung der ungarischen Staatsangehörigkeit einzelner sich im Ausland aufhaltenden Personen, des Gesetzes Nr. LX von 1948 über die ungarische Staatsangehörigkeit bzw. des Gesetzes Nr. V von 1957 über die Staatsangehörigkeit aberkannt wurde, und ferner diejenige Person, die auf Grund der Verordnung der Regierung der Republik Ungarn Nr. 7970/1946 ME, der Regierungsverordnung Nr. 10.515/1947 Korm. oder der Regierungsverordnung Nr. 12.200/1947 Korm. ihre ungarische Staatsangehörigkeit verloren hat, sowie diejenige Person, deren ungarische Staatsangehörigkeit zwischen dem 15. September 1947 und dem 2. Mai 1990 auf dem Wege der Entlassung erloschen ist;
b) die auf dem Landesterritorium geboren wurde und mit ihrer Geburt nicht die ausl„ndische Staatsangehörigkeit ihrer Eltern auf Grund des für die Staatsangehörigkeit maágebenden ausl„ndischen Rechts erwarb, vorausgesetzt, dass sie am Tag ihrer Geburt über einen Wohnsitz in Ungarn verfügte und unmittelbar vor der Erkl„rungsabgabe seit wenigstens fünf Jahren auf dem Landesterritorium wohnt. Die Erkl„rung kann der Betroffene bis zur Erfüllung seines neunzehnten Lebensjahrs abgeben;
c) deren Mutter ungarische Staatsangehörige und deren Vater ausl„ndischer Staatsangehöriger war, die vor dem 1. Oktober 1957 geboren wurde und mit der Geburt kein ungarischer Staatsangehöriger geworden ist.
(2) Im Falle der Annahme der Erkl„rung best„tigt der Innenminister in einem Zeugnis den Erwerb der Staatsangehörigkeit.
(3) Der Innenminister stellt per Beschluss fest, falls die Bedingungen für die Annahme der Erkl„rung, einschlieálich der Vorschriften zur Antragstellung in den Paragraphen 13 bis 15, nicht erfüllt sind. Die Revision des Beschlusses kann beim Hauptst„dtischen Gericht beantragt werden.

Kompetenzregeln, Eid und Gelöbnis

§6
(1) Über den Antrag auf Erwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung bzw. Wiedereinbürgerung entscheidet der Pr„sident der Republik - aufgrund der Unterbreitung des Innenministers.
(2) Über den Erwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit stellt der Pr„sident der Republik eine Einbürgerungs- bzw. Wiedereinbürgerungsurkunde (des weiteren: Einbürgerungsurkunde) aus.
§7
(1) Die eingebürgerte bzw. wiedereingebürgerte (im Weiteren zusammen: eingebürgerte) Person legt wahlweise den Staatsangehörigkeitseid oder das Staatsangehörigkeitsgelöbnis ab. Den Eid oder das Gelöbnis legt der Eingebürgerte vor dem laut seinem Wohnsitz zust„ndigen Bürgermeister bzw. der unter die Geltung von § 4 Abs. 6 und 7 fallende Eingebürgerte vor dem Bürgermeister oder dem Leiter der ungarischen Auáenvertretung ab. Im Namen der handlungsunf„higen Person legt ihr gesetzlicher Vertreter den Eid oder das Gelöbnis ab.
(2) Der Eingebürgerte erwirbt die ungarische Staatsangehörigkeit am Tag der Ablegung des Eides oder Gelöbnisses. Die Tatsache und der Tag der Ablegung des Eides bzw. Gelöbnisses sind auf der Einbürgerungsurkunde anzugeben.
(3) Ist der Eingebürgerte vor der Ablegung des Eides oder Gelöbnisses verstorben, oder in einen solchen Zustand gelangt, der ihn an der Ablegung des Eides oder Gelöbnisses hindert, erwirbt er die ungarische Staatsangehörigkeit am Tag der Ausstellung der Einbürgerungsurkunde.
(4) Text des Staatsangehörigkeitseides:
"Ich ................................ lege den Eid ab, daá ich Ungarn als meine Heimat betrachte. Ich werde treuer Staatsangehöriger der Republik Ungarn sein, achte sowie befolge seine Verfassung und Gesetze. Ich verteidige meine Heimat nach besten Kr„ften und diene ihr nach bestem Vermögen. So wahr mir Gott helfe!"Text des Staatsangehörigkeitsgelöbnisses:
"Ich ................................ gelobe, daá ich Ungarn als meine Heimat betrachte. Ich werde treuer Staatsangehöriger der Republik Ungarn sein, achte sowie befolge seine Verfassung und Gesetze. Ich verteidige meine Heimat nach besten Kr„ften und diene ihr nach bestem Vermögen."(5) Der Staatsangehörigkeitseid und das Staatsangehörigkeitsgelöbnis sind „quivalent.
Erlöschen der ungarischen Staatsangehörigkeit

Verzicht

§8
(1) Der im Ausland wohnende ungarische Staatsangehörige kann - in seiner an den Pr„sidenten der Republik gerichteten Erkl„rung - auf seine ungarische Staatsangehörigkeit verzichten, wenn
a) er auch über eine ausl„ndische Staatsangehöreigkeit verfügt oder deren Erwerb glaubhaft machen kann und
b)
c)
(2) Sollten die Bedingungen gem„á Abs. (1) bestehen, unterbreitet der Innenminister dem Pr„sidenten der Republik einen Vorschlag, den Verzicht zu akzeptieren. Über das Erlöschen der ungarischen Staatsangehörigkeit durch Verzicht stellt der Pr„sident der Republik eine Urkunde aus. Die ungarische Staatsangehörigkeit erlischt am Tag der Ausstellung der Urkunde.
(3) Der Innenminister legt in einem Beschluá fest, wenn die Bedingungen der Akzeptanz des Verzichtes fehlen. Die Überprüfung des Beschlusses kann beim Hauptst„dtischen Gericht beantragt werden.
(4) Innerhalb eines Jahres nach Annahme des Verzichts kann derjenige, der keine ausl„ndische Staatsangehörigkeit erworben hat, die Wiederherstellung der ungarischen Staatsangehörigkeit beim Pr„sidenten der Republik beantragen.

Entziehung der ungarischen Staatsangehörigkeit

§9
(1) Die ungarische Staatsangehörigkeit kann derjenigen Person entzogen werden, die ihre ungarische Staatsangehörigkeit durch Verletzung der Rechtsvorschriften, so insbesondere durch Mitteilung unwahrer Daten bzw. durch Verschweigen von Daten oder Tatsachen die Behörde irreführend, erworben hat. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit ist die Entziehung unzul„ssig.
(2) Das Bestehen der zur Entziehung der Staatsangehörigkeit Grund gebenden Tatsache wird vom Innenminister mit einem Beschluá festgestellt. Die Überprüfung des Beschlusses kann beim Hauptst„dtischen Gericht beantragt werden.
(3) Über die Aufhebung der ungarischen Staatsangehörigkeit durch Entziehung entscheidet der Pr„sident der Republik aufgrund der Unterbreitung des Innenministers.
(4) Der Beschluá über die Entziehung der ungarischen Staatsangehörigkeit ist im Ungarischen Amtsblatt (Magyar Közlöny) zu veröffentlichen. Die ungarische Staatsangehörigkeit erlischt am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses.

Best„tigung der ungarischen Staatsangehörigkeit

§10
Die ungarische Staatsangehörigkeit kann mit gültigem Personalausweis, gültigem ungarischem Reisepaá oder Staatsangehörigkeitsausweis best„tigt werden.
§11
(1) Der Innenminister best„tigt auf Antrag des Betroffenen im Staatsangehörigkeitsausweis das Bestehen sowie Erlöschen der ungarischen Staatsangehörigkeit bzw., daá die im Ausweis angegebene Person nicht ungarischer Staatsangehöriger ist.
(2) Der Staatsangehörigkeitsausweis ist ein Jahr lang von der Ausstellung an gerechnet gültig.
(3) Gegen die Tatbestandsfestlegung des Staatsangehörigkeitsausweises können die interessierte Partei, der gesetzliche Vertreter, der Staatsanwalt sowie die Vormundschaftsbehörde beim Hauptst„dtischen Gericht Klage erheben.
§12
Auf Ersuchen der Organe für Rechtspflege, Strafverfolgung, Fremdenpolizei, Nationalsicherheit, Milit„rverwaltung, des Not„rs (Obernot„rs), des öffentlichen Notars sowie der Konsular- und ausl„ndischen Behörde, desweiteren einer anderen Behörde bzw. eines Staatsorgans stellt der Innenminister das Bestehen sowie Erlöschen der ungarischen Staatsangehörigkeit oder das fest, daá die Partei nicht ungarischer Staatsangehöriger ist.

Staatsangehörigkeitsverfahren

§13
(1) Die Erkl„rung und der Antrag zwecks Erwerb der Staatsangehörigkeit und ferner die Erkl„rung über den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit sowie der Antrag auf Ausstellung des Staatsangehörigkeitszeugnisses (im Weiteren: Staatsangehörigkeitsantrag) sind in ungarischer Sprache, auf dem zu diesem Zwecke standardisierten Formular beim Standesbeamten des Bürgermeisteramtes der laut Wohnsitz des Antragstellers zust„ndigen Selbstverwaltung der Siedlung - in der Hauptstadt des Stadtbezirks - sowie im Falle eines im Ausland lebenden Antragstellers beim zust„ndigen ungarischen Konsularbeamten persönlich einzureichen.
(2) Der Standesbeamte ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von acht Tagen, der Konsul mit der ersten Diplomatenpost nach dem Erhalt dem Innenminister zu unterbreiten.
§14
(1) Im Staatsangehörigkeitsantrag und Ersuchen laut §12 müssen die Personalien (Name, Wohnadresse, Geburts- und Eheschlieáungsdaten) des Betroffenen, die Personalien seiner Verwandten in aufsteigender Linie sowie die Daten seiner Staatsangehörigkeit und der Zeitpunkt seines Abganges nach dem Ausland enthalten sein.
(2) Dem Staatsangehörigkeitsantrag hat der Antragsteller seine Geburtsurkunde und die seinen Familienstand best„tigenden Urkunden, desweiteren zur Beurteilung des Antrages die Urkunden beizulegen, die das Bestehen der Bedingungen gem„á §§4-5, §8 und §11 best„tigen.
(3) Ist der Antrag unvollst„ndig oder beinhaltet nicht die zur Beurteilung erforderlichen Daten, kann der Innenminister den Antragsteller auch zur Vorlegung anderer öffentlicher Urkunden auffordern. Solche sind insbesondere: das behördliche Leumundszeugnis, der Staatsangehörigkeitsausweis, die Einbürgerungs-, Wiedereinbürgerungs- sowie Entlassungsurkunde, der ungarische Reisepaá, der Heimatsschein, desweiteren die Geburtsurkunde, Eheschlieáungsurkunde und Sterbeurkunde.
(4) Die fremdsprachige Urkunde ist mit beglaubigter Übersetzung in ungarischer Sprache versehen dem Antrag beizulegen.
§15
(1) Der Staatsangehörigkeitsantrag kann vom handlungsf„higen Antragsteller persönlich, im Namen der beschr„nkt handlungsf„higen bzw. handlungsunf„higen Person von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
(2) Bei der Einreichung des Einbürgerungs- und Wiedereinbürgerungsantrages sowie der Verzichtserkl„rung ist auch die beschr„nkt handlungsf„hige Person anzuhören.
(3) Der Verzichtserkl„rung einer minderj„hrigen Person über ihre ungarische Staatsangehörigkeit sind - wenn es kein unüberwindliches Hindernis gibt - die Einverst„ndniserkl„rungen beider Elternteile beizulegen.
(4) Die Ehepartner bzw. der Elternteil mit seinem zusammenlebenden minderj„hrigen oder handlungsunf„higen vollj„hrigen Kind können einen gemeinsamen Einbürgerungs-, Wiedereinbürgerungsantrag stellen bzw. eine gemeinsame Verzichtserkl„rung über die ungarische Staatsangehörigkeit abgeben.
§16
(1) Die Einbürgerungsurkunde übersendet der Innenminister an den gem„á Wohnsitz des Antragstellers zust„ndigen Bürgermeister, im Falle des auf Grund von § 4 Abs. 6 und 7 Eingebürgerten an den Bürgermeister oder Konsularbeamten.
(2) Der Staatsangehörigkeitseid oder das Staatsangehörigkeitsgelöbnis ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung zur Leistung abzulegen. Die Frist kann der Innenminister auf Antrag verl„ngern.
(3) Sollte die Ablegung des Staatsangehörigkeitseides oder -Gelöbnisses innerhalb von einem Jahr nach dem Erhalt der Aufforderung aus Verschulden des Antragsteller nicht erfolgen, tritt der Beschluá über die Einbürgerung sowie Wiedereinbürgerung auáer Kraft.
§17
(1) Der Innenminister stellt innerhalb eines Jahres das in § 5/A Abs. 2 festgelegte Zeugnis aus oder fasst den Beschluss gem„á § 5/A Abs. 3.
(2) Der Innenminister reicht die in § 6 Abs. 1 bezeichnete Vorlage über den Antrag auf Erwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung bzw. durch Wiedereinbürgerung innerhalb von einundzwanzig Monaten beim Pr„sidenten der Republik ein. Der Innenminister unterbreitet dem Pr„sidenten der Republik innerhalb von sechs Monaten einen Vorschlag zur Annahme des Verzichts oder fasst den Beschluss gem„á § 8 Abs. 3.
(3) Dem Antrag auf Ausstellung des Staatsangehörigkeitszeugnisses sowie dem Ersuchen gem„á § 12 kommt der Innenminister innerhalb von drei Monaten nach.
(4) Die in den Abs„tzen 1 bis 3 gesetzte Frist beginnt am Tag des Eingangs der Erkl„rung, des Antrages bzw. des Ersuchens beim Innenminister und kann im begründeten Fall einmal um drei Monate verl„ngert werden.
(5) Der Einbürgerungs- und der Wiedereinbürgerungsantrag sowie die Verzichtserkl„rung können bis zur Entscheidung des Pr„sidenten der Republik, der Antrag hinsichtlich des Staatsangehörigkeitszeugnisses bis zur Ausstellung des Zeugnisses vom Antragsteller zurückgenommen werden. In einem solchen Fall stellt der Innenminister das Verfahren ein.
(6) Im Staatsangehörigkeitsverfahren kann an Stelle des Antragstellers auch sein Bevollm„chtigter vorgehen, es sei denn, dieses Gesetz schreibt das persönliche Vorgehen vor. Das in der Staatsangehörigkeitssache vorgehende Organ kann die Vertretungsbefugnis überprüfen und lehnt das Vorgehen eines Bevollm„chtigten ab, der in der Sache nicht zur Wahrnehmung der Vertretung geeignet ist oder der seine Befugnis nicht nachweist.
(7) Wenn die Entscheidung der Staatsangehörigkeitssache von der vorhergehenden Beurteilung einer Frage abh„ngt, bei welcher das Verfahren in den Kompetenzbereich eines anderen Organs f„llt, stellt der Innenminister das Verfahren einstweilig ein. Wenn der Antragsteller zur Einleitung des Verfahrens vor dem anderen Organ befugt ist, fordert ihn der Innenminister hierzu unter einer entsprechenden Fristsetzung auf. Wenn der Antragsteller der Aufforderung nicht nachkommt, stellt der Innenminister das Verfahren ein oder entscheidet auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Daten bzw. unterbreitet dem Pr„sidenten der Republik eine Vorlage.

Datenschutz, Datenlieferung

§18
In die Staatsangehörigkeitsunterlage kann der unten Genannte Einsicht nehmen:
a) die in der Angelegenheit betroffene Person, nach ihrem Hinscheiden ihr Abkömmling sowie ihr Verwandter in aufsteigender Linie;
b) die Organe, die Aufgaben für Rechtspflege, Strafverfolgung und Nationalsicherheit versehen, in den in ihren Wirkungskreis gehörenden Angelegenheiten bei ihrem gesetzlich geregelten Verfahren.
§19
(1) Die Datenlieferung in Verbindung mit dem Erwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit - einschlieálich der in § 14 Abs. 1 und § 20/A festgelegten Daten - leistet der Standesbeamte des Bürgermeisteramtes der laut Wohnsitz des Eingebürgerten zust„ndigen Siedlungsselbstverwaltung an andere Standesbeamte, an die Behörden, welche die persönlichen Daten und Wohnanschrift der Bürger registrieren, an die fremdenpolizeilichen und Asylbehörden sowie an das Zentralamt für Statistik.
(2) Über das Erlöschen der ungarischen Staatsangehörigkeit unterrichtet der Innenminister die Behörden, welche die persönlichen Daten und Wohnanschrift der Bürger registrieren, die standesamtliche Behörde, das Zentralamt für Statistik sowie - bei wehrpflichtigen Personen - das Verteidigungsministerium.
(3) Beim Staatsangehörigkeitsverfahren kann der Innenminister
a) in das Personenstandsbuch sowie in die Grundurkunden des Personenstandsbuches Einsicht nehmen und darüber um eine Kopie ersuchen;
b) Daten anfordern und in das Register der Personalien und Wohnanschrift der Bürger sowie in das Register der Ausl„nder Einsicht nehmen;
c) Daten aus den polizeilichen Registern, dem Vorstrafenregister und dem Register von Personen mit anh„ngigem Strafverfahren sowie von der Staatsanwaltschaft und vom Gericht anfordern;
d) die Meinung des Not„rs, der Vormundschaftsbehörde und der fremdenpolizeilichen Behörden einholen sowie des Weiteren die Meinung der Polizei und des zust„ndigen nationalen Sicherheitsdienstes einholen.
§20
Die Staatsangehörigkeitsunterlagen dürfen nicht ausgesondert werden, für ihre Aufbewahrung und Registrierung sorgt der Innenminster.

Namens„nderung

§20/A
(1) Der die Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung beantragende Ausl„nder kann gleichzeitig beantragen:
a) seinen eigenen einstigen ungarischen Familiennamen oder den seines Vorfahrens tragen zu dürfen;
b) eines oder mehrere Glieder aus seinem mehrgliedrigen Familiennamen sowie die auf das Geschlecht verweisende Endung bzw. einen entsprechenden Beinamen wegzulassen;
c) die Übersetzung seines Familiennamens ins Ungarische.
(2) Der Antrag auf Namens„nderung muss durch eine Urkunde oder ein Sachverst„ndigengutachten fundiert werden.
(3) Über die Genehmigung der Namens„nderung stellt der Innenminister eine Urkunde aus, die am Tage der in § 7 geregelten Leistung des Eides oder des Gelöbnisses in Kraft tritt.
(4) Die Namens„nderung ist im Personenstandsregister einzutragen.

Schluábestimmungen

§21
§22
In den aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes eingeleiteten Prozessen ist - wenn dieses Gesetz nicht anders verfügt - das Kapitel XX des Gesetzes III vom Jahre 1952 über die Zivilprozeáordnung anzuwenden.
§23
(1) Im Hinblick auf die Anwendung dieses Gesetzes wohnt in Ungarn der über einen Wohnsitz verfügende, nicht ungarische Staatsangehörige, dessen Einwanderung genehmigt oder der als Flüchtling anerkannt wurde, bzw. wer eine Niederlassungsgenehmigung erhalten hat sowie ferner der über eine Aufenthaltsgenehmigung für den Europ„ischen Wirtschaftsraum verfügende Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europ„ischen Union.
(2) Im Hinblick auf die Anwendung dieses Gesetzes wohnt die Person, die in Ungarn keinen angemeldeten Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, im Ausland.
§24
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Anstelle des §3 Abs. (7) des Gesetzes 1 vom Jahre 1981 über die allgemeinen Regelungen des Staatsverwaltungsverfahrens, das das Gesetz Nr. IV von 1957 „ndert und seinen einheitlichen Text feststellt, tritt die folgende Bestimmung: "§3 Abs. (7) Die Geltung des vorliegenden Gesetzes erstreckt sich nicht auf das Ordnungsstraf- und Staatsangehörigkeitsverfahren."
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird auáer Kraft gesetzt:
- das Gesetz Nr. V von 1957 über die Staatsangehörigkeit und die Gesetzesverordnung Nr. 55 vom Jahre 1957 über seine Durchführung;
- das Gesetz Nr. XXVII von 1990 über das Erlöschen der Geltung der Beschlüsse, die über die Entziehung der ungarischen Staatsangehörigkeit verfügen und das Gesetz Nr. XXXII von 1990, in dem seine ®nderung festgelegt wurde;
- §§1-2 des Gesetzes XX vom Jahre 1991 über den Aufgaben- und Wirkungskreis der örtlichen Selbstverwaltungen und ihrer Organe, der Beauftragten der Republik sowie einzelner Organe mit zentraler Unterstellung;
- §7 der Gesetzesverordnung Nr. 21 vom Jahre 1972 über die ®nderung der Wirkungskreise der einzelnen Ratskörperschaften.
(4) Die Regierung wird bevollm„chtigt, folgendes festzustellen:
a) ausführliche Regelungen der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben des Innenministers;
b) die Aufgaben in Verbindung mit der Leistung des Eides oder Gelöbnisses;
c) die Aufgaben des Not„rs, Standesbeamten und Konsuls, die mit der Übernahme der Staatsangehörigkeitsantr„ge, mit der Weiterleitung der Urkunden sowie mit der Informierung der behördlichen Registrierungsstellen im Zusammenhang stehen;
d) die im Verfahren zu verwendenden Formulare:
e) die Anforderungen der in § 4 Abs. 1 Buchstabe e vorgeschriebenen Prüfung sowie die Aufgaben des Leiters des Verwaltungsamts in Verbindung mit der Prüfung und die Verfahrensordnung, ferner die Regeln des Berechtigungsnachweises zur Befreiung vom Ablegen der Prüfung, den Inhalt und die Sicherheitsanforderung bezüglich der Urkunde, durch die das Ablegen der Prüfung best„tigt wird.

vissza | fel

fõoldal | honlaptérkép | impresszum | kapcsolat